Kein "Hitzefrei" bei Rekordtemperaturen

Badezeit, Urlaubszeit, Eiszeit - der Sommer hat viele schöne Zeiten. Am Arbeitsplatz können hohe Temperaturen aber schnell zur Belastung werden. Im Büro, der Produktionshalle oder gar auf der Baustelle im Freien leiden viele Arbeitnehmer/-innen an extremer Hitze. Als Folge sinkt die Konzentration und das Unfallrisiko steigt. Doch Betriebsräte/-innen können einiges tun, um ihren Kollegen/-innen bessere Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.

Kein „Hitzefrei“ bei hohen Temperaturen

„Hitzefrei“ ist im österreichischen Arbeitsrecht nicht vorgesehen. Auch an heißen Tagen muss die Arbeitsleistung erbracht werden. Die Arbeitsstättenverordnung gibt grundsätzliche Richtlinien für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen vor (§ 28 AStV):

Luft­temperatur
in Arbeit­sräumen
Belastung
zwischen 19 und 25°Cbei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung
zwischen 18 und 24°Cbei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung
mindestens 12°Cbei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung

Was, wenn der Arbeitgeber gegen Vorschriften verstößt?

Konsequenzen gibt es nur dann, wenn die Raumtemperatur niedriger ist als vorgeschrieben. Das liegt daran, dass eine Überschreitung der Raumtemperatur für gewöhnlich durch äußere Witterungsbedingungen verursacht wird, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst werden können.

Laut Gesetz ist niemand dazu verpflichtet, eine Klimaanlage installieren zu lassen. Wenn aufgrund der Nutzungsart der Räume die Einhaltung der Temperaturgrenzen nicht möglich ist, etwa am Hochofen, bleibt die Nichteinhaltung der Vorgaben aber ohne Konsequenzen. 

Betriebsräte sollen sich einmischen

Betriebsräte/-innen können dennoch Maßnahmen einfordern, um die Belastungen durch Hitze zu verringern. Denn auch wenn in der warmen Jahreszeit die Höchstgrenzen nicht immer eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber sämtliche sonstige Maßnahmen ausschöpfen, um die Raumtemperaturen so niedrig wie möglich zu halten (§ 28 Abs. 2 Z 2 AStV). 

  • Beispielsweise könnten Jalousien angebracht werden, bauliche Maßnahmen ergriffen oder jeden Morgen einfach einmal ordentlich durchgelüftet werden. Laut Gesetz dürfen auch Ventilatoren eingesetzt werden, sofern sie nicht ungünstige Zugluft an den unmittelbaren Arbeitsplätzen verursachen.

  • Gültig sind die Richtlinien für alle ortsgebundenen Arbeitsplätze. In Räumen, in denen aufgrund der Nutzungsart die Einhaltung der Temperaturgrenzen nicht möglich ist, sind andere technische und organisatorische Maßnahmen zu setzen, um die klimatischen Bedingungen zumindest zu verbessern.

  • Da Hitze am Arbeitsplatz ein Thema für die Arbeitsplatzevaluierung (§ 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG) ist und Betriebsräte/-innen dabei ein Beteiligungsrecht haben, können diese Maßnahmen einfordern und entsprechende Vorschläge machen.

  • Unterstützende Maßnahmen und Lösungsvorschläge für bessere klimatische Arbeitsbedingungen können gemeinsam mit Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern/-innen ausgearbeitet werden. Zusätzlich können Betriebsräte/-innen zur Beratung die Arbeitsinspektion kontaktieren. 

Hitze und UV-Strahlung: Arbeitnehmer im Freien leiden besonders

Besonders betroffen von der Hitze sind Arbeitnehmer/-innen, die im Freien tätig sind, wie beispielsweise in der Gastronomie, in der Gebäudereinigung oder bei Bauarbeiten. Auch hier haben Betriebsräte/-innen die Möglichkeit, Maßnahmen für bessere Arbeitsbedingungen einzufordern. 

Im Freien spielt außerdem die UV-Strahlung eine wesentliche Rolle. Sie kann zu Augenschäden führen und Hautkrebs verursachen. Brillen mit UV-Filter, Sonnenschutzcremen sowie entsprechende Kleidung und Schutzausrüstung müssen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden.

Für Bauarbeiter/-innen gibt es im Rahmen des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes außerdem die Möglichkeit, bei Temperaturen über 32,5°C die Arbeit vorübergehend ausfallen zu lassen. Betriebsräte/-innen sind in die Entscheidung über einen etwaigen Arbeitsausfall miteinzubeziehen.

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