Arbeitsplatz-Evaluierung
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in sämtlichen arbeitsbezogenen Aspekten sicherzustellen und laufend zu optimieren.
Arbeitgeber haben die Pflicht, die Beschäftigten vor Unfällen und Gesundheitsgefahren zu schützen. Gleichzeitig haben auch alle Mitarbeiter:innen die Pflicht, gebotene Schutzmaßnahmen anzuwenden und sich entsprechend der Unterweisungen und Anweisungen zu verhalten.
Erfolgreicher Arbeitnehmerschutz im Betrieb ist von mehreren Faktoren abhängig: Von der Bereitstellung einer auf die Betriebsgröße abgestimmten, geeigneten Organisation, der guten Zusammenarbeit aller Beteiligten und ganz generell von einer Betriebskultur, in welcher Fragen der Sicherheit und Gesundheit ein hoher Stellenwert eingeräumt wird.
In Österreich bilden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und die dazu gehörigen Verordnungen die gesetzliche Grundlage für einen funktionierenden Arbeitnehmerschutz. Das ASchG zielt darauf ab, das Leben und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu schützen.
Arbeitgeber sind für die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb grundsätzlich allein verantwortlich. Durch geeignete organisatorische und sonstige Maßnahmen müssen sie umfassende Gefahrenverhütung betreiben. Der Arbeitgeber legt die betriebliche Gesundheitsschutzpolitik fest, erfasst und beurteilt die Gefahren, setzt die entsprechenden Maßnahmen und überprüft deren Wirksamkeit.
Grundsätzlich steht es dem Unternehmer frei, ob er:
Kleinbetriebe mit weniger als 50 Mitarbeiter:innen in einer Arbeitsstätte und gleichzeitig weniger als 250 Mitarbeiter:innen im gesamten Unternehmen können auch die kostenlose Betreuung der sozialen Unfallversicherung (zum Beispiel "AUVA sicher") in Anspruch nehmen.
Arbeitsmediziner:innen und Sicherheitsfachkräfte müssen eine spezielle Ausbildung absolviert haben, um ihre Tätigkeit ausüben zu dürfen.
Ihre Einsatzzeiten im Betrieb, die so genannten Präventionszeiten, sind abhängig von der Betriebsgröße und der Art der Gefährdung und Belastung der Beschäftigten.
Im Mittelpunkt ihrer Arbeit stehen die Beschäftigten, deren Arbeitsplätze, Maschinen und Geräte. Dazu ist es erforderlich, dass sie zusammenarbeiten und Begehungen Anlass bezogen nach den Bedürfnissen des Betriebs entsprechend auch gemeinsam durchführen.
Der Aufgabenbereich von Arbeitsmediziner:innen unterscheidet sich daher von der Tätigkeit anderer Ärztinnen und Ärzte: Ihr „Patient“ ist der Arbeitsplatz! Gemeinsam mit der Sicherheitsfachkraft unterstützen sie Arbeitgeber dabei, die Arbeit im Betrieb gesund zu gestalten und bringen die Aspekte des Arbeitnehmerschutzes bei Entscheidungen über den Ankauf von neuen Maschinen und Geräten, Arbeitsstoffen sowie Schutzmaßnahmen ein.
Sie sind direkte Ansprechpartner:innen und Berater:innen in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für die Beschäftigten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Mitglieder des Betriebsrats.
In einem bestimmten, im Gesetz genau festgelegten Ausmaß, kann der Arbeitgeber für einen Teil der Einsatzzeiten auch "sonstige Fachleute", wie zum Beispiel Arbeitspsycholog:innen beschäftigen, wenn eine entsprechende Belastung für die Beschäftigten im Betrieb gegeben ist.
Arbeitspsycholog:innen sind zwar im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. In den meisten Fällen ist aber ihre Beteiligung bei der vorgeschriebenen Arbeitsplatzevaluierung der psychischen Belastungen unerlässlich.
Zu den Kernkompetenzen der Arbeitspsycholog:innen zählen unter anderem:
Die Arbeitspsychologie kann im Unternehmen dafür sorgen, dass die psychische Gesundheit der Mitarbeiter:innen geschützt wird und die Organisationsabläufe verbessert werden.
Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat weitreichende Mitwirkungsrechte in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz.
Arbeitnehmerschutz ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Betriebsratstätigkeit. Damit der Arbeitnehmerschutz im Betrieb nachhaltig und effektiv sein kann, müssen Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP), Betriebsrät:innen, Arbeitsmediziner:innen, Sicherheitsfachkräfte und alle anderen Fachkräfte, die im Betrieb das Thema Sicherheit und Gesundheit behandeln, eng zusammenarbeiten!
Mit Unterstützung der Sicherheitsvertrauensperson kann und soll sich die Betriebsrätin oder der Betriebsrat langfristige Ziele zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Betrieb setzen und Maßnahmen zur Behebung von Sicherheitsmängeln, zur Unfallverhütung und der Vermeidung von Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung einfordern.
Betriebsrät:innen haben das Recht, in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes angehört zu werden, also:
Weiters sind sie von den Arbeitgeber:innen
Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind Arbeitnehmervertreter:innen mit besonderem Fokus auf Sicherheit und Gesundheit. Sie haben im Betrieb eine wichtige Kontrollfunktion und weitreichende Rechte. Arbeitgeber:innen müssen den SVP Zugang zu allen betrieblichen Informationen und Aufzeichnungen gewähren, die im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz stehen.
Das sind vor allem:
Natürlich ist es wichtig, dass die Sicherheitsvertrauensperson in diese Angelegenheiten auch von Seiten des Betriebsrates mit einbezogen wird!
Gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat, übernimmt die SVP in Fragen der Sicherheit und Gesundheit weitgehend die Aufgaben eines Betriebsrates.
Die Sicherheitsvertrauensperson muss in diesem Fall:
Sorgen Arbeitgeber nicht für ausreichende Schutzmaßnahmen, muss die SVP diese von ihm einfordern. Die Rangordnung der Schutzmaßnahmen ist dabei einzuhalten.
In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten beziehungsweise in Büro- und Verwaltungsbetrieben mit mehr als 250 Beschäftigten ist ein so genannter Arbeitsschutzausschuss (ASA) einzurichten.
Durch diesen Ausschuss soll die Zusammenarbeit und Koordination der für Sicherheit und Gesundheit zuständigen Personen sicher gestellt werden.
Folgende Personen sind im Arbeitsschutzausschuss vertreten:
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Arbeitsschutzausschusses kann jederzeit weitere Expert:innen zu bestimmten Themen in den Ausschuss berufen. Der Arbeitsschutzausschuss trifft sich nach Erfordernis, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr.
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Arbeitswelt.
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