Wahlvorstand

Die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl obliegt dem Wahlvorstand. Dieser hat Anspruch auf die dafür erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge und genießt einen besonderen Kün­dig­ungs­schutz.

Wahl­vorschläge

Wahlvorschläge für die 3 Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder des Wahl­vor­standes sind spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich zu über­geb­en.

Vorgeschlagen können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen werden.
Bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern kann eines der 3 Mitglieder des Wahlvorstandes aus dem Bereich der Vorstandsmitglieder oder Angestellten der Gewerkschaft oder Arbeiterkammer kommen.

Gibt es mehrere Wahlvorschläge, so wird der Wahlvorstand durch Handheben, auf Beschluss der Versammlung auch geheim mit Stimmzettel gewählt. Gibt es nur einen Vorschlag, ist keine Abstimmung notwendig.

Gewählt werden nicht die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstandes, sondern der Wahlvorstand als Ganzes.

Konstituierung des Wahl­vorstandes

  • Die Konstituierung des Wahlvorstandes findet sofort nach seiner Wahl statt. Dabei wird eine Vorsitzende/ein Vorsitzender gewählt.
  • Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst.
  • Die/Der Vorsitzende muss das Ergebnis der Konstituierung in der Be­triebs­ver­samm­lung und den voraussichtlichen Tag der Betriebsratswahl dem Be­triebs­in­hab­er unverzüglich und schriftlich mitteilen. Dabei ist der Betriebsinhaber auch auf seine Verpflichtung zur Übermittlung eines Verzeichnisses aller be­schäft­igt­en Arbeitnehmer:innen hinzuweisen.

Kündigungs­schutz

Mitglieder des Wahlvorstandes genießen den besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass ein ordentliches Mitglied des Wahlvorstandes nur nach vor­heriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt oder ent­lassen werden kann. Dieser Schutz gilt vom Zeitpunkt der Bestellung bis 1 Monat nach der Mitteilung des Wahlergebnisses.

Aufgaben des Wahl­vorstandes  

  • Wahlkundmachung
    Der Wahlvorstand muss die Wahlkundmachung binnen 3 Tagen nach der Betriebsversammlung so aushängen, dass alle Wahl­be­recht­igt­en leicht in der Lage sind, sie zu lesen.

  • Wähler:innen-Liste
    Der Wahlvorstand hat anhand der ihm vom Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellenden Liste der Arbeitnehmer:innen eine Wähler:innen-Liste an­zu­fert­ig­en und zur Einsicht aufzulegen. Jede Arbeitnehmerin/Jeder Arbeitnehmer kann binnen 1 Woche Einspruch gegen die Wähler:innen-Liste erheben. Der Wahlvorstand hat die Einsprüche zu prüfen und richtigzustellen. Zu beachten ist, dass in die Wähl­er:innen-Liste nur Arbeitnehmer:innen aufgenommen werden dürfen, die das aktive Wahl­recht haben.

  • Wahlvorschläge

  • Stimmzettel

  • Wahlkarten

  • Wahlhandlung

  • Abschlusshandlung

TIPP

Da die Betriebsratswahl ein relativ kompliziertes Verfahren mit der Berücksichtigung einiger knapper Fristen darstellt, ist es ratsam die zu­ständige und Ihre Kollektivverträge verhandelnde Fach­ge­werk­schaft beizuziehen. Auf der Website des ÖGB und seiner Fach­ge­werk­schaften finden sich auch Broschüren, Formulare und Fristen-Rech­ner. Webtipp: www.betriebsraete.at

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