Abschlusshandlungen
Die Tätigkeit des Wahlvorstandes endet, wenn die Betriebsratswahl rechtskräftig ist (Ende der Anfechtungsfrist) und der neue Betriebsrat konstituiert ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er noch eine Reihe von Aufgaben zu erledigen.
Niederschrift
Nachdem das vorläufige Wahlergebnis vorliegt, wird die Niederschrift ausgefüllt. In dieser Niederschrift müssen die Angaben über jene Arbeitnehmer:innen enthalten sein, die nicht zur Wahl zugelassen wurden, weil sie nicht das aktive Wahlrecht besitzen.
Wahlkuverts, die ohne Wahlkarte eingelangt sind, müssen ebenfalls in der Niederschrift protokolliert werden. Auch wenn die Briefumschläge erst während der nächsten Tage einlangen, müssen sie zu den Wahlakten gelegt und mit dem Datum des Einlangens versehen werden. Die Niederschrift muss von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben werden. Anschließend werden die Wahlkarten in ein Kuvert gesteckt, dieses wird zugeklebt und der Vorsitzende versiegelt es (am einfachsten mit seiner Unterschrift quer über die Kuvertlasche).
Zu den Wahlakten gehören:
- die Niederschrift (das Protokoll) über die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge für den Wahlvorstand
- die Wahlkundmachung
- die Wählerliste
- die Wahlvorschläge
- das Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe berechtigten Arbeitnehmer:innen
- die Wahlkarten der Wahlkartenwähler:innen, die zur Wahl zugelassen wurden
- die Wahlkarten der Briefwähler:innen, die kein Wahlkuvert geschickt haben
- die ungeöffneten Wahlkuverts der Briefwähler:innen, die keine Wahlkarte geschickt haben
- die ungeöffneten Briefumschläge der Briefwähler:innen, deren Stimme zu spät eingetroffen sind
- das Abstimmungsverzeichnis
- die Stimmzettel
- die Berechnung des Wahlergebnisses
- die Niederschrift
Nach Ende der Anfechtungsfrist übergibt der Vorsitzende des Wahlvorstandes diese Wahlakten der/dem neu gewählten Betriebsratsvorsitzenden.
Verständigung der gewählten Mandatare
Unmittelbar nach der Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses werden die Gewählten über ihre Wahl informiert. Dabei wird ihnen eine Überlegungsfrist von 3 Tagen eingeräumt, in der sie bekanntgeben müssen, ob sie die Wahl annehmen. Wahlwerber:innen, die auf mehreren Listen kandidiert haben und mehrfach gewählt wurden, müssen innerhalb dieser Frist auch erklären, für welchen Wahlvorschlag sie ein Mandat übernehmen wollen. Wenn innerhalb von 3 Tagen keine Erklärung der Ablehnung einlangt, gilt die Wahl als angenommen.
Endgültiges Wahlergebnis
Der Wahlvorstand streicht jene Gewählten, die das Mandat nicht angenommen haben oder sich nicht für einen bestimmten Wahlvorschlag entschieden haben aus der Mandatsliste. Auf das Mandat eines gestrichenen Gewählten rückt das erstgereihte Ersatzmitglied des Wahlvorschlags nach, dem das Mandat zugesprochen wurde.
ACHTUNG
Ein Nachnominieren von Ersatzmitgliedern ist nicht möglich!Die letzte Aufgabe des Wahlvorstands
- Kundmachung des Wahlergebnisses mittels Anschlag im Betrieb.
- Über das Wahlergebnis sind schriftlich zu verständigen:
- der Betriebsinhaber
- das zuständige Arbeitsinspektorat
- die Arbeiterkammer
- die zuständige Fachgewerkschaft
- der Gewerkschaftsbund
Dafür ist ein einheitliches Durchschreibeformular vorgesehen (Durchschreibeformulare sind beim Betriebsreferat der AK oder der zuständigen Fachgewerkschaft erhältlich).
TIPP
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