Erste Hilfe im Betrieb

In Österreichs Betrieben passieren immer noch zu viele Arbeitsunfälle. Betroffen sind laut Statistik vor allem Männer. Sie verletzen sich in der Arbeit dreimal so oft wie Frauen.

Die meisten Unfälle geschehen beim Tragen von schweren Gegenständen oder bei der Arbeit mit Maschinen. Wenn etwas passiert muss schnell geholfen werden, denn wer schnell hilft, hilft bekanntlich doppelt. Im Betrieb gibt es die dafür ausgebildeten Erst-Helfer:innen.

An­zahl der Erst-Helfer

In jeder Arbeitsstätte ab einem Arbeitnehmer beziehungsweise einer Arbeitnehmerin muss mindestens ein Erst-Helfer beziehungsweise eine Erst-Helferin bestellt werden. Wie viele Erst-Helfer:innen bestellt werden müssen hängt von der Anzahl der regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehm­er:innen und von den im Betrieb vorherrschenden Unfallgefahren ab. „Regelmäßig gleichzeitig beschäftigt“ bedeutet, dass die formale Anzahl der Beschäftigten ausschlaggebend ist. Es sind alle Beschäftigten, egal ob Teilzeitbeschäftigte, Schichtarbeiter:innen, etc. in die Berechnung der benötigten Anzahl der Erst-Helfer:innen einzubeziehen.

Während der gesamten betriebsüblichen Arbeitszeit muss die gesetzliche Mindestanzahl an Erst-Helfer:innen anwesenden sein. Dies ist vor allem während der Urlaubszeit, bei Schicht- oder Nachtarbeit oder saisonalen Beschäftigungsschwankungen zu beachten und zu organisieren.

Auf Baustellen, in Werkstätten oder in Lagerhallen ist die Unfallgefahr am höchsten. Dort müssen für bis zu 19 Arbeitnehmer:innen ein Erst-Helfer beziehungsweise eine Erst-Helferin, bis zu 29 Arbeitnehmer:innen 2 Erst-Helfer:innen und für jeweils 10 weitere Arbeitnehmer:nnen ein weiterer Erst-Helfer beziehungsweise eine weitere Erst-Helferin unter den Beschäftigten sein.

Erst-Helfer auch in Klein­betrieben

Die AK hat durchgesetzt, dass eine verlässliche Erste Hilfe auch für Arbeitnehmer:innen in kleinen Unternehmen sichergestellt wird. In kleinen Betrieben mit 1 bis 4 Mitarbeiter:innen müssen nun auch ausgebildete Erst-Helfer:innen vorhanden sein.

Die Ausbildungskosten hierfür tragen die Betriebe. Die Mitarbeiter:innen, die sich als Erst-Helfer:innen ausbilden lassen, müssen außerdem für die Zeit des Kurses von der Arbeit freigestellt werden.

Die Erste Hilfe Ausbildung muss regelmäßig aufgefrischt werden, entweder alle 4 Jahre in einem 8-Stunden-Kurs oder alle 2 Jahre in einem 4-Stunden-Kurs.

Betriebe mit mindestens 5 Arbeit­nehmer

In Betrieben ab 5 Arbeitnehmer:innen müssen die Erst-Helfer:innen an einem Kurs von mindestens 16 Stunden, nach den Richtlinien des Roten Kreuzes oder Gleichwertigen Inhalten, teilgenommen haben.

Auch hier müssen die Erste-Hilfe-Kenntnisse regelmäßig aufgefrischt werden. In Abständen von höchstens 4 Jahren muss mindestens eine 8-stündige Auffrischung absolviert werden. Diese kann auch geteilt werden (zum Beispiel alle 2 Jahre zu 4 Stunden).

Das gilt im Büro

In Büros ist die Unfallgefahr geringer. Deshalb müssen dort pro 29 Arbeitnehmer:innen ein Erst-Helfer bezieungsweise eine Erst-Helferin, bis 49 Arbeitnehmer:innen 2 Erst-Helfer:innen und für jeweils 20 weitere Arbeitnehmer:innen ein zusätzlicher Erst-Helfer beziehungsweise eine zusätzliche Erst-Helferin unter den Beschäftigten sein.

Für Klein-Betriebe bis 4 Arbeitnehmer:innen gilt:

Neu bestellte Erst-Helfer:innen müssen zumindest eine 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert haben. Diese muss regelmäßig aufgefrischt werden, entweder alle 4 Jahre in einem 8-Stunden-Kurs oder alle 2 Jahre in einem 4-Stunden-Kurs.

Was auf Bau­stellen zu­sätzlich be­achtet werden muss

Werden auf einer Baustelle gleichzeitig Arbeitnehmer:innen mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so können diese die erforderliche Anzahl an Erst-Helfer:innen auch gemeinsam aufbringen.

Bei Arbeiten in Bereichen, in denen hinsichtlich der Atemluft erhöhte Gefahr besteht, ist Alleinarbeit nur dann erlaubt, wenn eine ständige Überwachung sicher gestellt ist und Vorkehrungen für eine sofortige Hilfeleistung getroffen wurden.

Auf Baustellen müssen für bis zu 19 Arbeitnehmer:innen ein Erst-Helfer beziehungsweise eine Erst-Helferin, bis zu 29 Arbeitnehmer:innen 2 Erst-Helfer:innen und für jeweils 10 weitere Arbeitnehmer:innen ein weiterer Erst-Helfer beziehungsweise eine weitere Erst-Helfer:in unter den Beschäftigten sein.

Gesetzliche Grundlagen

  • §§ 26, 81 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • §§ 39 – 41 Arbeitsstättenverordnung (AStV)
  • §§ 31, 32 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

Mittel und Aus­stattung der Erste-Hilfe-Kästen

Die Mittel und die Ausstattungen zur Ersten Hilfe müssen den möglichen Gefährdungen und der Anzahl der anwesenden Beschäftigten entsprechen.

Die Verletzungsgefahr aufgrund der Arbeitsvorgänge sowie der verwendeten Arbeitsmittel und -stoffe ist mittels der Arbeitsplatzevaluierung zu ermitteln. Die Evaluierung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und ein hilfreiches Instrument um die Gefahrenpotenziale und somit die notwendige Erste-Hilfe-Ausstattung festzulegen.

Die Mittel der Ersten Hilfe müssen in staubdicht schließenden Behältern (Erste-Hilfe-Kästen) und in jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufbewahrt werden. Ausführung und Inhalt der Erste-Hilfe-Kästen müssen der ÖNORM Z 1020 entsprechen. Hierin werden 2 Typen von Erste- Hilfe-Kästen angeführt. Typ 1 weist eine Mindestgröße von 5,5 Liter Volumen auf und ist für Bereiche mit bis zu 5 Arbeitnehmer:innen gedacht. In Bereichen mit bis zu 20 Arbeitnehmer:innen ist der Typ 2 mit einer Mindestgröße von 12 Liter Volumen zu verwenden. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.

In unmittelbarer Nähe der Ersten-Hilfe-Kästen müssen folgende, stets aktuell gehaltene Informationen zu finden sein:

  • Eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung
  • Vermerke mit Namen der Erst-Helfer:innen
  • Die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzt:innen oder Krankenhäuser

In jeder Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte muss ein leicht erreichbares, funktionsfähiges Telefon vorhanden sein.

Mindest­inhalt von Verbands­kästen

gemäß ÖNORM Z 1020

Weitere Ein­richtungen

Besteht besondere Unfallgefahr, so sind ausreichend viele Einrichtungen für den Transport von Verletzten (zum Beispiel Krankentragen) bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte der Transportmittel müssen ebenfalls gekennzeichnet und leicht zugänglich sein.

Sanitätsräume sind einzurichten, wenn regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden. Herrschen allerdings besondere Unfallgefahren bei Arbeitsvorgängen, Arbeitsverfahren oder bei den verwendeten Arbeitsstoffen beziehungsweise Arbeitsmitteln, so sind Sanitätsräume bereits ab der regelmäßigen Beschäftigung von mehr als 100 Arbeitnehmer:innen einzurichten.

Informationen über die Ausstattung von Sanitätsräumen, Erste-Hilfe-Kästen, Krankentragen, sowie über die richtige Kennzeichnung von Arbeitsstätten sind in der AK Broschüre „Sichere Arbeitsstätten“ zu finden.

Tipp

Was Sie als SVP oder Betriebsratsmitglied tun können 

  • Überprüfen Sie, ob die Listen der Erst-Helfer:innen aushängen und aktuell sind. Sind den Kolleg:innen die bestellten Erst-Helfer:innen bekannt? Sind die Erst-Helfer:innen entsprechend ausgebildet beziehungsweise haben sie die Auffrischungskurse besucht?

  • Ist die Ausstattung und Organisation der Ersten Hilfe auf die Gefahren im Betrieb abgestimmt? - Wurden die Gefahren mittels der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente ermittelt?

  • Wird der Inhalt der Erste-Hilfe-Kästen regelmäßig auf Vollständigkeit und Haltbarkeit überprüft?

  • Beziehen Sie Erst-Helfer:innen in Sitzungen und Gremien ein, wenn Sicherheits- und Gesundheitsfragen besprochen werden.

  • Stellen Sie Mängel in der Organisation der Ersten Hilfe fest, so machen Sie Ihren Arbeitgeber darauf aufmerksam und vereinbaren Sie, gemeinsam mit dem Arbeitsmediziner beziehungsweise der Arbeitsmedizinerin, eine geeignete Vorgehensweise.

Wann eine Unfall­meldung er­folgen muss

Jeder Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als 3 Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, ist längstens binnen 5 Tagen an die AUVA zu melden.

Kontakt

Kontakt

Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung
TEL: +43 50 6906 2322
E-MAIL: kbi@akooe.at

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