Bewegen von Lasten
Probleme mit dem Kreuz vermeiden: Wie Sie Lasten richtig handhaben, was die Umgestaltung des Arbeitsplatzes bringt und welche Maßnahmen helfen!
Arbeitgeber/-innen müssen dafür sorgen, dass Nichtraucher/-innen vor der Einwirkung von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt werden (§ 30 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz).
In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Arbeitgeber/-innen und Arbeitnehmer/-innen verboten, sofern ein Nichtraucher / eine NIchtraucherin in der Arbeitsstätte beschäftigt wird. Gibt es eine ausreichende Zahl an Räumen, können Arbeitgeber/-innen eigene Räume zum Rauchen einrichten.
unabhängig davon, ob diese Produkte Nikotin enthalten.
Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen besonders vor der Einwirkung von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt werden.
Arbeitgeber/-innen müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Rauchverbote eingehalten werden.
Ist in Gebäuden das Rauchen verboten, weil Nichtraucher/-innen beschäftigt werden, können Arbeitgeber/-innen das Rauchen in eigenen Räumen erlauben.
Bei der Einrichtung von Raucher/-innenräumen muss gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in Rauchverbotsbereiche dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. In der Praxis bedeutet das: Raucher/-innenräume müssen wirksam abgetrennt sein und benötigen eine Be- und Entlüftung. Weiters können Arbeitgeber/-innen das Rauchen im Freien am Betriebsgelände erlauben.
Betriebsräte haben Mitwirkungsrechte beim Thema Rauchen im Betrieb. Sie müssen insbesondere rechtzeitig vor Änderungen einbezogen werden.
Es handelt sich dabei um eine erzwingbare Betriebsvereinbarung. Das bedeutet: Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber/-in nicht einigen, kann jede Seite die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht anrufen und so eine Regelung erzwingen.
Die Häufigkeit und Dauer der Rauchpausen kann ebenfalls mit Betriebsvereinbarung geregelt werden.
In Räumen öffentlicher Orte gilt Rauchverbot nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG). Ein öffentlicher Ort ist jeder Ort, der von Kunden/-innen, Patienten/-innen usw., betreten werden kann. Das sind z. B. Geschäfte, Einkaufszentren, Büroräume mit Kunden/-innenverkehr. Unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Rauchverbote können in Räumen öffentlicher Orte einzelne Räume als Raucher/-innenräume eingerichtet werden.
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