Wahldurchführung
Die Betriebsratswahl ist nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts durchzuführen. Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass diese Grundsätze nicht verletzt werden.
Wahlgrundsätze
- Gleiches Wahlrecht
Jede Stimme hat gleiches Gewicht. - Unmittelbares Wahlrecht
Die Wahlberechtigten bestimmen die endgültige Zusammensetzung des Betriebsrats. - Geheimes Wahlrecht
Die Entscheidung der Wählerin/des Wählers muss geheim bleiben, auch gegenüber dem Wahlvorstand.
Die Wahl hat in der Regel durch persönliche Stimmabgabe zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, kann die Stimme auch auf dem Postweg abgegeben werden.
Aktives Wahlrecht
- Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer:innen, die unter den Arbeitnehmerbegriff fallen. Nicht aktiv wahlberechtigt sind somit Vorstandsmitglieder, GeschäftsführerInnen und leitende Angestellte.
- Eine weitere Voraussetzung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres am Tag der Wahl des Wahlvorstandes.
- An diesem Tag und am Tag der Betriebsratswahl muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer auch in dem Betrieb beschäftigt sein.
Heimarbeiter:innen sind ebenfalls wahlberechtigt. Auch Arbeitnehmer:innen, die sich im Karenzurlaub oder Präsenzdienst befinden, sind Beschäftigte im Betrieb und somit wahlberechtigt. Leiharbeiter:innen sind dann aktiv wahlberechtigt, wenn sie in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert sind.
Passives Wahlrecht
Wählbar sind:
- alle Arbeitnehmer:innen, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben UND
- seit mindestens 6 Monaten im Betrieb oder im Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind (Ausnahme: neu errichtete Betriebe und Saisonbetriebe).
Nicht wählbar sind enge Verwandte des Betriebsinhabers.
Das passive Wahlrecht steht unabhängig von der Staatsbürgerschaft zu.
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