Der Betriebsrats­fonds: so wird er ein­gerichtet

Der Betriebsratsfonds ist ein Solidarfonds der Belegschaft eines Betriebes. Er finanziert gemeinsame Anliegen der Beschäftigten. Die Belegschaftsvertretung kann damit die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Arbeitnehmer:innen leichter wahrnehmen.

Wird der Betriebsratsfonds durch eine Betriebsratsumlage finanziert, so ist das auch eine Investition in die Betriebsratskörperschaft. Diese kann durch den Besuch entsprechender Weiterbildungsveranstaltungen die Interessen der Belegschaft besser umsetzen.

ACHTUNG

Gibt es keinen Betriebsratsfonds, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen Sacherfordernisse beizustellen.

Höhe der Umlage gemeinsam fest­legen

Der Betriebsratsfonds wird überwiegend durch die Betriebsratsumlage finanziert. Bevor der Betriebsrat die Belegschaft über eine Einführung einer Betriebsratsumlage abstimmen lässt, braucht es viel Überzeugungs- und Aufklärungsarbeit in der Belegschaft. Man sollte im Vorfeld bei der Bereitschaft erfragen, welchen Betrag sie bereit sind als Betriebsratsumlage zu bezahlen.

Korrekt vor­gehen 

Für die Einführung einer Betriebsratsumlage sind die Formvorschriften

  • des Arbeitsverfassungsgesetzes,
  • der Betriebsratsfondsverordnung und
  • der Betriebsratsgeschäftsordnung

genauestens einzuhalten. Kleine Fehler können nämlich zur Rechtsunwirksamkeit von Beschlüssen der Betriebsversammlung führen.

1. Antrag an Betriebsversammlung

Zuerst hat der Betriebsrat einen Antrag auf Einhebung einer Betriebsratsumlage an die Betriebsversammlung zu beschließen.

2. Kundmachung des Antrags auf Einhebung einer Betriebsratsumlage

Der Antrag ist spätestens 1 Woche vor dem Stattfinden der Betriebsversammlung durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlussfassung soll der Antrag Folgendes enthalten:

  • Eine Übersicht der erforderlichen Beträge für die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft, die voraussichtlichen Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates.
  • Einen Vorschlag über die Höhe der Betriebsratsumlage (maximal 0,5 Prozent vom Bruttobezug).
  • Einen Vorschlag über die vertretungsweise Verwaltung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen des Vertretungsorgans.
  • Einen Vorschlag über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds.

3. Beschlussfassung

  • Die Beschlussfassung der Betriebsversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
  • Es müssen zumindest die Hälfte aller stimmberechtigten Arbeitnehmer/-innen anwesend sein. Sind zu wenig anwesend, kann kein rechtsgültiger Beschluss gefasst werden. Das Zuwarten einer halben Stunde ist nicht zulässig!
  • Die Abstimmung erfolgt, sofern die Betriebsversammlung keine geheime Abstimmung beschließt, durch Handheben.

Die/Der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis festzustellen. Sie/Er hat die älteste/den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer:innen, die/der nicht dem Betriebsrat angehört, bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses beizuziehen.

TIPP

Es wird empfohlen, diese Person schon bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit einzubinden.

4. Beschlüsse niederschreiben und aufbewahren

Über die Beschlüsse der Betriebsversammlung ist von der Schriftführerin/vom Schriftführer eine Niederschrift zu führen. Darin sind die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis festzuhalten. Dieses Dokument ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin/vom Schriftführer zu unterfertigen und in weiterer Folge vom Betriebsrat zu verwahren.

5. Niederschrift zur Einsicht auflegen

Binnen einer Woche nach der Betriebsversammlung ist diese Niederschrift zur Einsicht der jeweiligen Arbeitnehmergruppe aufzulegen.

6. Einspruch gegen Richtigkeit

Innerhalb 1 Woche ab Bekanntmachung der Niederschrift kann jede stimmberechtigte Arbeitnehmerin/jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden Einspruch gegen die Richtigkeit erheben.

7. Arbeitgeber und Arbeiterkammer informieren

Über die Einführung einer Betriebsratsumlage ist der Arbeitgeber und die Arbeiterkammer schriftlich zu verständigen. Dem Arbeitgeber ist außerdem eine entsprechende Bankverbindung bekannt zu geben.

8. Beschluss kundmachen

Der Beschluss ist durch Anschlag im Betrieb kundzumachen. 

ACHTUNG

Eine Veränderung der Betriebsratsumlage (Erhöhung, Senkung, Abschaffung, Umstellung von Prozentsatz auf Fixbetrag oder umgekehrt) bedarf eines neuerlichen Beschlusses der Betriebsversammlung. Ein Betriebsratsbeschluss alleine ist nicht ausreichend.

Der Betriebsrats­fonds ist mit Rechts­persönlich­keit aus­gestattet.

Entstehen kann ein Betriebsratsfonds auch, wenn diesem sonstiges Vermögen zufließt oder zur Verfügung gestellt wird. Vereinfacht dargestellt kann man sagen, ist das Vermögen für eine bestimmte „Besorgung“ bestimmt (Ankauf von Weihnachtsgutscheinen), so entsteht kein Betriebsratsfonds. Können die Mittel für die im Gesetz beschriebenen Zwecke frei verwendet werden, so entsteht ein Betriebsratsfonds [§ 73 ArbVG].

Im Zweifelsfall prüft dies gerne die Arbeiterkammer für Sie.

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum