Leitende Angestellte – Arbeitnehmer oder nicht?
Oft stellt sich die Frage, ob
Angestellte in Führungspositionen bei
Betriebsratswahlen mitwählen dürfen, ob der Betriebsrat für sie überhaupt
zuständig ist, ob Betriebsvereinbarungen für sie gelten oder ob sie
Betriebsratsumlage zahlen müssen.
Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist entscheidend, ob der Person maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht.
Wer in seinem Job wichtige Arbeitgeberfunktionen ausübt und daher eher der Arbeitgeber- und nicht der Arbeitnehmerseite zuzurechnen ist, ist nach danach für alle Fragen der Betriebsverfassung nicht als Arbeitnehmer:in zu werten.
Auf die Entscheidungsbefugnis kommt es an
Maßgeblich ist vor allem die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich, also die Befugnis, selbstständig Arbeitnehmer:innen einstellen und kündigen zu können.
Entscheidend sind nicht Titel (wie etwa Abteilungsleiter, Betriebsleiter,
Direktor, Prokurist) sondern die tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse.
Unwichtig ist hingegen unter anderem, ob die Position haupt- oder
nebenberuflich ausgeübt beziehungsweise wie lange gearbeitet wird.
Arbeitsverfassungsgesetz mit großzügiger Definition
Zwar definiert das Arbeitsverfassungsgesetz die Arbeitnehmereigenschaft sehr weit: es genügt das Vorliegen eines faktischen Beschäftigungsverhältnisses, das durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber dem Betriebsinhaber gekennzeichnet ist (§ 36 ArbVG).
- Es ist nicht von Bedeutung, ob die Beschäftigung haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
- Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung ist nicht maßgeblich, sodass auch Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte davon erfasst sind.
- Die Staatsbürgerschaft ist irrelevant.
- Leiharbeitskräfte sind vom ersten Tag der Überlassung an auch im Beschäftigerbetrieb als Arbeitnehmer:innen anzusehen (OGH 29.9.2020 9 ObA 65/20d).
Definition mit Folgen
Die Frage der Arbeitnehmer:inneneigenschaft nach dem Arbeitsverfassungsgesetz ist für alle Fragen rund um die Anwendung der Betriebsverfassung maßgeblich.
Dadurch wird festgelegt:
- ob eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer das aktive und/oder passive Wahlrecht zur Betriebsratswahl hat
- ob Betriebsratsumlage bezahlt werden muss
- ob der Betriebsrat für eine Beschäftigte/einen Beschäftigte zuständig ist oder nicht (darf der Betriebsrat etwa in Gehaltsunterlagen Einsicht nehmen oder muss er vor einer Kündigung verständigt werden.)
AK prüft Rechtsfragen - Angebot für Betriebsräte
Wir prüfen und beurteilen für Betriebsräte alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Arbeitsverfassung, so auch die Frage, ob eine Beschäftigte/ein Beschäftigter im Betrieb aufgrund einer Führungsposition aus dem Arbeitnehmerbegriff herausfällt oder nicht.
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