Betriebsversammlung

Die Betriebsratswahl wird durch eine Betriebsversammlung eingeleitet. Diese besteht aus allen Beschäftigten des Betriebes, sofern es sich um einen gemeinsamen Betriebsrat für Arbeiter:innen und Angestellte handelt. Bei getrennten Betriebsräten gibt es jeweils eine Gruppenversammlung.

Auf­gaben der Betriebs­versammlung/ Gruppen­versammlung

  • Behandlung von Berichten des Betriebsrats und der Rechnungsprüfer/-innen
  • Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl
  • Beschlussfassung über die Einhebung und Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds
  • Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrats
  • Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Be­triebs­rats­wahl
  • Wahl der Rechnungsprüfer:innen
  • Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer:innen
  • Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrats nach Wiederaufnahme des Betriebs

Aus­schließliche Auf­gaben der Gruppen­versammlung sind weiters

  • Die Enthebung eines Betriebsratsmitglieds, wenn dieses nicht mehr der Ar­beit­nehmergruppe angehört, die es vertritt und dadurch das Vertrauen der Gruppenversammlung verliert.
  • Die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats vor jeder Wahl.

Ein­berufung der Betriebs- bzw. Gruppen­versammlung

Wenn es noch keinen Betriebsrat gibt

Wenn es noch keinen Betriebs­rat im Betrieb gibt, dann darf eine Betriebs- beziehungsweise Gruppenversammlung einberufen werden durch:

  • die an Lebensjahren älteste Arbeitnehmerin/den an Lebensjahren ältesten Arbeitnehmer ODER
  • mindestens so viele Arbeitnehmer:innen des Betriebes als Be­triebs­rats­mit­glied­er zu wählen sind ODER       
  • die zuständige Gewerkschaft ODER
  • die Arbeiterkammer

Diese haben das Einberufungsrecht aber nur in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, falls dort die obgenannten be­recht­igt­en Personen trotz Aufforderung der gesetzlichen oder freiwilligen In­ter­essen­ver­tret­ung die Betriebsversammlung nicht innerhalb von 2 Woch­en einberufen.

Wenn es bereits einen Betriebsrat gibt

Wenn ein Betriebs­rat besteht, so sind zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung ver­pflichtet 

  • der Betriebsrat der Arbeiter/-innen oder Angestellten
    (Einberufung einer Gruppenversammlung) ODER
  • der gemeinsame Betriebsrat
    (Einberufung einer Betriebsversammlung)

Kund­machung der Betriebs- bzw. Gruppen­versammlung

  • Die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung muss in Form einer von der Einberuferin/dem Einberufer unterzeichneten schriftlichen Kundmachung erfolgen.
  • Die Einberuferin/Der Ein­berufer hat den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung schrift­lich zu verständigen.
  • Die Kundmachung selbst muss so angebracht wer­den, dass jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, diese zur Kenntnis zu nehm­en.
  • Die Kundmachung muss mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Ver­sammlung ausgehängt werden.

TIPP

Da die Betriebsratswahl ein relativ kompliziertes Verfahren mit der Berücksichtigung einiger knapper Fristen darstellt, ist es ratsam die zu­ständige und Ihre Kollektivverträge verhandelnde Fach­ge­werk­schaft beizuziehen. Auf der Website des ÖGB und seiner Fach­ge­werk­schaften finden sich auch Broschüren, Formulare und Fristen-Rech­ner. Webtipp: www.betriebsraete.at

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