Trotz Datenschutz: Betriebsrat darf Unterlagen sehen
Die Befugnisse des Betriebsrates sind
seit vielen Jahren im Arbeitsverfassungsgesetz festgeschrieben. Ein wichtiges
Recht ist die Überwachung in Form der Einsicht in diverse Unterlagen des
Arbeitgebers, die die Arbeitnehmer:innen betreffen. Immer mehr Betriebe
versuchen, dem Betriebsrat die Einsicht in Lohnunterlagen,
Arbeitszeitaufzeichnungen zu verwehren. Das mit dem Hinweis, dass Regelungen
des Datenschutzes dagegen sprechen
würden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat
nun in einem Urteil klargestellt, dass das
Datenschutzgesetz die Einsicht des Betriebsrates etwa in Lohnunterlagen
nicht verhindert. Das Grundrecht auf Datenschutz (der Mitarbeiter:innen des
Betriebes) steht dem Recht des Betriebsrates aus dem Arbeitsverfassungsgesetz,
nämlich in Lohnabrechnungen und sonstige Aufzeichnungen, die der Arbeitgeber führen muss, Einsicht zu nehmen, nicht entgegen.
Betriebsrat ist auch zur
Geheimhaltung verpflichtet
Der OGH begründet seine Entscheidung folgendermaßen:
- Arbeitnehmer:innen haben nach
dem Datenschutzgesetz wie jedermann ein Recht auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten.
Damit ist auch der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin zum Schutz der persönlichen Daten seiner/ihrer Mitarbeiter:innen verpflichtet.
- Die Befugnisse des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz werden
aber dadurch nicht eingeschränkt. Der Betriebsrat kann seine Aufgaben
wahrnehmen: wie etwa die Richtigkeit der Entlohnung überprüfen, indem er in die
Gehalts-/Lohnzettel und in die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen
Unterlagen Einsicht nimmt, ohne dass
damit das Grundrecht auf Datenschutz des einzelnen Arbeitnehmers/der einzelnen Arbeitnehmerin verletzt wird.
- Die Befugnisse des Betriebsrates
nach dem Arbeitsverfassungsgesetz werden durch das Datenschutzgesetz nicht
berührt. Daher kann der Arbeitgeber diese nicht unter Berufung auf den
Datenschutz beschneiden.
- Der Betriebsrat ist im Übrigen zur Verschwiegenheit verpflichtet, sodass dies
nach ausdrücklich geäußerter Ansicht des Gerichtes eine Garantie für die
Einhaltung des Datenschutzes ist.
- Das
Überwachungsrecht des Betriebsrates besteht auch ohne Zustimmung der
betroffenen Arbeitnehmer:innen.
- Nur für die Einsicht in den Personalakt ist das Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer:innen grundsätzlich
notwendig.