Cyberangriff auf die AK Oberösterreich: Aktuelle Informationen

Am Montag, 10. August 2026, haben Cyberkriminelle die Arbeiterkammer Oberösterreich angegriffen. Wir informieren Sie an dieser Stelle über den aktuellen Stand.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Betriebsversammlung

Die Betriebsratswahl wird durch eine Betriebsversammlung eingeleitet. Diese besteht aus allen Beschäftigten des Betriebes, sofern es sich um einen gemeinsamen Betriebsrat für Arbeiter:innen und Angestellte handelt. Bei getrennten Betriebsräten gibt es jeweils eine Gruppenversammlung.

Auf­gaben der Betriebs­versammlung/ Gruppen­versammlung

  • Behandlung von Berichten des Betriebsrats und der Rechnungsprüfer/-innen
  • Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl
  • Beschlussfassung über die Einhebung und Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds
  • Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrats
  • Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Be­triebs­rats­wahl
  • Wahl der Rechnungsprüfer:innen
  • Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer:innen
  • Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrats nach Wiederaufnahme des Betriebs

Aus­schließliche Auf­gaben der Gruppen­versammlung sind weiters

  • Die Enthebung eines Betriebsratsmitglieds, wenn dieses nicht mehr der Ar­beit­nehmergruppe angehört, die es vertritt und dadurch das Vertrauen der Gruppenversammlung verliert.
  • Die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats vor jeder Wahl.

Ein­berufung der Betriebs- bzw. Gruppen­versammlung

Wenn es noch keinen Betriebsrat gibt

Wenn es noch keinen Betriebs­rat im Betrieb gibt, dann darf eine Betriebs- beziehungsweise Gruppenversammlung einberufen werden durch:

  • die an Lebensjahren älteste Arbeitnehmerin/den an Lebensjahren ältesten Arbeitnehmer ODER
  • mindestens so viele Arbeitnehmer:innen des Betriebes als Be­triebs­rats­mit­glied­er zu wählen sind ODER       
  • die zuständige Gewerkschaft ODER
  • die Arbeiterkammer

Dieses Einberufungsrecht steht nur der zuständigen Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer zu, aber nur in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, falls dort die obgenannten be­recht­igt­en Personen trotz Aufforderung der gesetzlichen oder freiwilligen In­ter­essen­ver­tret­ung die Betriebsversammlung nicht innerhalb von 2 Woch­en einberufen.

Wenn es bereits einen Betriebsrat gibt

Wenn ein Betriebs­rat besteht, so sind zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung ver­pflichtet 

  • der Betriebsrat der Arbeiter/-innen oder Angestellten
    (Einberufung einer Gruppenversammlung) ODER
  • der gemeinsame Betriebsrat
    (Einberufung einer Betriebsversammlung)

Kund­machung der Betriebs- bzw. Gruppen­versammlung

  • Die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung muss in Form einer von der Einberuferin/dem Einberufer unterzeichneten schriftlichen Kundmachung erfolgen.
  • Die Einberuferin/Der Ein­berufer hat den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung schrift­lich zu verständigen.
  • Die Kundmachung selbst muss so angebracht wer­den, dass jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, diese zur Kenntnis zu nehm­en.
  • Die Kundmachung muss mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Ver­sammlung ausgehängt werden.

TIPP

Da die Betriebsratswahl ein relativ kompliziertes Verfahren mit der Berücksichtigung einiger knapper Fristen darstellt, ist es ratsam die zu­ständige und Ihre Kollektivverträge verhandelnde Fach­ge­werk­schaft beizuziehen. Auf der Website des ÖGB und seiner Fach­ge­werk­schaften finden sich auch Broschüren, Formulare und Fristen-Rech­ner. Webtipp: www.betriebsraete.at

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Kontakt

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Arbeiterkammer OÖ
Kompetenz­zentrum Betriebliche Interessen­vertretung

TEL:      +43 50 6906 2322