Bei Personen, die mit 2024 ihre Pension an­treten, greift die Pensions­er­höhung nicht un­mittel­bar - die Schutz­klausel füllt in vielen Fällen diese Lücke

Wer schon Pension bezieht, erhält eine 9,7 Prozent Erhöhung, wodurch die hohe Inflation berücksichtigt wird. Diese Erhöhung gilt jedoch nur für Personen, die bis 2023 in Pension gingen. 

Wer im Kalenderjahr 2024 die Pension antritt, schaut durch die Finger. Hintergrund: Das Guthaben auf dem Pensionskonto wird jährlich mit einer Zeitverzögerung von 2 Jahren angepasst. Aus diesem Grund wirkt sich die hohe Inflation der letzten Jahre auf dem Pensionskonto und somit auch bei einem Pensionsantritt im Jahr 2024 für diese Personen noch nicht aus.

Schutz­klausel als Ab­federung

Aus diesem Grund wurde eine Schutzklausel für die Pensionsantritte 2024 eingeführt, die die zeitverzögerte Aufwertung des Pensionskontos abfedert. Aufgrund dieser Schutzklausel wird die Gesamtgutschrift 2022 zusätzlich um 6,2 Prozent dauerhaft erhöht. Die Schutzklausel kommt auf jeden Fall bei Alters-, Schwerarbeits-, Langzeitversicherungs- sowie Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen zur Anwendung, sofern der Pensionsstichtag im Kalenderjahr 2024 liegt.

Sonder­fall Korridor­pension

Anders verhält es sich bei der Korridorpension: Nicht nur, dass die Abschläge bis zu 15,3 Prozent (5,1 Prozent pro Jahr) betragen können, kommt die Schutzklausel bei dieser Pensionsart nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung. 

Da sich die Regelung im Hinblick auf die Korridorpension sehr komplex gestaltet, empfehlen wir, rechtzeitig eine Beratung der Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen. Gemeinsam wird abgeklärt, unter welchen Voraussetzungen die Schutzklausel bei Inanspruchnahme der Korridorpension doch zum Tragen kommt.

Betriebsrät:innen werden ersucht, Kolleg:innen auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen. Eine rechtzeitige Beratung kann eventuell sicherstellen, dass die Schutzklausel zur Anwendung kommt.

Wir sind gerne für Sie da

Sie erreichen uns telefonisch unter der Service-Hotline +43 50 6906 1 oder persönlich in Linz beziehungsweise einer der 14 Bezirksstellen in Oberösterreich. 

Adressen und Beratungszeiten finden Sie auf ooe.arbeiterkammer.at/ueberuns/bezirksstellen/index.html

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