Freistellung als Betriebsrat
Zur Ausübung ihrer BR-Tätigkeit und zu Schulungs- und Weiterbildungszwecken müssen Betriebsratsmitglieder vom Dienst freigestellt werden.
Das Mandat des Betriebsratsmitglieds ist ein Ehrenamt.
Mitglieder des Betriebsrates sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisung gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung verantwortlich.
Die Betriebsratsmitglieder dürfen in ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen nicht benachteiligt werden.
Dieses Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds.
Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
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