Kollektivverträge
Welcher Kollektivvertrag in einem Unternehmen gilt, hängt von den Fachgruppen in der Wirtschaftskammer ab.
Die Antwort dazu liefert das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Nach § 108 ArbVG hat die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber das Betriebsratsgremium über
zu informieren.
Auf Verlangen der Betriebsratskörperschaft ist über diese Informationen mit der Geschäftsleitung zu beraten. Darüber hinaus kann der Betriebsrat insbesondere in Zusammenhang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen für die Erzeugung oder Produktion, für Investitionen sowie für Personal(ressourcen) Anregungen und Vorschläge bei der Geschäftsleitung einbringen. Auf Verlangen sind dem Betriebsrat die dahingehend erstellten Pläne beziehungsweise Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Besonders wichtig sind die beschriebenen Informations- und Beratungsrechte in Zusammenhang mit geplanten Betriebsänderungen nach § 109 ArbVG:
Zu beachten ist dabei, dass bei Betriebsänderungen diese Informationen zeitgerecht, in einer Weise und inhaltlich so zu erfolgen haben, die dem Zweck angemessen sind und somit der Betriebsratskörperschaft ermöglichen, die Auswirkungen der geplanten Maßnahme entsprechend zu bewerten und eine Stellungnahme dahingehend abzugeben.
Zentral ist auch die Regelung in § 108 Abs 3 ArbVG, wonach die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber in
dem Betriebsrat jährlich (spätestens einen Monat nach Erstellung) eine Abschrift des Jahresabschlusses samt Anhang (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang inklusive Anlagenspiegel) zu übermitteln hat. Die Betriebsratskörperschaft hat daher in oben genannten Fällen ein gesetzliches und klagbares Recht auf Herausgabe des Jahresabschlusses.
Nach § 89 ArbVG haben Betriebsrätinnen und Betriebsräte das Recht, die Einhaltung der die Beschäftigten betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen:
Nach § 92 ArbVG sind die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber beziehungsweise die Geschäftsleitung verpflichtet, mit dem Betriebsrat vierteljährlich und auf Verlangen sogar monatlich gemeinsam ein Beratungsgespräch – auch bezeichnet als Wirtschaftsgespräch - zu führen.
Die Betriebsratskörperschaft ist dabei über wichtige Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen zu informieren. Auf Verlangen sind die zur Beratung erforderlichen Unterlagen auszufolgen.
Publikationen
© 2021 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0