Arbeit­nehmer­schutz

Betriebsräte und Betriebsrätinnen haben die gesundheitlichen und sozialen Interessen der Beschäftigten wahrzunehmen und zu fördern. [§ 38 ArbVG - Arbeits­verfassungs­gesetz]

Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, hat der Gesetzgeber weitgehende Befugnisse für die Belegschaftsvertretung im Bereich des Arbeitnehmernehmerschutzes definiert. Dadurch eröffnen sich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten für eine gesundheitsfördernde und sichere Arbeitswelt:

  • Anhörungsrecht
    Betriebsräte und Betriebsrätinnen müssen bei der Planung und Einführung neuer Technologien betreffend Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und so weiter vom Betriebsinhaber angehört werden.

  • Beteiligung an Arbeitsplatzgestaltung
    Sie sind bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung, bei der Arbeitsplatzevaluierung und der Organisation der Unterweisung zu beteiligen.

  • Zugang zu Unterlagen
    Betriebsräte und Betriebsrätinnen haben in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes Zugang zu allen relevanten Aufzeichnungen und Unterlagen.

  • Teilnahme an Kontrollen der Arbeitsinspektion
    Sie können Beratungen und Kontrollen durch die Arbeitsinspektion initiieren und müssen bei diesen stets beteiligt werden.

  • Abschluss von Betriebsvereinbarungen
    Durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen können Betriebsräte und Betriebsrätinnen zudem die Praxis des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes mitgestalten und Maßnahmen der Gesundheitsförderung etablieren.

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