Arbeits­inspektor muss Betriebs­rat bei­ziehen

Betriebsrät:innen haben umfassende Rechte und Befugnisse im Bereich des Arbeitnehmerschutzes. Dazu gehört auch die Teilnahme bei Begehungen und Kontrollen der Arbeitsinspektion. Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) sagt: „…Betriebsbesichtigungen, die von den zur Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften berufenen Organen oder die mit deren Beteiligung durchgeführt werden, ist der Betriebsrat beizuziehen.“ (§ 89 Z 3 ArbVG )
Die Arbeitsinspektion ist ihrerseits aufgrund des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) verpflichtet, bei Besichtigungen „die Organe der Arbeitnehmerschaft beizuziehen“ (§ 4 Abs. 8 ArbIG).

Betriebs­räte müssen dabei sein

Der Gesetzgeber hat somit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein Besuch der Arbeitsinspektion stets unter Beteiligung von Betriebsrät:innen zu passieren hat. Leider sieht es in der Praxis oft anders aus. 
Betriebsrät:innen berichten regelmäßig, dass sie erst im Nachhinein vom Besuch der Arbeitsinspektion erfahren. Die Gründe dafür können vielfältig sein.

  • Möglicherweise ist zum Zeitpunkt der Besichtigung schlicht kein Betriebsratsmitglied im Betrieb anwesend (etwa aufgrund von Erkrankung, Urlaub, Dienstreise).

  • Durchaus kann es auch mal zu kleinen Schlampereien bei der internen Kommunikation kommen, sodass die Information über die Anwesenheit der Arbeitsinspektion nicht zeitgerecht ergeht. 

  • Es besteht jedoch auch häufig der Verdacht, dass Arbeitgeber bewusst eine Beteiligung von Betriebsrät:innen verhindern wollen.

Bei Ver­stoß droht Geld­strafe

Das ArbVG sieht bei Zuwiderhandlungen gegen eine Reihe von Bestimmungen des ArbVG verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vor (§ 160 Abs 1). Es handelt sich dabei um Geldstrafen von bis zu 2.180 Euro, die dazu dienen, die Einhaltung der Bestimmungen der gesetzlichen Betriebsverfassung zu gewährleisten und zu verdeutlichen.

Wer den Betriebsrat bei Begehungen und Kontrollen der Arbeitsinspektion nicht beizieht, begeht eine Verwaltungsübertretung. Informiert also der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin den Betriebsrat nicht über eine Betriebsbesichtigung oder zieht der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin den Betriebsrat nicht zu einer Betriebsbesichtigung bei, drohen daher Geldstrafen von bis zu 2.180 Euro. 

ACHTUNG

Ein behördliches Verfahren wird aber nicht von Amts wegen eingeleitet. Vielmehr hat der Betriebsrat binnen 6 Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters/der Täterin bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag einzubringen.

Arbeits­inspektion unter Druck

Die Ressourcen und Handlungsmöglichkeiten der Arbeitsinspektion sind sehr begrenzt und werden von der aktuellen Regierung weiter beschnitten. Dies macht es für die Behörde schwer, von sich aus den Kontakt mit sämtlichen Ansprechpartner:innen im Betrieb zu suchen. Betriebsräte sind daher gut beraten, sich selbstständig mit dem betreuenden Arbeitsinspektor/der betreuenden Arbeitsinspektorin zu vernetzen und diesen Kontakt - auch Abseits von Betriebsbesuchen - zu pflegen.   

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