Arbeitnehmerschutz
Damit Betriebsräte ihrer Aufgabe nachkommen können, haben sie bei vielen Themen ein Mitspracherecht.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Februar 2014 mit einer Entscheidung zur Frage Stellung genommen, ob eine unterlassene Kontaktaufnahme einer Angestellten während des Krankenstands eine Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Angestelltengesetz (§ 27 Ziffer 1) bewirkt und zur fristlosen Entlassung berechtigt.
Der OGH verweist in seiner Entscheidung zunächst auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treffende Treuepflicht, wonach sie die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren haben.
Aufgrund der Treuepflicht kann nicht generell ausgeschlossen werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch während des Krankenstandes für die Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen zur Verfügung stehen müssen.
Im konkreten Fall hat der OGH das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint, weil der Angestellten eine persönliche Kontaktaufnahme aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht zumutbar war und ihr weder mitgeteilt wurde, um welche konkreten Informationen es sich handelt, noch warum diese nicht anders beschafft werden können und inwieweit ohne diese Informationen ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit war daher unberechtigt.
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