OGH: Betriebs­räte dürfen in ihrer Betriebsrats­tätig­keit nicht ein­ge­schränkt werden

Immer wieder stellen Führungskräfte die Tätigkeit von Betriebsratsmitgliedern während der Arbeitszeit in Frage.

Arbeit­geber berief sich auf Arbeit­nehmer­schutz

In einem jüngst vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall waren betriebsrätliche Telefonate mit dem Privathandy während der Schicht strittig, wobei das ausgesprochene Handyverbot von der Arbeitgeberin mit Arbeitnehmerschutzvorschriften begründet wurde. Am Arbeitsplatz – einer Gießerei - mussten nämlich Gehörschutz und aufgrund der Hitze Heißeinsatzhandschuhe getragen werden. Der Oberste Gerichtshof hat sich in dieser Entscheidung zu einigen grundsätzlichen Fragen der Betriebsratstätigkeit geäußert.

Handy­verbot ist un­zu­lässige Ein­schränkung

Eine Beschränkung der Betriebsratstätigkeit besteht in jedem Eingriff des vom Betriebsratsmitglied gewünschten Verhaltens im Rahmen der Interessenvertretung als Belegschaftsorgan. Durch ein generelles Verbot der Handynutzung werden nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder in unzulässiger Weise in ihrer Betriebsratstätigkeit beschränkt (§ 115 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz, ArbVG).

Das Erfordernis der raschen und einfachen Erreichbarkeit des bevorzugten Betriebsratsmitgliedes und die flexible Handhabung der Kontaktaufnahme mit Rücksicht auf den Arbeitsablauf (Rückruf nach Verlassen des Heißeinsatzbereiches) spricht für den Einsatz von Mobiltelefonen.

Gilt für frei­gestellte und nicht frei­gestellte Betriebs­räte

Auch wenn Betriebsratsmitglieder freigestellt sind, sind die Mitarbeiter:innen nicht verpflichtet, nur mit diesen in Kontakt zu treten. Die nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder dürfen daher auch während der Arbeitszeit zu Mitarbeiter:innen oder überbetrieblichen Interessenvertretungen Kontakt aufnehmen.

Kontakt­aufnahme während Arbeits­zeit ver­ständlich

Das einzelne Betriebsratsmitglied hat selbst zu entscheiden, ob die Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit erforderlich ist. Für eine Kontaktaufnahme mit Mitarbeiter:innen in der Arbeitszeit spricht, dass diese nur während der Arbeitszeit im Betrieb anwesend sind.

Kontrolle durch Arbeit­geber un­zu­lässig

Eine Kontrolle der mit dem (privaten) Mobiltelefon geführten Telefonate, etwa durch Überprüfung der angerufenen Telefonnummern, ist unzulässig. Auch der Verweis auf die Nutzungsmöglichkeit vorhandener Mobil- und Festnetztelefone der Vorgesetzten beeinträchtigt das Recht, betriebsrätliche Telefonate mit eigenem Mobiltelefon während der Arbeitszeit zu führen und das Recht, zu diesem Zweck erforderlichenfalls den Arbeitsplatz zu verlassen, nicht.

Arbeit­geber muss manchmal Handys bereit­stellen

Das Mobiltelefon stellt sowohl im Privat- als auch im Unternehmensbereich ein übliches Kommunikationsmittel dar. Es ist anerkannt, dass es ein Sacherfordernis nach § 72 ArbVG darstellt. Unter bestimmten Umständen – sofern dies im Einzelfall nach Vornahme einer Interessenabwägung tatsächlich erforderlich ist – sind Mobiltelefone daher dem Betriebsrat in angemessener Anzahl zur Verfügung zu stellen.

Kontakt

Kontakt

Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung
TEL: +43 50 6906 2322
E-MAIL: kbi@akooe.at
  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum