Wirt­schaftliche Mit­wirkung: rechtliche Grund­lagen

Welche Informationen kann ich als Betriebs­rat bei der Geschäfts­leitung ein­fordern?

Die Antwort dazu liefert das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat das Betriebsratsgremium über Folgendes zu informieren (§ 108 ArbVG):

  • die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes sowie deren voraussichtliche Entwicklung
  • Art und Umfang der Erzeugnisse 
  • über mengen- und wertmäßigen Absatz  
  • über vorliegenden Auftragsstand

Auf Verlangen der Betriebsratskörperschaft ist über diese Informationen mit der Geschäftsleitung zu beraten.

Darüber hinaus kann der Betriebsrat insbesondere in Zusammenhang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen für die Erzeugung oder Produktion, für Investitionen sowie für Personal(ressourcen) Anregungen und Vorschläge bei der Geschäftsleitung einbringen. Auf Verlangen sind dem Betriebsrat die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Betriebs­änderungen: hier muss informiert werden

Besonders wichtig sind die beschriebenen Informations- und Beratungsrechte in Zusammenhang mit geplanten Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG):

  • Einschränkung/Stilllegung des gesamten Betriebs beziehungsweise von Betriebsteilen
  • Verlegung des Betriebs oder von Betriebsteilen
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben
  • Änderung des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation oder der Filialstruktur
  • Einführung neuer Arbeitsmethoden oder Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung
  • Änderung der Rechtsform und der Eigentumsverhältnisse
  • rechtliche Verselbständigung 
  • Zusammenschluss oder Aufnahme von Betrieben oder Betriebsteilen

Betriebs­inhaber muss zeitgerecht informieren

Zu beachten ist dabei, dass bei Betriebsänderungen diese Informationen zeitgerecht, in einer Weise und inhaltlich so zu erfolgen haben, die dem Zweck angemessen sind und somit der Betriebsratskörperschaft ermöglichen, die Auswirkungen der geplanten Maßnahme entsprechend zu bewerten und eine Stellungnahme dahingehend abzugeben.

Anspruch auf den Jahres­ab­schluss

Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat jährlich (spätestens 1 Monat nach Erstellung) eine Abschrift des Jahresabschlusses samt Anhang (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang inklusive Anlagenspiegel) zu übermitteln (§ 108 Abs 3 ArbVG).

Dies betrifft: 

  • Handelsbetriebe, Versicherungsunternehmen und Banken mit mindestens 30 Arbeitnehmer:innen,
  • sonstige Betriebe mit mindestens 70 Arbeitnehmer:innen sowie
  • Industrie und Bergbaubetrieben.

Die Betriebsratskörperschaft hat in diesen Fällen ein gesetzliches und klagbares Recht auf Herausgabe des Jahresabschlusses.

=> Mehr Infos zum Jahresabschluss 

Dem Arbeit­geber auf die Finger schauen

Betriebsrätinnen und Betriebsräte haben das Recht, die Einhaltung der die Beschäftigten betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen (§ 89 ArbVG):

  • Einsicht in die Aufzeichnungen über Bezüge und in die Berechnungsgrundlagen (zum Beispiel Arbeitszeitaufzeichnungen)
  • Kontrolle und Überprüfung der Bezüge und ihrer Auszahlung
  • Einhaltung der geltenden Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen
  • Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz, zur Berufsausbildung und zur Sozialversicherung
  • Besichtigung unter anderem von Betriebsräumen, Anlagen und Arbeitsplätzen

Wirtschafts­gespräch: Arbeit­geber dazu ver­pflichtet

Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber beziehungsweise die Geschäftsleitung ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat vierteljährlich, auf Verlangen sogar monatlich, gemeinsam ein Beratungsgespräch – auch bezeichnet als Wirtschaftsgespräch - zu führen (§ 92 ArbVG).

Die Betriebsratskörperschaft ist dabei über wichtige Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen zu informieren. Auf Verlangen sind die zur Beratung erforderlichen Unterlagen auszufolgen.

=> Mehr Infos zum Wirtschaftsgespräch

Kontakt

Kontakt

Kompetenzzentrum Betriebliche Interessenvertretung
TEL: +43 50 6906 2322
E-MAIL: kbi@akooe.at

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