Lohnsteuer und Einkommensteuer: Unterschiede

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer/-innen sowie Pensionisten/-innen zahlen Lohnsteuer, Selbständige zahlen Einkommensteuer. 

Lohnsteuer 

  • Lohnsteuer fällt für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten an.

  • Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

HINWEIS

  • Machen Sie jedes Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung  um Abschreibposten geltend zu machen. Sie erhalten dadurch zu viel bezahlte Steuer zurück.
  • In Ausnahmefällen besteht eine Verpflichtung zur Arbeitnehmerveranlagung (mehr dazu im Artikel Pflichtveranlagung).

Einkommensteuer 

  • Einkommensteuer fällt für Einkünfte aus selbständiger Arbeit an. In diesem Fall ist der Gewinn - also die Differenz von Betriebseinnahmen und -ausgaben - steuerpflichtig.

  • Die Einkommenssteuer wird im Veranlagungsweg erhoben. Das heißt, Einkommensteuerpflichtige haben eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Auf dieser Grundlage wird dann die Einkommensteuer vom Finanzamt ermittelt und mit Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben.

Steuer­pflichtige Ein­künfte & Bemessungs­grund­lage

Lohn- beziehungsweise einkommensteuerpflichtig sind folgende Einkünfte:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. Sonstige Einkünfte

Von diesem Einkommen werden noch Freibeträge (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) abgezogen. Daraus ergibt sich die Grundlage für die Berechnung der Lohn- oder Einkommensteuer, die sogenannte Bemessungsgrundlage.

Berechnung der Jahres­lohn­steuer

Die Berechnung der Jahreslohnsteuer erfolgt aufgrund der Bemessungsgrundlage und ist je nach Höhe wie folgt gestaffelt:

HINWEIS

Ein Basiseinkommen von bis zu 11.000 Euro (sogenanntes Existenzminimum) ist steuerfrei!
EinkünfteJahres­tarif 
ab 1.1.2020
durch ökosoziale 
Steuer­reform­ 2022
zu erwarten:
bis 11.000 Eurosind immer steuerfrei! 
über 11.000 Euro
bis 18.000 Euro
20 %
 
über 18.000 Euro
bis 31.000 Euro
35 %Senkung auf 30 %
ab 07/2022
über 31.000 Euro
bis 60.000 Euro
42 % Senkung auf 40 %
ab 07/2023
über 60.000 Euro
bis 90.000 Euro
48 % 
über 90.000 Euro
bis 1 Mio. Euro
50 % 
mehr als 1 Mio. Euro55 % 

Der Steuertarif ist bei beiden Abgabearten (Lohn- und Einkommenssteuer) grundsätzlich gleich.

Von der so errechneten Lohn- oder Einkommensteuer ist der Verkehrsabsetzbetrag in der Höhe von 400 Euro zuzüglich eines etwaigen Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrages noch abzuziehen.


BEISPIEL

BeispielBetrag
Steuerbemessungsgrundlage13.000 Euro
davon steuerfrei11.000 Euro
zu versteuern mit 20 %2.000 Euro
Ergebnis Lohn- bzw. Einkommensteuer = 400 Euro

Vom Ergebnisbetrag sind noch Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag) abzuziehen. 


Kontakt

Kontakt

AK Lohnsteuerberatung
Volksgartenstraße 40
4020 Linz
TEL: +43 50 6906 1603
Anfrage ...

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