Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz

Arbeitgeber/-innen sind laut Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) dazu verpflichtet, psychische Belastungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen. Betriebsräte und Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei diesem Prozess wichtige Partner. Die entsprechende Novelle zum ASchG  ist seit 01.01.2013 in Kraft.

Was zählt zu psychischen Belastungen?

Als psychische Belastungen gelten "alle Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken“ (ÖNORM EN ISO 10075-1).

Konkret auf den Arbeitsplatz kann das beispielsweise sein:
zu langes Warten auf Informationen, um die Arbeit fortsetzen zu können; beeinträchtigte Konzentration durch zu viel Umgebungslärm; schlecht funktionierende Arbeitsmittel, welche die Arbeitsausführung behindern; häufige Arbeitsunterbrechungen; unklare Arbeitsaufträge oder mangelnde Unterstützung.

Als Folge können diese Belastungen sowohl physische (etwa Erkrankungen des Herz-Kreislauf- und des Muskel-Skelett-Systems oder des Verdauungssystem) als auch psychische Beeinträchtigungen (zum Beispiel Schlafstörungen, Depression, Angst oder chronische Erschöpfung) auslösen. 

Bei der Evaluierung von psychischen Belastungen sind jedenfalls folgende Faktoren in Betracht zu ziehen:

  • Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeit
    (etwa Umgang mit Menschen, einseitige Tätigkeiten, Informationsdichte)
  • Arbeitsumgebung und Arbeitsraum
    (wie Lärm, Platzverhältnisse, Klima)
  • Arbeitsabläufe
    (zum Beispiel Unterbrechungen, Informationsdefizit, doppelgleisige Arbeit)
  • Arbeitsorganisation
    (etwa Zusammenarbeit mit Führungskräften und Kollegen/-innen, Feedback, Arbeitszeitgestaltung)

Wie werden psychische Belastungen erhoben?

Die Arbeitsplatzevaluierung ist ein Prozess, der die ständige Verbesserung der Arbeitsbedingungen zum Ziel hat. Er folgt einem genau definierten Ablauf:

  1. Start
    Informationen sammeln sowie eine interne Steuergruppe einrichten (mit geeigneten Fachleuten wie Arbeitspsychologen/-in, Arbeitsmediziner/-in, Sicherheitsfachkraft sowie betrieblichen Entscheidungsträgern, Betriebsrat und Sicherheitsvertrauensperson).

  2. Konzept
    Festlegen, mit welchem standardisierten und geeigneten Verfahren, durch wen, wann, Belastungen für welche Organisationsbereiche erfasst werden.

  3. Information aller Führungskräfte und Arbeitnehmer/-innen über Ziele und Ablauf.

  4. Ermittlung
    Erhebung mit geeignetem und standardisiertem Verfahren nach ÖNORM EN ISO 10075-3 durchführen.

  5. Beurteilung
    Bewertung der Ergebnisse

  6. Maßnahmen ableiten

  7. Dokumentation aller festgestellten psychischen Gefährdungen sowie der abgeleiteten Maßnahmen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument.

  8. Umsetzung und Prüfung der Maßnahmen auf Wirksamkeit. Die Arbeitsplatzevaluierung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls aber nach Zwischenfällen mit erhöhter psychischer Fehlbeanspruchung.

Betriebsräte und Sicherheitsvertrauenspersonen sind dabei

Betriebsrat und Sicherheitsvertrauensperson(SVP) sind in allen Phasen der Evaluierung und Maßnahmenableitung einzubeziehen. Die betroffenen Arbeitnehmer/-innen müssen informiert werden.

Betriebsrat und SVP müssen darauf achten, dass die Qualitätsstandards der oben genannten ÖNORM eingehalten werden (zum Beispiel keine selbst erstellten Fragebögen!). Vor allem muss Anonymität der Mitarbeiter/-innen und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sein.

Für eine Evaluierung psychischer Belastungen ist arbeits- und organisationspsychologische Fachkompetenz unbedingt erforderlich. Arbeits- und Organisationspsychologen wissen, welche Verfahren anzuwenden sind. 

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