Bekleidungs-Vorschriften
Muss man auch an Hundstagen mit Sakko und Krawatte oder Kostüm ins Büro gehen? Welche Kleidungsvorschriften am Arbeitsplatz (leider immer) gelten.
Auch bei 35 Grad im Schatten gibt es kein Hitzefrei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es fehlt die gesetzliche Grundlage dafür, den Arbeitsplatz zu verlassen, wenn die sommerliche Temperatur zu hoch ist.
An heißen Tagen nimmt die Leistungsfähigkeit und die Konzentration deutlich ab - sowohl bei körperlichen als auch geistigen Tätigkeiten. Das belegen Forschungsergebnisse aus der Arbeitswissenschaft. An "Hundstagen" sinkt die Arbeitsleistung um 30 bis 70 Prozent gegenüber Tagen mit "normalen" Temperaturen. Gleichzeitig leidet die Arbeitsqualität, die Fehlerhäufigkeit und das Unfallrisiko steigen.
Wenn eine Klimaanlage vorhanden ist, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Arbeitsräumen in denen Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung wie Büroarbeiten verrichtet werden, zwischen 19 und 25 Grad liegt. Bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung wie bei häufigem Stehen, hat die Raumtemperatur zwischen 18 und 24 Grad zu betragen.
Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Prozent gewährleistet sein. Sind solche Anlagen nicht vorhanden, muss der Arbeitgeber sämtliche Maßnahmen ausschöpfen, die dazu geeignet sind, die Temperatur zu senken (etwa nächtliches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellung von Ventilatoren oder alkoholfreien Getränken,...).
Wird versucht das Raumklima durch Belüftung zu beeinflussen muss auf etwaige Belastungen durch Zugluft Rücksicht genommen werden. Die Luftgeschwindigkeit darf folgenden Werte nicht überschreiten:
Körperliche Belastung | Luftgeschwindigkeit (Meter pro Sekunde) |
---|---|
geringe Belastung | 0,10 m/s |
normale Belastung | 0,20 m/s |
hohe Belastung | 0,35 m/s |
Von den Regelungen zu Raumklima und Zugluft darf abgewichen werden, wenn dies die Nutzungsart des Raumes erfordert und andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/-innen vor ungünstigen raumklimatischen Bedingungen getroffen wurden.
Die gesetzlichen Grundlagen sind in der Arbeitsstättenverordnung (AStV) festgelegt (§ 28).
Für Bauarbeiter (und auch für Zimmerer, Gipser, Dachdecker und Gerüster) gilt Hitze auch als Schlechtwetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes. Die Kriterien der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) dazu sind:
Hinweis
Grundsätzlich besteht zwar die Verpflichtung, eine Wartezeit von 3 Stunden auf der Baustelle einzuhalten, um abzuwarten, ob sich die Witterungsbedingungen ändern. Dies ist aber bei Hitze nicht zielführend, da die Temperatur bis etwa 21 Uhr eher ansteigt beziehungsweise gleich bleibt.
Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG).
Wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sind bei hohen Temperaturen gesundheitliche Probleme zu befürchten.
© 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0