Gleiche Kündigungs­­fristen für Arbeiter und Angestellte

Nach der alten Rechts­lage variierten die Kündigungsfristen für Arbeiter/-innen – abhängig von der jeweils anzuwendenden Regelung – von eintägigen bis hin zu mehrwöchigen oder gar mehrmonatigen Kündigungsfristen. Auch die Kündigungstermine für Arbeiter/-innen wurden damals nicht einheitlich festgelegt.

Geregelt wurde dies für Arbeiter/-innen im ABGB, in der Gewerbeordnung 1859 und in den jeweils geltenden Kollektivverträgen. Für Angestellte werden die Kündigungsfristen und -termine seit jeher im Angestelltengesetz geregelt.

Bereits im Jahr 2017 wurde vom Nationalrat eine Angleichung der Kündigungsregelungen von Arbeiter/-innen an jene der Angestellten beschlossen. Diese Regelung sollte ursprünglich mit 01.01.2021 in Kraft treten, wurde jedoch aufgrund der COVID-19-Pandemie auf den 01.07.2021 verschoben. Nach einem parlamentarischen Initiativantrag vom 26.05.2021 verzögerte sich das Inkrafttreten abermals und wurde vom Parlament letztlich auf den 01.10.2021 verlegt. Die vereinheitlichen Kündigungsbestimmungen für Arbeiter/-innen sind somit seit 01.10.2021 zu beachten. 

Kündigungs­fristen und -termine bisher nicht ein­heitlich

Für Angestellte sind die Kündigungsfristen und -termine im Angestelltengesetz geregelt, jene für Arbeiter/-innen in der Gewerbeordnung 1859, im Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch sowie in den Kollektivverträgen. 

Nach der derzeitigen Rechtslage unterscheiden sich die Kündigungsfristen - abhängig von der jeweiligen anzuwendenden Regelung - zwischen eintägigen Kündigungsfristen bis hin zu mehrwöchigen oder gar mehrmonatigen Kündigungsfristen. Auch die Kündigungstermine für Arbeiter/-innen sind nicht einheitlich festgelegt.

Im Sinne einer Vereinheitlichung wurde daher im Nationalrat eine Angleichung der Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter/-innen an die Systematik der Angestellten nach dem Angestelltengesetz getroffen.

Arbeit­geber-Kündigung

Kündigungsfrist

Für die Arbeitgeberkündigung besteht gemäß § 1159 ABGB nunmehr auch im Bereich der Arbeiter/-innen das Senioritätsprinzip, wonach sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Dienstdauer erhöht:  

DienstjahreKündigungsfristen
für den Arbeitgeber
bis zum   2. Dienstjahr6 Wochen
nach vollendetem   2. Dienstjahr2 Monate
nach vollendetem   5. Dienstjahr3 Monate
nach vollendetem 15. Dienstjahr4 Monate
nach vollendetem 25. Dienstjahr5 Monate

Diese Fristen können durch Vereinbarung nicht herabgesetzt werden. Es kann jedoch vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Monatsletzten endet.

Kündigungstermin

Kündigungstermin für Kündigungen von Angestellten ist gemäß § 20 AngG das Quartalsende, wobei die Vereinbarung anderer Kündigungstermine (zum 15. oder zum letzten des Kalendermonats) möglich ist.

Diese Regelung findet sich für Kündigungen von Arbeiter/-innen nun auch in § 1159 ABGB.


Arbeitnehmer-Kündigung

Kündigungsfrist

Für Kündigungen gilt sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter/-innen folgende Kündigungsfrist:

DienstjahreKündigungsfrist
unabhängig von Dienstjahren1 Monat

Diese Kündigungs­frist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin vereinbarte Kündigungsfrist.

Kündigungstermin

Kündigungstermin ist zum Monatsletzten, wobei abweichende Vereinbarungen möglich sind.

Ausnahmen in Saison­betrieben

Für Arbeiter/-innen können im Kollektiv­vertrag in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, von den gesetzlichen Regelungen abweichende Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden.

Nicht zulässig ist dies laut dem Obersten Gerichtshof in der Branche Hotellerie und Gastgewerbe, zumal in einer Gesamt­betrachtung insgesamt kein Überwiegen von Saisonbetrieben ersichtlich ist (OGH 24.3.2022, 9 ObA 116/21f). 

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