Betriebsrats­fonds: vertretungs­weise Verwaltung

Fallen Organe der Kassaverwaltung aus, so müssen deren Vertretungsorgane die Verwaltung des Betriebsratsfonds übernehmen.

Wer über­nimmt die Vertretung?

Grundsätzlich sollte die Betriebs(Gruppen)versammlung bereits bei der Beschlussfassung zur Einhebung einer Betriebsratsumlage auch darüber beschließen, wer bei einem vorübergehenden Fehlen des Vertretungs(Verwaltungs)organes mit dieser Aufgabe betraut wird.

Liegt kein Beschluss vor, übernimmt in diesem Fall die/der an Lebensjahren älteste Rechnungsprüfer:in, bei deren/dessen Fehlen die zuständige Arbeiterkammer die Vertretung.

HINWEIS

Die zur vorübergehenden Verwaltung befugten Personen können auch eine Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen, die durch Beschluss eine andere Person für die Verwaltung des Betriebsratsfonds beauftragt.

Vertretungs­dauer

Wurde bereits bei der Betriebs(Gruppen)versammlung bei der Beschlussfassung zur Einhebung einer Betriebsratsumlage auch die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung bestimmt, so ist diese gültig. 

Liegt kein derartiger Beschluss vor, darf die vertretungsweise Verwaltung höchstens 1 Jahr andauern. 

Betriebsrats­umlage

Die Betriebsratsumlage wird in der Zeit der vertretungsweisen Verwaltung wie gewohnt vom Gehalt abgezogen und dem Betriebsratsfond zugeführt.

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum