Muss ich dem Arbeitgeber für Informationen zur Verfügung stehen?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Februar 2014 mit einer Entscheidung zur Frage Stellung genommen, ob eine unterlassene Kontaktaufnahme einer Angestellten während des Krankenstands eine Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Angestelltengesetz (§ 27 Ziffer 1) bewirkt und zur fristlosen Entlassung berechtigt.

Genesungsprozess nicht beeinträchtigen

Der OGH verweist in seiner Entscheidung zunächst auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treffende Treuepflicht, wonach sie die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren haben.

  • Insbesondere ist alles zu unterlassen, was den unternehmerischen Tätigkeitsbereich, dessen Organisationswert und dessen Chancen beeinträchtigt und die Interessen des Arbeitgebers zu gefährden geeignet ist.
  • An Arbeitnehmern in gehobenen Positionen sind strengere Anforderung zu stellen.

Aufgrund der Treuepflicht kann nicht generell ausgeschlossen werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch während des Krankenstandes für die Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen zur Verfügung stehen müssen.

  • Die Verfügbarkeit ist aber auf jenes Ausmaß beschränkt, dass den Genesungsprozess nicht beeinträchtigt.
  • Es muss sich um unbedingt erforderliche Informationen handeln, deren Vorenthaltung zu einem schweren wirtschaftlichen Schaden führen würde.
  • Der Arbeitgeber muss auch konkret angeben, welche Informationen er benötigt, warum diese nicht anderwärtig beschafft werden können und warum aus dem Fehlen der Information ein schwerer wirtschaftlicher Schaden für ihn entstehen würde. 

Unberechtigte Entlassung

Im konkreten Fall hat der OGH das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint, weil der Angestellten eine persönliche Kontaktaufnahme aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht zumutbar war und ihr weder mitgeteilt wurde, um welche konkreten Informationen es sich handelt, noch warum diese nicht anders beschafft werden können und inwieweit ohne diese Informationen ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit war daher unberechtigt.

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