Frei­stellung als Betriebs­rat

Frei­stellung zur Aus­übung der BR-Tätig­keit

Mitgliedern des Betriebsrates (BR) ist die "Freizeit" zu gewähren, die sie für die Erfüllung ihrer Betriebsratstätigkeit benötigen.

Beispiele für Arbeitsverhinderungen wegen Erfüllung betriebsrätlicher Obliegenheiten sind:

  • Abhalten von Betriebsratssitzungen
  • Vorbereiten und Durchführen von Betriebsversammlungen
  • Vertreten von Arbeitnehmer:innen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
  • Einholen von Auskünften bei überbetrieblichen Interessenvertretung
  • Prüfen von Arbeitsbedingungen
  • Beraten von Arbeitnehmer:innen 

Ständige Frei­stellung

Ab einer Betriebsgröße von mehr als 150 Mitarbeiter:innen sind auf Antrag des Betriebsrates einzelne Betriebsratsmitglieder vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Das heißt, sie können somit ausschließlich als Betriebsrätin beziehungsweise als Betriebsrat tätig sein.

Auf Antrag des Betriebsrats muss daher die folgende Anzahl von Betriebsratsmitgliedern vom Dienst freigestellt werden:

In Betrieben mit ...Anzahl freizustellender
BR-Mitglieder
mehr als     150 Arbeitnehmer:innen1 BR-Mitglied
mehr als     700 Arbeitnehmer:innen2 BR-Mitglieder
mehr als  3.000 Arbeitnehmer:innen3 BR-Mitglieder
für je weitere 3.000 Arbeitnehmer:innen1 weiteres BR-Mitglied


Entgeltfortzahlung

Für die Zeit, in der BR-Mitglieder ihre BR-Tätigkeit ausüben oder permanent für die BR-Tätigkeit vom Dienst freigestellt sind, ist der Betriebsinhaber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Bildungs­frei­stellung

Betriebsratsmitglieder haben Anspruch darauf, dass sie an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen: 

  • Veranstaltungen müssen Kenntnisse vermitteln, die man in der Betriebsratsfunktion braucht. 

  • Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer:innen oder der Arbeitgeber (zum Beispiel der Arbeiterkammer oder der Gewerkschaft) veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden.

  • Der Betriebsrat muss den Betriebsinhaber mindestens 4 Wochen vor Beginn der Schulung informieren und mit ihm den Zeitpunkt der Schulung vereinbaren.

Ausmaß der Freistellung

Innerhalb einer Funktionsperiode darf die Bildungsfreistellung maximal 3 Wochen und 3 Tage sein. Bei besonderen Ausbildungen kann die Dauer in Ausnahmefällen bis zu 5 Wochen sein. 

Entgeltfortzahlung 

Das Entgelt muss auch bei einer Bildungsfreistellung weitergezahlt werden. 

AUSNAHME: Kleinbetriebe mit weniger als 20 Mitarbeiter:innen. Bei diesen Betrieben ist in so einem Fall keine Entgeltzahlung vorgeschrieben.

Erweiterte Bildungsfreistellung

In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmer:innen ist neben der Bildungsfreistellung auf Antrag des Betriebsrates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgeltes von der Arbeitsleistung freizustellen. 

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