Grundsätze der Mandatsausübung
BR-Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Für sie gilt ein Beschränkungs- und Benachteilungsverbot und sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
Mitgliedern des Betriebsrates (BR) ist die "Freizeit" zu gewähren, die sie für die Erfüllung ihrer Betriebsratstätigkeit benötigen.
Beispiele für Arbeitsverhinderungen wegen Erfüllung betriebsrätlicher Obliegenheiten sind:
Ab einer Betriebsgröße von mehr als 150 Mitarbeiter:innen sind auf Antrag des Betriebsrates einzelne Betriebsratsmitglieder vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Das heißt, sie können somit ausschließlich als Betriebsrätin beziehungsweise als Betriebsrat tätig sein.
Auf Antrag des Betriebsrats muss daher die folgende Anzahl von Betriebsratsmitgliedern vom Dienst freigestellt werden:
In Betrieben mit ... | Anzahl freizustellender BR-Mitglieder |
---|---|
mehr als 150 Arbeitnehmer:innen | 1 BR-Mitglied |
mehr als 700 Arbeitnehmer:innen | 2 BR-Mitglieder |
mehr als 3.000 Arbeitnehmer:innen | 3 BR-Mitglieder |
für je weitere 3.000 Arbeitnehmer:innen | 1 weiteres BR-Mitglied |
Für die Zeit, in der BR-Mitglieder ihre BR-Tätigkeit ausüben oder permanent für die BR-Tätigkeit vom Dienst freigestellt sind, ist der Betriebsinhaber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.
Betriebsratsmitglieder haben Anspruch darauf, dass sie an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen:
Innerhalb einer Funktionsperiode darf die Bildungsfreistellung maximal 3 Wochen und 3 Tage sein. Bei besonderen Ausbildungen kann die Dauer in Ausnahmefällen bis zu 5 Wochen sein.
Das Entgelt muss auch bei einer Bildungsfreistellung weitergezahlt werden.
AUSNAHME: Kleinbetriebe mit weniger als 20 Mitarbeiter:innen. Bei diesen Betrieben ist in so einem Fall keine Entgeltzahlung vorgeschrieben.
In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmer:innen ist neben der Bildungsfreistellung auf Antrag des Betriebsrates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgeltes von der Arbeitsleistung freizustellen.
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