Die Konstituierung des neuen Betriebsrats

Zur Erlangung der Rechts- und Parteifähigkeit als Organ muss sich der neu gewählte Betriebsrat konstituieren. Die Konstituierung hat inner­halb von 6 Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses zu er­folgen.

Erfolgt innerhalb dieser Zeit keine Konstituierung, so erlöschen die Be­triebs­rats­man­date und es muss eine Neuwahl ausgeschrieben werden.

Einberufung zur konstituierenden Sitzung

Die Einberufung der konstituierenden Sitzung hat von dem an Lebensjahren ältesten Betriebsratsmitglied binnen 2 Wochen nach der Wahl zu erfolgen. Kommt es dieser Aufgabe nicht nach, so kann jedes Mitglied, das an die erste Stelle eines Wahlvorschlages gereiht war, die Einberufung vornehmen. Mach­en davon mehrere Mandatare Gebrauch, so gilt jene Einladung als gültig, die von jenem Betriebsratsmitglied stammt, das auf dem Wahlvorschlag mit der größten Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde. Teilnahmeberechtigt sind alle gewählten Betriebsratsmitglieder, im Verhinderungsfall die Er­satz­mit­glieder.

Vorsitz

Den Vorsitz bei der Sitzung führt zunächst die Einberuferin/der Einberufer. Erst wenn die/der neue Vorsitzende gewählt wurde, übernimmt diese:r den Vorsitz und leitet die Wahl der anderen Funktionen. Sowohl die Wahl der/des Vorsitzenden als auch die Wahl der übrigen Funktionen erfolgt mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt jene/r als Vorsitzender gewählt, dessen Liste bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte. Ist auch hier Stimmen­gleich­heit vorhanden, so entscheidet das Los. Die Stellvertreterin/Der Stellvertreter de/ Vor­sitz­end­­en ist jeweils aus jener Gruppe zu entnehmen, die aufgrund des Los­ent­scheides nicht die/den Vorsitzenden stellen kann. Handelt es sich um einen ge­mein­sam­en Betriebsrat (Arbeiter:innen und Angestellte), so dürfen die/der Vorsitzende und ihr/e beziehungsweise sein/e Stellvertreter:in nicht der gleichen Arbeitnehmergruppe angehören.

Neben der/dem Vorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertreterin / ihrem/seinem Stellvertreter können noch eine Kassierin/ein Kassier (nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn ein Betriebsratsfonds besteht) oder eine Bildungs- oder Umweltberaterin/ein Bildungs- oder Umweltberater gewählt werden.

Funktionsperiode

Die Tätigkeitsperiode des Betriebsrats wurde mit Jänner 2017 von 4 auf 5 Jahre verlängert. Die Neuregelung wird für alle Betriebsratsorgane gelten, die sich ab 1. Jänner 2017 konstituieren.

TIPP

Da die Betriebsratswahl ein relativ kompliziertes Verfahren mit der Berücksichtigung einiger knapper Fristen darstellt, ist es ratsam die zu­ständige und Ihre Kollektivverträge verhandelnde Fach­ge­werk­schaft beizuziehen. Auf der Website des ÖGB und seiner Fach­ge­werk­schaften finden sich auch Broschüren, Formulare und Fristen-Rech­ner. Webtipp: www.betriebsraete.at

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