OGH: Betriebsräte dürfen in ihrer Betriebsratstätigkeit nicht eingeschränkt werden
Immer
wieder stellen Führungskräfte die Tätigkeit von Betriebsratsmitgliedern während
der Arbeitszeit in Frage.
Arbeitgeber berief sich auf Arbeitnehmerschutz
In einem jüngst vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall waren
betriebsrätliche Telefonate mit dem Privathandy während der Schicht strittig,
wobei das ausgesprochene Handyverbot von der Arbeitgeberin mit Arbeitnehmerschutzvorschriften
begründet wurde. Am Arbeitsplatz – einer Gießerei - mussten nämlich Gehörschutz
und aufgrund der Hitze Heißeinsatzhandschuhe getragen werden. Der Oberste
Gerichtshof hat sich in dieser Entscheidung zu einigen grundsätzlichen Fragen
der Betriebsratstätigkeit geäußert.
Handyverbot ist unzulässige
Einschränkung
Eine Beschränkung der Betriebsratstätigkeit besteht in jedem Eingriff des vom
Betriebsratsmitglied gewünschten Verhaltens im Rahmen der Interessenvertretung
als Belegschaftsorgan. Durch ein
generelles Verbot der Handynutzung werden nicht freigestellte
Betriebsratsmitglieder in unzulässiger Weise in ihrer Betriebsratstätigkeit
beschränkt (§ 115 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz, ArbVG).
Das Erfordernis der raschen und
einfachen Erreichbarkeit des bevorzugten Betriebsratsmitgliedes und die
flexible Handhabung der Kontaktaufnahme mit Rücksicht auf den Arbeitsablauf
(Rückruf nach Verlassen des Heißeinsatzbereiches) spricht für den Einsatz von
Mobiltelefonen.
Gilt für freigestellte und nicht
freigestellte Betriebsräte
Auch wenn Betriebsratsmitglieder freigestellt sind, sind die Mitarbeiter:innen nicht
verpflichtet, nur mit diesen in Kontakt zu treten. Die nicht freigestellten
Betriebsratsmitglieder dürfen daher auch während der Arbeitszeit zu
Mitarbeiter:innen oder überbetrieblichen Interessenvertretungen Kontakt aufnehmen.
Kontaktaufnahme während
Arbeitszeit verständlich
Das einzelne Betriebsratsmitglied hat selbst zu entscheiden, ob die
Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit erforderlich ist. Für eine
Kontaktaufnahme mit Mitarbeiter:innen in der Arbeitszeit spricht, dass diese nur
während der Arbeitszeit im Betrieb anwesend sind.
Kontrolle durch Arbeitgeber unzulässig
Eine Kontrolle der mit dem (privaten) Mobiltelefon geführten Telefonate, etwa
durch Überprüfung der angerufenen Telefonnummern, ist unzulässig. Auch der
Verweis auf die Nutzungsmöglichkeit vorhandener Mobil- und Festnetztelefone der
Vorgesetzten beeinträchtigt das Recht, betriebsrätliche Telefonate mit eigenem
Mobiltelefon während der Arbeitszeit zu führen und das Recht, zu diesem Zweck
erforderlichenfalls den Arbeitsplatz zu verlassen, nicht.
Arbeitgeber muss manchmal Handys
bereitstellen
Das Mobiltelefon stellt sowohl im Privat- als auch im Unternehmensbereich ein
übliches Kommunikationsmittel dar. Es ist anerkannt, dass es ein
Sacherfordernis nach § 72 ArbVG darstellt. Unter bestimmten Umständen – sofern
dies im Einzelfall nach Vornahme einer Interessenabwägung tatsächlich
erforderlich ist – sind Mobiltelefone daher dem Betriebsrat in angemessener
Anzahl zur Verfügung zu stellen.