Arbeits­losen­geld für freie Dienst­nehmer

Wenn Sie als freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer ein Einkommen über der Gering­fügig­­keits­grenze erzielen, sind Sie arbeits­losen­ver­sichert und bekommen im Falle der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld. Allerdings nur dann, wenn Sie innerhalb der letzten 2 Jahre 52 Wochen Arbeitslosenversicherungsbeiträge einbezahlt haben. Bei Antragstellung vor Vollendung des 25. Lebensjahres genügen 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate vor Geltendmachung des Anspruches.

Höhe des Arbeits­losen­geldes

ArbeitslosengeldHöhe 
Grundbetrag55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens

Das Nettoeinkommen ergibt sich aus den monatlichen Beitragsgrundlagen. 

Ergänzungsbeitrag

Ist der Grundbetrag niedriger als der Aus­gleichs­zu­lagen-Richt­satz, erhalten Sie einen Ergänzungsbetrag. Dieser gebührt in der Höhe der Differenz zum Aus­gleichs­zu­lagen-Richt­satz. Grundbetrag und der Ergänzungsbetrag dürfen dabei 60 Prozent des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten.

Familien­zuschlag

Kinder werden beim Arbeitslosengeld berücksichtigt. Jede zuschlagsberechtigte Person be­kommt einen Familienzuschlag:

Familienzuschlag  (täglich)
0,97 Euro

Ergänzungsbeitrag

Liegt der Grundbetrag unter dem Aus­gleichs­zu­lagen-Richt­satz, haben Sie Anspruch auf einen Ergänzungsbeitrag. Dieser gebührt in der Höhe der Differenz zum Aus­gleichs­zu­lagen-Richt­satz. Der Grundbetrag, der Ergänzungsbetrag und die Familien­zu­schläge dürfen dabei 80 Prozent des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten.

Mehr Infos

Ausführliche Informationen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes finden Sie auf der Homepage des Arbeitsmarktservice (AMS).

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