Arbeitsunfall: Pflichten für Arbeitgeber
Passiert ein Arbeitsunfall, so sind bestimmte gesetzliche Verpflichtungen für Arbeitgeber/-innen vorgesehen. Was ist genau zu tun?
Wenn es am Arbeitsplatz zu Unfällen kommt, kann das böse enden. Deshalb müssen laut Gesetz in ausreichender Zahl Ersthelfer/-innen und Verbandskästen im Betrieb und auf jeder Baustelle zur Verfügung stehen.
Die Anzahl der Ersthelfer/-innen ist abhängig von der Betriebsgröße.
In jeder Arbeitsstätte, in der regelmäßig zwischen einem und 19 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt sind, muss eine Person für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet sein, bei mehr als 20 Beschäftigen zwei und für weitere zehn Arbeitnehmer/-innen jeweils eine Person mehr.
Die Ausbildung zur Ersthelferin/zum Ersthelfer bieten grundsätzlich Rettungsorganisationen wie z.B. der Samariterbund oder das Rote Kreuz an.
Die Grundausbildung dauert 16 Stunden. Nach vier Jahren ist ein achtstündiger Auffrischungskurs zu besuchen, der auch in zwei Teilen zu je vier Stunden alle zwei Jahre aufgeteilt werden kann und auch von der Arbeitsmedizinerin/dem Arbeitsmediziner - auf die betrieblichen Gefährdungen abgestimmt - durchgeführt werden kann.
Werden auf einer Baustelle gleichzeitig Arbeitnehmer/-innen mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so können diese die erforderliche Anzahl an Ersthelfern/-innen auch gemeinsam aufbringen.
Bei Arbeiten in Bereichen, in denen hinsichtlich der Atemluft erhöhte Gefahr besteht, ist eine Alleinarbeit nur dann erlaubt, wenn eine ständige Überwachung sicher gestellt ist und Vorkehrungen für eine sofortige Hilfeleistung getroffen wurden.
Werden in einem reinen Bürobetrieb regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer/-innen bzw. in einem Produktionsbetrieb mehr als 100 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt, muss ein Sanitätsraum eingerichtet werden. Dieser muss mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein, die eine rasche und wirksame Erste-Hilfe-Leistung ermöglichen. Sanitätsräume müssen leicht zugänglich und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
Die Mittel zur Ersten-Hilfe müssen in ihrer Art und im Ausstattungsumfang den möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein. Sie sind in einem staubdicht schließenden Behälter, in hygienisch einwandfreiem und jederzeit gebrauchsfähigen Zustand aufzubewahren. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
In unmittelbarer Nähe der Ersten-Hilfe-Kästen müssen folgende, stets aktuell gehaltene Informationen zu finden sein:
In jeder Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte muss ein leicht erreichbares, funktionsfähiges Telefon vorhanden sein.
gemäß ÖNORM Z 1020
Jeder Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, ist längstens binnen fünf Tagen an die AUVA zu melden.
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