Der Betriebsratsfonds: so wird er eingerichtet
Der Betriebsratsfonds ist ein
Solidarfonds der Belegschaft eines Betriebes. Er finanziert gemeinsame Anliegen der Beschäftigten. Die Belegschaftsvertretung kann damit
die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen
der Arbeitnehmer:innen leichter wahrnehmen.
Wird der Betriebsratsfonds durch
eine Betriebsratsumlage finanziert, so ist das auch eine Investition in die
Betriebsratskörperschaft. Diese kann durch den Besuch entsprechender
Weiterbildungsveranstaltungen die Interessen der Belegschaft besser umsetzen.
ACHTUNG
Gibt es keinen Betriebsratsfonds,
ist der Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen
Sacherfordernisse beizustellen.
Höhe der Umlage gemeinsam
festlegen
Der Betriebsratsfonds wird überwiegend durch die Betriebsratsumlage
finanziert. Bevor der Betriebsrat die Belegschaft über eine Einführung einer
Betriebsratsumlage abstimmen lässt, braucht es viel Überzeugungs- und
Aufklärungsarbeit in der Belegschaft. Man sollte im Vorfeld bei der Bereitschaft erfragen, welchen Betrag sie bereit sind als Betriebsratsumlage zu bezahlen.
Korrekt vorgehen
Für die Einführung einer Betriebsratsumlage sind die Formvorschriften
- des
Arbeitsverfassungsgesetzes,
- der Betriebsratsfondsverordnung und
- der
Betriebsratsgeschäftsordnung
genauestens einzuhalten. Kleine Fehler
können nämlich zur Rechtsunwirksamkeit von Beschlüssen der Betriebsversammlung
führen.
1. Antrag an Betriebsversammlung
Zuerst hat der Betriebsrat einen
Antrag auf Einhebung einer Betriebsratsumlage an die Betriebsversammlung zu
beschließen.
2. Kundmachung des Antrags auf Einhebung einer Betriebsratsumlage
Der Antrag ist spätestens 1 Woche vor dem Stattfinden der
Betriebsversammlung durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
Zur Vorbereitung
und Erleichterung der Beschlussfassung soll der Antrag Folgendes enthalten:
- Eine
Übersicht der erforderlichen Beträge für die Errichtung und Erhaltung von
Wohlfahrtseinrichtungen, die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der
Arbeitnehmerschaft, die voraussichtlichen Kosten der Geschäftsführung des
Betriebsrates.
- Einen
Vorschlag über die Höhe der Betriebsratsumlage (maximal 0,5 Prozent vom Bruttobezug).
- Einen
Vorschlag über die vertretungsweise Verwaltung des Betriebsratsfonds bei
zeitweiligem Fehlen des Vertretungsorgans.
- Einen
Vorschlag über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds.
3. Beschlussfassung
- Die Beschlussfassung der Betriebsversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
- Es müssen zumindest die Hälfte aller stimmberechtigten Arbeitnehmer/-innen anwesend sein. Sind zu wenig anwesend, kann kein rechtsgültiger Beschluss gefasst werden. Das Zuwarten einer halben Stunde ist nicht zulässig!
- Die Abstimmung erfolgt, sofern die Betriebsversammlung keine geheime Abstimmung beschließt, durch Handheben.
Die/Der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis festzustellen. Sie/Er hat die älteste/den ältesten
der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer:innen, die/der nicht dem Betriebsrat
angehört, bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses beizuziehen.
TIPP
Es wird empfohlen, diese Person schon bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit einzubinden.
4. Beschlüsse niederschreiben und aufbewahren
Über die Beschlüsse der
Betriebsversammlung ist von der Schriftführerin/vom Schriftführer eine Niederschrift zu führen. Darin
sind die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis festzuhalten. Dieses Dokument
ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin/vom Schriftführer zu unterfertigen und in weiterer
Folge vom Betriebsrat zu verwahren.
5. Niederschrift zur Einsicht auflegen
Binnen einer Woche nach der
Betriebsversammlung ist diese Niederschrift zur Einsicht der jeweiligen
Arbeitnehmergruppe aufzulegen.
6. Einspruch gegen Richtigkeit
Innerhalb 1 Woche ab Bekanntmachung der
Niederschrift kann jede stimmberechtigte Arbeitnehmerin/jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden
Einspruch gegen die Richtigkeit erheben.
Über die Einführung einer Betriebsratsumlage ist der Arbeitgeber und die
Arbeiterkammer schriftlich zu verständigen. Dem Arbeitgeber ist außerdem eine entsprechende Bankverbindung bekannt zu geben.
8. Beschluss kundmachen
Der Beschluss ist durch
Anschlag im Betrieb kundzumachen.
ACHTUNG
Eine Veränderung der Betriebsratsumlage (Erhöhung, Senkung, Abschaffung, Umstellung von Prozentsatz auf Fixbetrag oder umgekehrt) bedarf eines neuerlichen Beschlusses der Betriebsversammlung. Ein Betriebsratsbeschluss alleine ist nicht ausreichend.
Der Betriebsratsfonds ist mit
Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
Entstehen
kann ein Betriebsratsfonds auch, wenn diesem sonstiges Vermögen zufließt oder zur
Verfügung gestellt wird. Vereinfacht dargestellt kann man sagen, ist das
Vermögen für eine bestimmte „Besorgung“ bestimmt (Ankauf von
Weihnachtsgutscheinen), so entsteht kein Betriebsratsfonds. Können die Mittel
für die im Gesetz beschriebenen Zwecke frei verwendet werden, so entsteht ein
Betriebsratsfonds [§ 73 ArbVG].
Im Zweifelsfall prüft dies gerne die
Arbeiterkammer für Sie.