Antrags­lose Arbeit­nehmer­veranlagung

In manchen Fällen ist für die Arbeitnehmerveranlagung (ANV) kein Antrag mehr notwendig.

Voraus­setzungen

Für die automatische Arbeitnehmerveranlagung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es dürfen keine „Pflichtveranlagungsgründe“ vorliegen
    => zum Artikel "Pflichtveranlagung" 

  • Auf Grund der Aktenlage ist anzunehmen, dass Sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben.

  • Die Veranlagung ergibt eine Gutschrift.

  • Das Finanzamt kann aufgrund der Aktenlage auch annehmen, dass sich die Gutschrift durch die Geltendmachung weiterer Abschreibungen nicht erhöht.

Was wird automatisch bei der antrags­losen Arbeit­nehmer­veranlagung berück­sichtigt?

Bei der antragslosen ANV werden vom Finanzamt nur folgende Beiträge automatisch berücksichtigt:

  • Kirchenbeiträge
  • Spenden
  • Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten
  • Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung 

Was müssen Sie selbst geltend machen? 

  • Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Familienbonus Plus
  • Kindermehrbetrag
  • Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
  • Mehrkindzuschlag
  • Sonderausgaben
  • Werbungskosten
    (inklusive etwa Betriebsratsumlage, Pendlerpauschale, Fortbildungskosten)
  • Außergewöhnliche Belastungen

TIPP

Haben Sie weitere Abschreibposten, ist anzuraten, jedenfalls eine Arbeitnehmerveranlagung einzubringen!

Zeit­punkt der ANV

Werden die Voraussetzungen erfüllt und haben Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres noch keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht, erhalten Sie in der zweiten Jahreshälfte vom Finanzamt ein Informationsschreiben mit der zu erwartenden Gutschrift. (Sie können damit auch kontrollieren, ob das Finanzamt die richtigen Kontodaten von Ihnen für die Überweisung der Gutschrift hat.)

Sie können natürlich auch auf die automatische Arbeitnehmerveranlagung verzichten. Das ist dann sinnvoll, wenn Sie noch Abschreibungen geltend machen wollen.  

Wenn Sie zwar die Voraussetzungen für eine automatische Veranlagung erfüllen, aber in der Vergangenheit Abschreibungen gemacht haben (zum Beispiel den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht haben), dann wartet das Finanzamt mit der automatischen Veranlagung. Spätestens nach 2 Jahren erfolgt aber jedenfalls die automatische Arbeitnehmerveranlagung. 

HINWEIS

Auch wenn Sie automatisch veranlagt werden, können Sie wie gewohnt innerhalb von 5 Jahren selbst einen Antrag abgeben.
Das bedeutet, haben Sie für 2020 eine Gutschrift durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung erhalten, so können Sie bis Ende 2025 selbst weitere Abschreibungen mit einem Arbeitnehmerveranlagungs-Antrag geltend machen. 

BEISPIEL 1

Max verdient als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer 800 Euro pro Monat brutto und war das ganze Jahr beschäftigt. Er hat bislang nie das Pendlerpauschale geltend gemacht. Also gibt es für das Finanzamt keinen Grund anzunehmen, dass sich die Steuergutschrift noch erhöhen könnte.

Daher wird die automatische Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt durchgeführt. Er bekommt die Negativsteuer ausbezahlt – ohne Berücksichtigung des Pendlerpauschales. Max kann aber das Pendlerpauschale noch im Nachhinein berücksichtigen lassen, indem er selbst einen Antrag dafür abgibt.

BEISPIEL 2

Anna ist Alleinerzieherin und verdiente als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin im Jahr 2021 jeweils 800 Euro brutto pro Monat. Bei den früheren Arbeitnehmerveranlagungen (2019 und 2020) hat sie den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht. Den bekommt sie zusätzlich zur Negativsteuer ausbezahlt.

Das Finanzamt wird vermuten, dass sie auch 2021 den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend macht. Daher wartet es ab. Erst ab dem Jahr 2024 wird die antragslose Veranlagung durchgeführt. Bei dieser automatischen ANV wird der Alleinerzieherabsetzbetrag aber nicht automatisch berücksichtigt. Dafür muss Hanna selbst einen Antrag abgeben. Dafür hat sie bis 2026 Zeit.

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