Neu: Aus-, Fort- und Weiterbildung ist Arbeitszeit

Ist aufgrund von Rechtsvorschriften (z.B. Gesetzen, etc.) eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für das Ausüben einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so gilt die Teilnahme an solcher als Arbeitszeit.

Diese neue Regelung gilt seit 28.3.2024 und betrifft alle Arbeitnehmer:innen, die unter das AVRAG fallen. Das sind in der Regel Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.

Arbeiter­kammer und EU erkämpfen Verbesserung

Basis für diese Regelung ist die Transparenz-Richtlinie der EU, die nunmehr ins österreichische Recht umgesetzt wurde. Diese wichtige Klarstellung ist auch im Sinne der Arbeiterkammer Oberösterreich. Bereits zuvor hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Zeit, in der Arbeitnehmer:innen eine vorgeschriebene Fortbildung absolvieren, Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-Richtlinie der EU darstellt.

Arbeit­geber muss Kosten über­nehmen

Hinsichtlich der österreichischen Regelung (§ 11b AVRAG) ist künftig noch mehr darauf zu achten, was als arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit des/der Arbeitnehmer:in gilt. Die Kosten dafür sind vom Arbeitgeber zu tragen, sofern dies nicht von dritter Seite (z.B. AMS) erfolgt.

Gesundheits­berufe be­sonders be­troffen

Gerade für Gesundheitsberufe gibt es viele Bestimmungen, die Arbeitnehmer:innen z.B. zur Fortbildung verpflichten. Ob § 11b AVRAG anwendbar ist, wird aber natürlich stets von den Umständen des Einzelfalls abhängen.

Dass Arbeitnehmer:innen auf Ausbildungen geschickt werden, ist ganz normal. Nunmehr ist klar: Es handelt sich dabei um Arbeitszeit und der Arbeitergeber trägt die Kosten.

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