Abschlusshandlungen

Die Tätigkeit des Wahlvorstandes endet, wenn die Betriebsratswahl rechts­kräftig ist (Ende der Anfechtungsfrist) und der neue Betriebsrat kon­stituiert ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er noch eine Reihe von Auf­gaben zu erledigen.

Nieder­schrift

Nachdem das vorläufige Wahlergebnis vorliegt, wird die Niederschrift aus­ge­füllt. In dieser Niederschrift müssen die Angaben über jene Arbeitnehmer:innen ent­halten sein, die nicht zur Wahl zugelassen wurden, weil sie nicht das aktive Wahl­recht besitzen.

Wahlkuverts, die ohne Wahlkarte eingelangt sind, müssen ebenfalls in der Niederschrift protokolliert werden. Auch wenn die Briefumschläge erst währ­end der nächsten Tage einlangen, müssen sie zu den Wahlakten gelegt und mit dem Datum des Einlangens versehen werden. Die Niederschrift muss von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben werden. Anschließend werden die Wahlkarten in ein Kuvert gesteckt, dieses wird zugeklebt und der Vorsitzende versiegelt es (am einfachsten mit seiner Unterschrift quer über die Kuvertlasche).

Zu den Wahl­akten gehören:

  • die Niederschrift (das Protokoll) über die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge für den Wahlvorstand
  • die Wahlkundmachung 
  • die Wählerliste 
  • die Wahlvorschläge
  • das Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe berechtigten Arbeitnehmer:innen
  • die Wahlkarten der Wahlkartenwähler:innen, die zur Wahl zugelassen wurden
  • die Wahlkarten der Briefwähler:innen, die kein Wahlkuvert geschickt haben
  • die ungeöffneten Wahlkuverts der Briefwähler:innen, die keine Wahlkarte ge­schickt haben     
  • die ungeöffneten Briefumschläge der Briefwähler:innen, deren Stimme zu spät ein­ge­troffen sind  
  • das Abstimmungsverzeichnis                                                                               
  • die Stimmzettel                                                                                              
  • die Berechnung des Wahlergebnisses 
  • die Niederschrift

Nach Ende der Anfechtungsfrist übergibt der Vorsitzende des Wahlvorstandes diese Wahlakten der/dem neu gewählten Betriebsratsvorsitzenden.

Ver­ständigung der gewählten Mandatare

Unmittelbar nach der Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses werden die Gewählten über ihre Wahl informiert. Dabei wird ihnen eine Über­leg­ungs­frist von 3 Tagen eingeräumt, in der sie bekanntgeben müssen, ob sie die Wahl annehmen. Wahlwerber:innen, die auf mehreren Listen kandidiert haben und mehrfach gewählt wurden, müssen innerhalb dieser Frist auch erklären, für welchen Wahlvorschlag sie ein Mandat übernehmen wollen. Wenn innerhalb von 3 Tagen keine Erklärung der Ablehnung einlangt, gilt die Wahl als an­ge­nommen.

End­gültiges Wahl­ergebnis

Der Wahlvorstand streicht jene Gewählten, die das Mandat nicht an­ge­nom­men haben oder sich nicht für einen bestimmten Wahlvorschlag entschieden haben aus der Mandatsliste. Auf das Mandat eines gestrichenen Gewählten rückt das erstgereihte Ersatzmitglied des Wahlvorschlags nach, dem das Man­dat zugesprochen wurde.

ACHTUNG

Ein Nachnominieren von Ersatzmitgliedern ist nicht möglich! 

Die letzte Auf­gabe des Wahl­vorstands

  • Kundmachung des Wahlergebnisses mittels Anschlag im Betrieb.

  • Über das Wahlergebnis sind schriftlich zu verständigen:
    • der Betriebsinhaber
    • das zu­ständ­ige Arbeitsinspektorat
    • die Arbeiterkammer
    • die zuständige Fachgewerkschaft
    • der Ge­werk­schafts­bund

Da­für ist ein einheitliches Durchschreibeformular vorgesehen (Durch­schreibe­formulare sind beim Betriebsreferat der AK oder der zuständigen Fach­ge­werk­schaft erhältlich).

TIPP

Da die Betriebsratswahl ein relativ kompliziertes Verfahren mit der Berücksichtigung einiger knapper Fristen darstellt, ist es ratsam die zu­ständige und Ihre Kollektivverträge verhandelnde Fach­ge­werk­schaft beizuziehen. Auf der Website des ÖGB und seiner Fach­ge­werk­schaften finden sich auch Broschüren, Formulare und Fristen-Rech­ner. Webtipp: www.betriebsraete.at

Downloads

Links

Kontakt

Kontakt

Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung
TEL: +43 50 6906 2322
E-MAIL: kbi@akooe.at
  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum