Persönliche Schutz­aus­rüstung  

Können Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend verhindert werden, müssen Arbeitgeber/-innen persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.  

Unter persönlicher Schutzausrüstung (PSA) versteht man eine Ausrüstung, welche von Arbeitnehmern/-innen benutzt oder getragen wird, um sich vor Gefahren zu schützen. Im Arbeitnehmer/-innenschutzgesetz (ASchG) und bestimmten Verordnungen sind Zurverfügungstellung, Umgang und Standards geregelt. Betriebsräte/-innen können Einfluss auf die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung nehmen. 

Wer trägt die Kost­en?

Aufgrund der Fürsorgepflicht und den Verpflichtungen aus dem ASchG sind Arbeitgeber/-innen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verantwortlich. Da in der Arbeitswelt vielfältige Gefahren lauern, muss eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden, wenn das Risiko nicht durch technische und organisatorische Maßnahmen bekämpft werden kann. Die Kosten dafür sind durch den/dieArbeitgeber/-in zu tragen. 

In der Praxis wird von der eindeutigen gesetzlichen Regelung zur Kostentragung leider fallweise abgewichen. Es wird versucht durch Selbstbehalte oder Lohnabzug die Kosten für die PSA auf die Arbeitnehmer/-innen abzuwälzen. Die Kostenübernahme an eine bestimmte Beschäftigungsdauer zu knüpfen ist ebenfalls vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.  

Da die Schutzausrüstung geeignet sein muss, ein bestimmtes Risiko zu verhindern und häufig auch zahlreichen weiteren Anforderungen entsprechen muss, ist auch die Festsetzung einer Kostengrenze nicht zulässig. Arbeitgeber/-innen müssen die PSA entlang der notwendigen Anforderungen erwerben und nicht entlang kostenrechnerischer Überlegungen. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer/-innen die Auswahl der Schutzausrüstung selbst vornehmen.   

Auswahl der per­sön­lichen Schutz­aus­rüst­ung

Arbeitgeber/-innen müssen bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung einiges beachten. Die Ausrüstung muss jedenfalls Schutz gegenüber der verhütenden Gefahr bieten, ohne dabei selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen. Sie muss für die jeweiligen Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet sein, den ergonomischen und gesundheitlichen Erfordernissen der Arbeitnehmer/-innen Rechnung tragen und der/dem Träger/-in, allenfalls nach einer erforderlichen Anpassung, passen. 

Ausgangspunkt muss dabei stets die Arbeitsplatzevaluierung nach § 4 ASchG sein. Erst wenn Gefährdungen erhoben und beurteilt wurden, können zielführende Maßnahmen gegen die zu verhütenden Gefahren ergriffen werden. Auf Basis der Evaluierung finden auch die Unterweisungen gemäß § 14 ASchG statt, welche unter anderem die korrekte Anwendung von PSA zum Inhalt haben können. 

Betriebsräte/-innen müssen laut Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung beteiligt werden. Sie sollten möglichst darauf hinwirken, dass die tatsächlichen Anwender/-innen die Auswahl mitgestalten können und deren Wünsche und Vorstellungen vertreten. Eine enge Zusammenarbeit mit Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern/-innen kann für Betriebsräte/-innen hier sehr nützlich sein.  

Grundsätzlich ist die PSA für den persönlichen Gebrauch von Arbeitnehmern/-innen bestimmt. Ist es jedoch erforderlich, dass unterschiedliche Personen die gleiche Ausrüstung benutzen, muss sichergestellt werden, dass dadurch keine Gesundheits- und Hygieneprobleme entstehen. Für eine geeignete Lagerung, Reinigung, Wartung und Reparatur, sowie für den Ersatz von PSA, muss die/der Arbeitgeber/-in Sorge tragen.   

Pflichten der Arbeit­nehmer 

Arbeitnehmer/-innen sind verpflichtet, die persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Unterweisung zu benutzen und wie durch die/den Arbeitgeber/-in vorgesehen zu lagern. Arbeitgeber/-innen dürfen ein davon abweichendes Verhalten nicht dulden. Beschäftigte, welche die Anweisung zum Tragen und Anwenden von PSA nicht beachten, müssen - neben erhöhten Gesundheits- und Verletzungsrisiko - mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.   

AK bietet Be­rat­ung und Unter­stütz­ung

Der Arbeitnehmerschutz ist ein breites Aufgabenfeld für Betriebsräte/-innen. Bei der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung gilt es zahlreiche Dinge zu beachten. Die AK bietet Betriebsräten/-innen Beratung zur Organisation des Auswahlprozesses, zur Evaluierung und zur Unterweisung an. Auch beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen zum Ankauf, zur Auswahl und zur Anwendung von PSA unterstützen wir gerne.

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