Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen
Arbeitnehmer:innen und Pensionist:innen mit einem Einkommen unter der Lohnsteuergrenze können sich einen Teil der Sozialversicherung zurückholen.
Die Arbeitnehmer:innen werden steuerlich besonders kräftig zur Kasse gebeten. Ihre Lohnsteuer wird so berechnet, als ob Sie das ganze Jahr über gleich viel verdient hätten. Wenn das Einkommen aber geschwankt hat oder wenn Sie Aufwendungen, Kosten, Belastungen, etc. im Jahr zu tragen hatten, zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung (= Lohnsteuerausgleich, Steuerausgleich) aus. Hierbei wird die Steuer neu berechnet und gleichmäßig über das Jahr verteilt. Das führt häufig zu einer Lohnsteuergutschrift.
Eine Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich fast immer!
Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung unterschieden:
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie verpflichtet eine Arbeitnehmerveranlagung innerhalb bestimmter Frist durchzuführen.
>> Zum Artikel "Pflichtveranlagung
Liegt kein Grund für eine Pflichtveranlagung vor, bleibt es Ihnen überlassen ob Sie eine Veranlagung beantragen oder nicht. Die Antragsveranlagung ist also eine freiwillige Veranlagung. Wir empfehlen jedenfalls einen Antrag zu stellen, denn in den meisten Fällen gibt es Geld zurück.
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Um den Verwaltungsaufwand für die Bürger:innen im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung zu minimieren, wird unter bestimmten Voraussetzungen ohne Abgabe einer Steuererklärung automatisch eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt durchgeführt. Es besteht aber dennoch die Möglichkeit weitere Absetzposten über die Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.
>> Zum Artikel "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung"
Welche Aufwendungen, Kosten, Belastungen,... Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen können, erfahren Sie unter "Arbeitnehmerveranlagung: Schritt für Schritt".
Eine Arbeitnehmerveranlagung kann durchgeführt werden, sobald der Jahreslohnzettel, übermittelt durch den Arbeitgeber, beim Finanzamt eingelangt ist und die jeweiligen Ämter und Institutionen Kirchenbeitrag, Spenden und Beiträge für den Nachkauf von Schulzeiten sowie die freiwillige Weiterversicherung an das Finanzamt gemeldet haben. Diese Daten sollten spätestens im März des Folgejahres dem Finanzamt vorliegen. Ab diesem Zeitpunkt steht einer Berechnung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung durch das Finanzamt nichts mehr im Wege.
Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel zu übermitteln. Sollte der Arbeitgeber in der Zwischenzeit insolvent geworden sein, dann muss der zuständige Masseverwalter diesen Jahreslohnzettel ans Finanzamt übermitteln.
Kommt jedoch der Arbeitgeber oder Masseverwalter dieser Verpflichtung nicht nach, dann sollten Sie ihn zunächst an diese Aufgabe erinnern. Ist der Arbeitgeber weiterhin nicht bereit oder in der Lage den Jahreslohnzettel zu übermitteln oder ist Ihnen der Masseverwalter nicht bekannt, dann können Sie das Finanzamt schriftlich dazu auffordern, dass dieses von Amts wegen den Jahreslohnzettel bei der säumigen Firma beschafft oder ihn selbst erstellt. Es ist dabei aber hilfreich, wenn Sie der schriftlichen Aufforderung die monatlichen Lohnabrechnungen in Kopie beilegen. Wurde Ihnen ein Jahreslohnzettel ausgehändigt, dann sollten Sie diesen ebenfalls der Aufforderung beilegen.
Pflichtveranlagung
Bei einer "Pflichtveranlagung" ist die Arbeitnehmerveranlagung spätestens bis 30. September des Folgejahres durchzuführen. (Im Falle von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist eine Einkommenssteuererklärung sogar bis 30. April des Folgejahres durchzuführen.)
=> zum Artikel "Pflichtveranlagung"
Antragsveranlagung
Bei einer "Antragsveranlagung", also einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung, haben Sie 5 Jahre Zeit. Das heißt, Sie können im Jahr 2025 noch die Arbeitnehmerveranlagung rückwirkend für das Jahr 2020 durchführen.
Selbst, wenn Sie nach Durchführung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung einen Nachforderungsbescheid vom Finanzamt erhalten, ist nichts vertan. Ziehen Sie in diesem Fall Ihre freiwillige Arbeitnehmerveranlagung innerhalb 1 Monats im Wege einer Beschwerde schriftlich zurück.
Hinweis: Bei einer Pflichtveranlagung ist dieser Widerruf nicht möglich!
Mit FinanzOnline können Sie im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eine Sofortberechnung Ihrer voraussichtlichen Steuer durchführen und Sie erfahren mit welchem Rückerstattungsbetrag Sie wahrscheinlich rechnen können. Der endgültige Betrag kann allerdings davon abweichen. Dies kann verschiedene Gründe haben: zum Beispiel Eingabefehler, das Fehlen von Jahreslohnzetteln, die erst später beim Finanzamt einlangen oder die Nichtanerkennung des Finanzamtes von vermeintlichen Abschreibungsmöglichkeiten.
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