Grund­sätze der Mandats­aus­übung

Das Mandat des Betriebsratsmitglieds ist ein Ehrenamt.

An keine Weisungen ge­bunden

Mitglieder des Betriebsrates sind bei der Aus­üb­ung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weis­ung gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung verantwortlich.

Beschränkungs- und Benachteiligungs­verbot

Die Betriebsratsmitglieder dürfen in ihrer Tätigkeit nicht be­schränkt und insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der beruflichen Auf­stiegs­mög­lich­keit­en und betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen nicht benachteiligt werden.

Dieses Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds.

Verschwiegen­heits­pflicht

Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

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Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung
TEL: +43 50 6906 2322
E-MAIL: kbi@akooe.at

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