Betriebsversammlung
Die Betriebsratswahl wird durch eine Betriebsversammlung eingeleitet. Diese besteht aus allen Beschäftigten des Betriebes, sofern es sich um einen gemeinsamen Betriebsrat für Arbeiter:innen und Angestellte handelt. Bei getrennten Betriebsräten gibt es jeweils eine Gruppenversammlung.
Aufgaben der Betriebsversammlung/ Gruppenversammlung
- Behandlung von Berichten des Betriebsrats und der Rechnungsprüfer/-innen
- Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl
- Beschlussfassung über die Einhebung und Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds
- Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrats
- Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl
- Wahl der Rechnungsprüfer:innen
- Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer:innen
- Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrats nach Wiederaufnahme des Betriebs
Ausschließliche Aufgaben der Gruppenversammlung sind weiters
- Die Enthebung eines Betriebsratsmitglieds, wenn dieses nicht mehr der Arbeitnehmergruppe angehört, die es vertritt und dadurch das Vertrauen der Gruppenversammlung verliert.
- Die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats vor jeder Wahl.
Einberufung der Betriebs- bzw. Gruppenversammlung
Wenn es noch keinen Betriebsrat gibt
Wenn es noch keinen Betriebsrat im Betrieb gibt, dann darf eine Betriebs- beziehungsweise Gruppenversammlung einberufen werden durch:
- die an Lebensjahren älteste Arbeitnehmerin/den an Lebensjahren ältesten Arbeitnehmer ODER
- mindestens so viele Arbeitnehmer:innen des Betriebes als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind ODER
- die zuständige Gewerkschaft ODER
- die Arbeiterkammer
Diese haben das Einberufungsrecht aber nur in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, falls dort die obgenannten berechtigten Personen trotz Aufforderung der gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung die Betriebsversammlung nicht innerhalb von 2 Wochen einberufen.
Wenn es bereits einen Betriebsrat gibt
Wenn ein Betriebsrat besteht, so sind zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung verpflichtet
- der Betriebsrat der Arbeiter/-innen oder Angestellten
(Einberufung einer Gruppenversammlung) ODER - der gemeinsame Betriebsrat
(Einberufung einer Betriebsversammlung)
Kundmachung der Betriebs- bzw. Gruppenversammlung
- Die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung muss in Form einer von der Einberuferin/dem Einberufer unterzeichneten schriftlichen Kundmachung erfolgen.
- Die Einberuferin/Der Einberufer hat den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung schriftlich zu verständigen.
- Die Kundmachung selbst muss so angebracht werden, dass jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, diese zur Kenntnis zu nehmen.
- Die Kundmachung muss mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung ausgehängt werden.
TIPP
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