Arbeitnehmerschutz
Betriebsräte und Betriebsrätinnen haben die gesundheitlichen und sozialen Interessen der Beschäftigten wahrzunehmen und zu fördern. [§ 38 ArbVG - Arbeitsverfassungsgesetz]
Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, hat der Gesetzgeber weitgehende Befugnisse für die Belegschaftsvertretung im Bereich des Arbeitnehmernehmerschutzes definiert. Dadurch eröffnen sich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten für eine gesundheitsfördernde und sichere Arbeitswelt:
- Anhörungsrecht
Betriebsräte und Betriebsrätinnen müssen bei der Planung und Einführung neuer Technologien betreffend Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und so weiter vom Betriebsinhaber angehört werden. - Beteiligung an Arbeitsplatzgestaltung
Sie sind bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung, bei der Arbeitsplatzevaluierung und der Organisation der Unterweisung zu beteiligen. - Zugang zu Unterlagen
Betriebsräte und Betriebsrätinnen haben in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes Zugang zu allen relevanten Aufzeichnungen und Unterlagen. - Teilnahme an Kontrollen der Arbeitsinspektion
Sie können Beratungen und Kontrollen durch die Arbeitsinspektion initiieren und müssen bei diesen stets beteiligt werden. - Abschluss von Betriebsvereinbarungen
Durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen können Betriebsräte und Betriebsrätinnen zudem die Praxis des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes mitgestalten und Maßnahmen der Gesundheitsförderung etablieren.
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