Pflichtveranlagung
Wann sind Sie verpflichtet eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen?
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer/-innen sowie Pensionisten/-innen zahlen Lohnsteuer, Selbständige zahlen Einkommensteuer.
HINWEIS
Lohn- beziehungsweise einkommensteuerpflichtig sind folgende Einkünfte:
Von diesem Einkommen werden noch Freibeträge (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) abgezogen. Daraus ergibt sich die Grundlage für die Berechnung der Lohn- oder Einkommensteuer, die sogenannte Bemessungsgrundlage.
Die Berechnung der Jahreslohnsteuer erfolgt aufgrund der Bemessungsgrundlage und ist je nach Höhe wie folgt gestaffelt:
HINWEIS
Ein Basiseinkommen von bis zu 11.000 Euro (sogenanntes Existenzminimum) ist steuerfrei!Einkünfte | Jahrestarif ab 1.1.2020 | durch ökosoziale Steuerreform 2022 zu erwarten: |
---|---|---|
bis 11.000 Euro | sind immer steuerfrei! | |
über 11.000 Euro bis 18.000 Euro | 20 % | |
über 18.000 Euro bis 31.000 Euro | 35 % | Senkung auf 30 % ab 07/2022 |
über 31.000 Euro bis 60.000 Euro | 42 % | Senkung auf 40 % ab 07/2023 |
über 60.000 Euro bis 90.000 Euro | 48 % | |
über 90.000 Euro bis 1 Mio. Euro | 50 % | |
mehr als 1 Mio. Euro | 55 % |
Der Steuertarif ist bei beiden Abgabearten (Lohn- und Einkommenssteuer) grundsätzlich gleich.
Von der so errechneten Lohn- oder Einkommensteuer ist der Verkehrsabsetzbetrag in der Höhe von 400 Euro zuzüglich eines etwaigen Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrages noch abzuziehen.
BEISPIEL
Beispiel | Betrag |
---|---|
Steuerbemessungsgrundlage | 13.000 Euro |
davon steuerfrei | 11.000 Euro |
zu versteuern mit 20 % | 2.000 Euro |
Ergebnis Lohn- bzw. Einkommensteuer | = 400 Euro |
Vom Ergebnisbetrag sind noch Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag) abzuziehen.
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