Rauchverbote - Nichtraucher/-innenschutz

Arbeitgeber/-innen müssen dafür sorgen, dass Nichtraucher/-innen vor der Einwirkung von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt werden (§ 30 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz). 

In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Arbeitgeber/-innen und Arbeitnehmer/-innen verboten, sofern ein Nichtraucher / eine NIchtraucherin in der Arbeitsstätte beschäftigt wird. Gibt es eine ausreichende Zahl an Räumen, können Arbeitgeber/-innen eigene Räume zum Rauchen einrichten. 

Das Rauchverbot gilt für ...

  • herkömmliche Tabakwaren (Zigaretten, Zigarren, Pfeifen…),
  • E-Zigaretten und
  • Wasserpfeifen 

unabhängig davon, ob diese Produkte Nikotin enthalten.

Wo Rauchverbote am Arbeitsplatz gelten

Das Rauchen ist für Arbeitgeber/-innen und Arbeitnehmer/-innen verboten

  • in Gebäuden, sofern ein/e Nichtraucher/-in in der Arbeitsstätte beschäftigt wird
  • bei Brand- oder Explosionsgefahr
  • bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
  • aus produktionstechnischen bzw. hygienischen Gründen (zum Beispiel bei der Herstellung von Lebensmitteln)
  • an öffentlichen Orten (Tabak- und Nichtraucherinnen- beziehungsweise Nichtraucherschutzgesetz, TNRSG)

Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen besonders vor der Einwirkung von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt werden.

Arbeitgeber/-innen müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Rauchverbote eingehalten werden.

Wo Rauchen erlaubt werden kann

Arbeitgeber/-innen können das Rauchen in Gebäuden erlauben

  • wenn ausschließlich Raucher/-innen in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden und es dort keinen Kunden/-innenverkehr gibt (oder ein sonstiges Rauchverbot nach TNRSG gilt)
  • bei Ausnahmebestimmungen in einer Trafik 
  • in Raucher/-innenäumen

Zulässige Raucher/-innenräume in Arbeitsstätten

Ist in Gebäuden das Rauchen verboten, weil Nichtraucher/-innen beschäftigt werden, können Arbeitgeber/-innen das Rauchen in eigenen Räumen erlauben.

Diese Räume zum Rauchen dürfen nicht sein:

  • Arbeitsräume (Büro, Werkstatt etc.)
  • Aufenthaltsräume
  • Bereitschaftsräume
  • Sanitätsräume
  • Umkleideräume

Bei der Einrichtung von Raucher/-innenräumen muss gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in Rauchverbotsbereiche dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. In der Praxis bedeutet das: Raucher/-innenräume müssen wirksam abgetrennt sein und benötigen eine Be- und Entlüftung. Weiters können Arbeitgeber/-innen das Rauchen im Freien am Betriebsgelände erlauben.

Rechte des Betriebsrats

Betriebsräte haben Mitwirkungsrechte beim Thema Rauchen im Betrieb. Sie müssen insbesondere rechtzeitig vor Änderungen einbezogen werden.

Mit einer Betriebsvereinbarung können Betriebsrat und Arbeitgeber/-in regeln:

  • die Einrichtung von Raucher/-innenräumen (Anzahl, Lage, Gestaltung)
  • die Einrichtung von Zonen im Freien zum Rauchen (Anzahl, Lage, Gestaltung)

Es handelt sich dabei um eine erzwingbare Betriebsvereinbarung. Das bedeutet: Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber/-in nicht einigen, kann jede Seite die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht anrufen und so eine Regelung erzwingen.

Die Häufigkeit und Dauer der Rauchpausen kann ebenfalls mit Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Rauchverbote an Orten des öffentlichen Lebens

In Räumen öffentlicher Orte gilt Rauchverbot nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG). Ein öffentlicher Ort ist jeder Ort, der von Kunden/-innen, Patienten/-innen usw., betreten werden kann. Das sind z. B. Geschäfte, Einkaufszentren, Büroräume mit Kunden/-innenverkehr. Unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Rauchverbote können in Räumen öffentlicher Orte einzelne Räume als Raucher/-innenräume eingerichtet werden.

Ausdrückliches Rauchverbot gilt nach dem TNRSG z. B. auch

  • in Räumen für Unterricht oder Fortbildung
  • in Schulen und Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen
  • in privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln zur gewerblichen Personenbeförderung (Bahn-, Bus-, Flug- und Schiffsverkehr, Taxis etc.).

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