Stimmzettel & Wahlkarten
Stimmzettel
Der Wahlvorstand hat in der Regel unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge enthält.
Bei der Reihung hat sich der Wahlvorstand nach den Erfolgen der letzten Wahl zu orientieren, bei einer erstmaligen Wahl kann nach dem Alphabet oder dem Einlangen der Listen gereiht werden.
Wahlkarten
Hat eine wahlberechtigte Arbeitnehmerin/ein wahlberechtigter Arbeitnehmer durch Abwesenheit am Tag der Wahl (Dienstreise, Urlaub, Krankheit, usw.) nicht die Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe, so kann sie/er mit der Wahlkarte ihre/seine Stimme brieflich abgeben. Die Wahlkarte stellt der Wahlvorstand aus.
Wahlkarte beantragen
Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte hat bis spätestens 8 Tage vor der Betriebsratswahl zu erfolgen. Beantragt werden kann die Wahlkarte von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer selbst oder von einer der wahlwerbenden Gruppen.
ACHTUNG
Erfährt der Wahlvorstand, dass eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter aus maßgeblichen Gründen ihre/seine Stimme nicht persönlich abgeben kann, so muss er "von Amts wegen" eine Wahlkarte ausstellen, auch wenn kein Antrag gestellt wurde. Eine Verletzung dieser Pflicht könnte zu einer Wahlanfechtung führen.Verzeichnis anlegen
Nach der Entscheidung über die Wahlkartenanträge muss der Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler:innen anlegen.
Wahlkarten übermitteln
Die Wahlkarte muss der/dem Wahlberechtigten vom Wahlvorstand spätestens 6 Tage vor der Wahl entweder schriftlich mittels eingeschriebenem Brief oder nachweislich persönlich übermittelt werden. Die Rücksendung der Wahlkarte und des Wahlkuverts mit dem Stimmzettel muss unbedingt auf dem Postweg erfolgen.
TIPP
Downloads
Publikationen