10 gute Gründe mitzureden
Betriebsrät:innen haben in betriebswirtschaftlichen Fragen Mitwirkungsrechte - und die sollten Sie auf jeden Fall auch nutzen!
Nach der alten Rechtslage variierten die Kündigungsfristen für Arbeiter/-innen – abhängig von der jeweils anzuwendenden Regelung – von eintägigen bis hin zu mehrwöchigen oder gar mehrmonatigen Kündigungsfristen. Auch die Kündigungstermine für Arbeiter/-innen wurden damals nicht einheitlich festgelegt.
Geregelt wurde dies für Arbeiter/-innen im ABGB, in der Gewerbeordnung 1859 und in den jeweils geltenden Kollektivverträgen. Für Angestellte werden die Kündigungsfristen und -termine seit jeher im Angestelltengesetz geregelt.
Bereits im Jahr 2017 wurde vom Nationalrat eine Angleichung der Kündigungsregelungen von Arbeiter/-innen an jene der Angestellten beschlossen. Diese Regelung sollte ursprünglich mit 01.01.2021 in Kraft treten, wurde jedoch aufgrund der COVID-19-Pandemie auf den 01.07.2021 verschoben. Nach einem parlamentarischen Initiativantrag vom 26.05.2021 verzögerte sich das Inkrafttreten abermals und wurde vom Parlament letztlich auf den 01.10.2021 verlegt. Die vereinheitlichen Kündigungsbestimmungen für Arbeiter/-innen sind somit seit 01.10.2021 zu beachten.
Für Angestellte sind die Kündigungsfristen und -termine im Angestelltengesetz geregelt, jene für Arbeiter/-innen in der Gewerbeordnung 1859, im Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch sowie in den Kollektivverträgen.
Nach der derzeitigen Rechtslage unterscheiden sich die Kündigungsfristen - abhängig von der jeweiligen anzuwendenden Regelung - zwischen eintägigen Kündigungsfristen bis hin zu mehrwöchigen oder gar mehrmonatigen Kündigungsfristen. Auch die Kündigungstermine für Arbeiter/-innen sind nicht einheitlich festgelegt.
Im Sinne einer Vereinheitlichung wurde daher im Nationalrat eine Angleichung der Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter/-innen an die Systematik der Angestellten nach dem Angestelltengesetz getroffen.
Für die Arbeitgeberkündigung besteht gemäß § 1159 ABGB nunmehr auch im Bereich der Arbeiter/-innen das Senioritätsprinzip, wonach sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Dienstdauer erhöht:
Dienstjahre | Kündigungsfristen für den Arbeitgeber |
---|---|
bis zum 2. Dienstjahr | 6 Wochen |
nach vollendetem 2. Dienstjahr | 2 Monate |
nach vollendetem 5. Dienstjahr | 3 Monate |
nach vollendetem 15. Dienstjahr | 4 Monate |
nach vollendetem 25. Dienstjahr | 5 Monate |
Diese Fristen können durch Vereinbarung nicht herabgesetzt werden. Es kann jedoch vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Monatsletzten endet.
Kündigungstermin für Kündigungen von Angestellten ist gemäß § 20 AngG das Quartalsende, wobei die Vereinbarung anderer Kündigungstermine (zum 15. oder zum letzten des Kalendermonats) möglich ist.
Diese Regelung findet sich für Kündigungen von Arbeiter/-innen nun auch in § 1159 ABGB.
Für Kündigungen gilt sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter/-innen folgende Kündigungsfrist:
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
unabhängig von Dienstjahren | 1 Monat |
Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin vereinbarte Kündigungsfrist.
Kündigungstermin ist zum Monatsletzten, wobei abweichende Vereinbarungen möglich sind.
Für Arbeiter/-innen können im Kollektivvertrag in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, von den gesetzlichen Regelungen abweichende Kündigungsfristen und -termine festgelegt werden.
Nicht zulässig ist dies laut dem Obersten Gerichtshof in der Branche Hotellerie und Gastgewerbe, zumal in einer Gesamtbetrachtung insgesamt kein Überwiegen von Saisonbetrieben ersichtlich ist (OGH 24.3.2022, 9 ObA 116/21f).
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