Karenz, Eltern­teil­zeit, Alters­teil­zeit: Neuig­keiten aus der Gesetz­gebung

In Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige wurden in einer umfassenden Gesetzesnovelle einige Neuerungen im September 2023 vom Nationalrat mehrheitlich verabschiedet.

Volle Karenz nur, wenn beide Eltern­teile gehen

Eine wesentliche Änderung tritt für Geburten ab 1. November 2023 in Kraft. Mit dem Ziel, die Väterbeteiligung zu heben, wurde beschlossen, dass es künftig 2 unübertragbare Monate Karenz pro Elternteil geben wird. Nur wenn beide Elternteile Karenz in Anspruch nehmen, bleibt der Anspruch auf den vollen Zeitraum von 24 Monaten. Geht nur ein Elternteil - etwa die Mutter - in Karenz, verkürzt sich die Dauer auf 22 Monate.

Aus­nahmen für Allein­erziehende, Selb­ständige oder Arbeits­lose

Ausnahmeregelungen gibt es für Alleinerziehende und Personen, deren Partner:innen keinen Anspruch auf Karenz haben. Dies sind beispielsweise Selbstständige oder Arbeitslose. Jene betroffenen Personen können nach wie vor bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres ihres Kindes in Karenz gehen.

Längere Eltern­teil­zeit möglich

Änderungen gibt es auch für Elternteilzeitmeldungen ab 1. November 2023. Beim Anspruch auf Elternteilzeit wird der Zeitraum bis zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes ermöglicht, wobei ein Höchstausmaß von 7 Jahren vorgesehen wird. Davon abzuziehen ist die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) sowie die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternkarenz. 

Die vereinbarte Elternteilzeit wird bis zum 8. Geburtstag des Kindes möglich sein. Hierbei wird keine Höchstdauer eingezogen. Diese Regelung soll auch für Eltern mit Anspruch auf Elternteilzeit gelten, welche das Höchstausmaß bereits ausgeschöpft haben.

Das bedeutet, dass eine Arbeitnehmerin mit Anspruch auf Elternteilzeit zunächst die Elternteilzeit bis zum 7. Geburtstag in Anspruch nehmen könnte und danach noch die Möglichkeit hätte, nach den Bestimmungen über die vereinbarte Elternteilzeit bis zum 8. Geburtstag zu verlängern.

Weitere Neuerungen

Ebenfalls beschlossen wurden unter anderem neue Bestimmungen zum Kinderbetreuungsgeldgesetz bezüglich Grenzgänger-Familien, Regelungen zu Verfalls- und Verjährungshemmung bei Dienstverhinderungen sowie eine Erhöhung des Familienzeitbonus. Für Geburten ab 1. August 2023 wird der Familienzeitbonus in Höhe von 47,82 Euro pro Tag bezahlt.

All jene Eltern, die eine Karenz mit 24 Monaten geplant haben, sollten sich bei Fragen oder Unsicherheiten mit ihrer nächstgelegenen Arbeiterkammer in Verbindung setzen.

Ebenfalls mehrheitlich grünes Licht gab es für die Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, mit der es zur schrittweisen Einstellung der Förderung der Variante der geblockten Altersteilzeit ab 2024 bis zum Jahr 2029 kommt. 

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