Müssen Leasing­arbeiter Betriebs­rat­umlage zahlen?

Werden Leasingarbeiter:innen an Betriebe überlassen, so stellt sich die Frage, ob und ab wann sie Betriebsratsumlage zu zahlen haben. Und: Wer hat sie einzuheben? Kurz: Ja, die Überlasserbetriebe haben die Betriebsratsumlage einzuheben und an den Betriebsratsfonds des Betriebsrates des Beschäftigungsbetriebes zu überweisen.

Überlassene Arbeits­kräfte sind Arbeitnehmer:innen zweier Betriebe

Werden Arbeitskräfte nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz überlassen, so sind sie aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht nicht nur Arbeitnehmer:innen des Überlasserbetriebes, sondern auch des Beschäftigerbetriebes. Das hat der Oberste Gerichtshof klargestellt (Urteil vom 29.09.2020, 9 ObA 65/20d). Sie sind von Beginn an „vollwertige“ Arbeitnehmer:innen des Beschäftigerbetriebes.

Daraus folgt, dass überlassene Arbeitskräfte von Beginn der Überlassung im Beschäftigerbetrieb eine Betriebsratsumlage zu entrichten haben - ohne Einhaltung einer Mindestbeschäftigungsdauer.

Wo muss die Betriebs­rats­umlage ein­gehoben werden?

Der Arbeitgeber und nicht die Betriebsinhaber:in ist verpflichtet, die Betriebsratsumlage einzuheben und zu überweisen. Überlassene Arbeitskräfte stehen weiterhin in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu ihren Überlasserbetrieben. Deshalb sind die Überlasserbetriebe als Arbeitgeber zu qualifizieren. Überlasserbetriebe sind somit verpflichtet, die Betriebsratsumlage vom Arbeitsentgelt einzuheben und an den Betriebsratsfonds des Betriebsrates des Beschäftigungsbetriebes zu überweisen.

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