10 gute Gründe mitzureden
Betriebsrät:innen haben in betriebswirtschaftlichen Fragen Mitwirkungsrechte - und die sollten Sie auf jeden Fall auch nutzen!
Die Antwort dazu liefert das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat das Betriebsratsgremium über Folgendes zu informieren (§ 108 ArbVG):
Auf Verlangen der Betriebsratskörperschaft ist über diese Informationen mit der Geschäftsleitung zu beraten.
Darüber hinaus kann der Betriebsrat insbesondere in Zusammenhang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen für die Erzeugung oder Produktion, für Investitionen sowie für Personal(ressourcen) Anregungen und Vorschläge bei der Geschäftsleitung einbringen. Auf Verlangen sind dem Betriebsrat die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Besonders wichtig sind die beschriebenen Informations- und Beratungsrechte in Zusammenhang mit geplanten Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG):
Zu beachten ist dabei, dass bei Betriebsänderungen diese Informationen zeitgerecht, in einer Weise und inhaltlich so zu erfolgen haben, die dem Zweck angemessen sind und somit der Betriebsratskörperschaft ermöglichen, die Auswirkungen der geplanten Maßnahme entsprechend zu bewerten und eine Stellungnahme dahingehend abzugeben.
Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat jährlich (spätestens 1 Monat nach Erstellung) eine Abschrift des Jahresabschlusses samt Anhang (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang inklusive Anlagenspiegel) zu übermitteln (§ 108 Abs 3 ArbVG).
Dies betrifft:
Die Betriebsratskörperschaft hat in diesen Fällen ein gesetzliches und klagbares Recht auf Herausgabe des Jahresabschlusses.
=> Mehr Infos zum Jahresabschluss
Betriebsrätinnen und Betriebsräte haben das Recht, die Einhaltung der die Beschäftigten betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen (§ 89 ArbVG):
Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber beziehungsweise die Geschäftsleitung ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat vierteljährlich, auf Verlangen sogar monatlich, gemeinsam ein Beratungsgespräch – auch bezeichnet als Wirtschaftsgespräch - zu führen (§ 92 ArbVG).
Die Betriebsratskörperschaft ist dabei über wichtige Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen zu informieren. Auf Verlangen sind die zur Beratung erforderlichen Unterlagen auszufolgen.
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