Kündigungs- und Entlassungsschutz
Mitglieder des Betriebsrates (BR) sind besonders geschützt. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt oder entlassen werden (Ausnahme: schwerwiegende Entlassungsgründe; hier genügt nachträgliche gerichtliche Zustimmung). Das Gericht muss den besonderen Schutz für Betriebsratsmitglieder (siehe Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot) beachten.
Der Schutz gilt auch für Ersatzmitglieder, die ein an der Mandatsausübung verhindertes Betriebsratsmitglied durch mindestens 2 Wochen vertreten haben. Voraussetzung ist auch, dass der Betriebsinhaber über die Vertretung unverzüglich informiert wird.
Außerdem gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz auch für Mitglieder von Wahlvorständen und Bewerber:innen zur Betriebsratswahl.
Dauer des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes
Wer? | Beginn des Schutzes | Ende des Schutzes |
---|---|---|
Betriebsratsmitglieder | mit Annahme der Wahl | 3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat |
Ersatzmitglieder des Betriebsrates | mit der Vertretung eines an der Mandatsausübung verhinderten Betriebsratsmitgliedes | 3 Monate nach Beendigung der Vertretungsfunktion*) |
Bewerberin/Bewerber zur Betriebsratswahl | mit Bekanntgabe der Absicht zu kandidieren (nach Bestellung des Wahlvorstandes) | mit Ablauf der Wahlanfechtungsfrist |
Mitglieder des Wahlvorstandes | mit dem Zeitpunkt ihrer Bestellung | mit Ablauf der Wahlanfechtungsfrist |
*) Der Betriebsinhaber ist von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen!
Wann darf ein Betriebsratsmitglied gekündigt werden?
Das Arbeits- und Sozialgericht darf einer Kündigung in folgenden Fällen zustimmen, wenn:
- der Betriebsinhaber nachweist, dass er im Falle einer dauernden Einstellung oder Einschränkung des Betriebs das betroffene Betriebsratsmitglied trotz dessen Verlangens ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen kann.
- das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistung zu erbringen, eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
- ein Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann.
Wann darf ein Betriebsratsmitglied entlassen werden?
Das Arbeits- und Sozialgericht darf der Entlassung eines Betriebsratsmitglieds nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied:
- absichtlich den Betriebsinhaber über wesentliche Umstände in Bezug auf den Abschluss seines Arbeitsvertrages in Irrtum versetzt hat
- sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe bedrohten oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machte, sofern die Verfolgung von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers zu erfolgen hat
- im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden lässt
- ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt
- sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Betriebsinhaber, dessen im Betrieb tätige oder auch nur anwesende Verwandte oder Arbeitnehmer:innen des Betriebes zuschulden kommen lässt, sofern durch dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist.
Im zweiten und letzten Fall kann die Entlassung gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden.
WICHTIG!
Das Arbeits- und Sozialgericht darf einer Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitglieds zumutbar ist.
Die "Mandatsschutzklausel" des Arbeitsverfassungsgesetzes schützt BR-Mandatar:innen, wenn sie sich im Zuge eines Konflikts sehr intensiv für die Arbeitnehmer:innen eingesetzt haben und dabei unbewusst einen Kündigungs- oder Entlassungsgrund setzen.
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