Einsichtsrecht schlägt Datenschutz
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass das Einsichtsrecht des Betriebsrates nicht dem Datenschutzrecht widerspricht.
Die Digitalisierung führt in den Betrieben zu immer mehr Daten: Produktionsdaten, Kundendaten und auch Daten über Mitarbeiter:innen. Aufgrund der Datenflut und der Gefahren von Datenverknüpfungen kommt dem Thema Datenschutz immer größere Bedeutung zu. Die Europäische Union hat dem Rechnung getragen und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geschaffen, die seit 25. Mai 2018 gültig ist.
Ziel der DSGVO ist, ein EU-weites einheitliches Datenschutzrecht und Datenschutzniveau zu schaffen. Daher wurde die bisher geltende EU-Datenschutzrichtlinie aus 1995 durch die Datenschutzgrundverordnung abgelöst.
In Österreich sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
Die DSGVO ist direkt und zwingend anzuwenden. Nur in speziellen Bereichen (den sogenannten Öffnungsklauseln) ist der nationale Gesetzgeber berechtigt, eigene, genauere Regelungen zu treffen.
Die Rechte des Betriebsrates gemäß Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) sind durch die DSVGO nicht beschränkt.
Die DSGVO muss von "Verantwortlichen" und von "Auftragsverarbeitern" angewendet werden.
Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, sowie auf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, welche in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Was sind personenbezogene Daten?
Die DSGVO versteht unter personenbezogene Daten Informationen, die sich auf natürliche Personen (etwa Kund:innen oder Beschäftigte) beziehen. Daten über juristische Personen, wie beispielsweise der Firmenname oder die Firmenbuchnummer, sind vom Anwendungsbereich der DSGVO nicht erfasst.Der räumliche Anwendungsbereich ergibt sich grundsätzlich aus dem Niederlassungsprinzip. Das heißt, alle Verarbeitungen im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines/einer Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter:in in der EU sind von der DSGVO erfasst.
Dieser Anwendungsbereich wird erweitert auf Niederlassungen außerhalb der EU, sofern diese Waren und Dienstleistungen in der EU anbieten oder das Verhalten eines/einer Betroffenen in der EU beobachtet wird.
Mit der Einführung der DSGVO haben sich auch einige Begriffe geändert:
DSG 2000 (alt) | DSGVO (neu) |
---|---|
Auftraggeber | Verantwortlicher |
Dienstleister | Auftragsverarbeiter |
Betroffener | Betroffene Person |
Sensible Daten | Besonders geschützte Daten oder Besondere Kategorie von Daten |
Zustimmung | Einwilligung |
Datenschutzbehörde | Aufsichtsbehörde |
Zusätzlich sind auch diverse neue Begriffe wie zum Beispiel Pseudonymisierung oder Profiling erwähnt.
BROSCHÜREN
© 2025 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0