Trotz Daten­schutz: Betriebs­rat darf Unter­lagen sehen

Die Befugnisse des Betriebsrates sind seit vielen Jahren im Arbeitsverfassungsgesetz festgeschrieben. Ein wichtiges Recht ist die Überwachung in Form der Einsicht in diverse Unterlagen des Arbeitgebers, die die Arbeitnehmer:innen betreffen. Immer mehr Betriebe versuchen, dem Betriebsrat die Einsicht in Lohnunterlagen, Arbeitszeitaufzeichnungen zu verwehren. Das mit dem Hinweis, dass Regelungen des  Datenschutzes dagegen sprechen würden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun in einem Urteil klargestellt, dass das  Datenschutzgesetz die Einsicht des Betriebsrates etwa in Lohnunterlagen nicht verhindert. Das Grundrecht auf Datenschutz (der Mitarbeiter:innen des Betriebes) steht dem Recht des Betriebsrates aus dem Arbeitsverfassungsgesetz, nämlich in Lohnabrechnungen und sonstige Aufzeichnungen, die der Arbeitgeber führen muss, Einsicht zu nehmen, nicht entgegen.

Betriebs­rat ist auch zur Geheim­haltung ver­pflichtet

Der OGH begründet seine Entscheidung folgendermaßen:

  • Arbeitnehmer:innen haben nach dem Datenschutzgesetz wie jedermann ein Recht auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten. Damit ist auch der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin zum Schutz der persönlichen Daten seiner/ihrer Mitarbeiter:innen verpflichtet. 

  • Die Befugnisse des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz werden aber dadurch nicht eingeschränkt. Der Betriebsrat kann seine Aufgaben wahrnehmen: wie etwa die Richtigkeit der Entlohnung überprüfen, indem er in die Gehalts-/Lohnzettel und in die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht nimmt,  ohne dass damit das Grundrecht auf Datenschutz des einzelnen Arbeitnehmers/der einzelnen Arbeitnehmerin verletzt wird.

  • Die Befugnisse des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz werden durch das Datenschutzgesetz nicht berührt. Daher kann der Arbeitgeber diese nicht unter Berufung auf den Datenschutz beschneiden.

  • Der Betriebsrat ist im Übrigen zur Verschwiegenheit verpflichtet, sodass dies nach ausdrücklich geäußerter Ansicht des Gerichtes eine Garantie für die Einhaltung des Datenschutzes ist.

  • Das Überwachungsrecht des Betriebsrates besteht auch ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer:innen.

  • Nur für die Einsicht in den Personalakt ist das Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer:innen grundsätzlich notwendig.

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