Wahlanfechtung

Ab der Kundmachung des Ergebnisses der Betriebsratswahl läuft eine An­fecht­ungsfrist von 1 Monat. Kommt es in dieser Zeit zu keiner An­fecht­ung, so ist das Wahlergebnis endgültig rechtskräftig.

Wie funktioniert eine Anfechtung

Die Wahl kann von jeder Arbeitnehmerin/jedem Arbeitnehmer oder jeder wahlwerbenden Gruppe an­gefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts verletzt wurden und dadurch das Wahl­ergebnis beeinflusst werden konnte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Betriebsinhaber die Wahl anfechten.

Die zuständige Stelle zur Anfechtung der Wahl ist das Arbeits- und Sozial­ge­richt. Wird der Anfechtung stattgegeben, so muss sofort eine neue Be­triebs­rats­wahl eingeleitet werden, und zwar durch den früheren Betriebsrat, der un­ver­züglich wieder eine Betriebsversammlung zur Wahl eines neuen Wahl­vor­standes einzuberufen hat. Der frühere Betriebsrat führt die Geschäfte solange – maximal aber 3 Monate - weiter, bis das neue Wahlverfahren ab­ge­schloss­en und der neue Betriebsrat konstituiert ist.

Nichtigkeit der Wahl

Eine Wahl kann dann für nichtig erklärt werden, wenn elementare Grundsätze einer Betriebsratswahl außer Acht gelassen wurden und man daher überhaupt nicht mehr von einer Wahl sprechen kann. Diese Mängel müssen aber deutlich über die Anfechtungsgründe hinausgehen.

Wird vom Gericht die Nichtigkeit festgestellt, ist es so, als ob die Wahl nie statt­ge­fund­en hätte. Ein Antrag auf Nichtigkeit kann jedermann (auch der Be­triebs­in­hab­er oder außenstehende Personen) beantragen, der ein rechtliches In­ter­esse an der korrekten Durchführung der Betriebsratswahl hat. Der Antrag auf Nichtigkeit ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden und kann jederzeit während der gesamten Funktionsperiode des Betriebsrats gestellt werden.

TIPP

Da die Betriebsratswahl ein relativ kompliziertes Verfahren mit der Berücksichtigung einiger knapper Fristen darstellt, ist es ratsam die zu­ständige und Ihre Kollektivverträge verhandelnde Fach­ge­werk­schaft beizuziehen. Auf der Website des ÖGB und seiner Fach­ge­werk­schaften finden sich auch Broschüren, Formulare und Fristen-Rech­ner. Webtipp: www.betriebsraete.at

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