Ver­öffent­lichte Jahres­ab­schlüsse: eine zu­sätz­liche In­for­mations­quelle für den Betriebs­rat

Am 30. September müssen die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag zum 31. Dezember spätestens beim Firmenbuch zur Offenlegung eingereicht werden.   

Ein Drei­viertel-Jahr Zeit

Geregelt ist dies im Unternehmens-Gesetzbuch (UGB) im § 277. Dieser schreibt vor, dass die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften (Vorstände, Geschäftsführer:innen) den Jahresabschluss ihres Unternehmens spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen haben.  

Nach der Eintragung der Einreichung im Firmenbuch steht der Jahresabschluss dann Jedermann/Jederfrau zur Verfügung und kann bei einem Firmenbuchgericht oder auch elektronisch gegen Entrichtung der Gerichtsgebühr bezogen werden. 

Nutzen Sie die In­fos vom Jahres­ab­schluss!

Grundsätzlich gilt, dass in Handelsbetrieben, Banken und Versicherungen, in denen durchschnittlich mehr als 30 Arbeitnehmer:innen, in allen Industrie- und Bergbaubetrieben (egal, wie viele Arbeitnehmer:innen dort beschäftigt sind), aber auch in allen sonstigen Betrieben, in denen durchschnittlich mehr als 70 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, laut Arbeitsverfassungsgesetz (§ 108 Abs. 3) der Betriebsinhaber verpflichtet ist, dem Betriebsrat spätestens 1 Monat nach der Erstellung eine Abschrift des (vollständigen) Jahresabschlusses samt Anhang zu übermitteln. 

Hat der Betriebsrat jedoch keinen Anspruch auf Übermittlung des Jahresabschlusses durch den Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin gemäß § 108 Arbeitsverfassungsgesetz (zum Beispiel, wenn es sich um einen Gewerbebetrieb mit weniger als 70 Arbeitnehmer:innen handelt) oder gibt es sonst Probleme, den Jahresabschluss zu erhalten, so bietet der offengelegte Jahresabschluss eine Möglichkeit, zumindest zu grundlegenden Informationen über die wirtschaftliche Lage des eigenen Unternehmens zu kommen.   

Zu beachten ist dabei jedoch, dass die offengelegten Jahresabschlüsse oftmals im Vergleich zum vom Betriebsinhaber/von der Betriebsinhaberin zu übermittelnden Jahresabschluss verkürzt sind, da Klein- und Mittelunternehmen nicht den gesamten vollständigen Jahresabschluss veröffentlichen müssen.  

TIPPS FÜR BETRIEBSRÄTE

Der Jahresabschluss ist ein wichtiges Instrument für Betriebsrätinnen und Betriebsräte zur Einschätzung der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung des eigenen Unternehmens und liefert gute Argumente für innerbetriebliche Verhandlungen.

Sie haben Fragen? Wir antworten!

Das Kompetenzzentrum betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer Oberösterreich unterstützt Betriebsrätinnen und Betriebsräte beim Besorgen veröffentlichter Jahresabschlüsse im Firmenbuch sowie bei der Beurteilung und Analyse der Jahresabschlüsse, unabhängig davon, ob der Jahresabschluss vom Betriebsinhaber/von der Betriebsinhaberin übermittelt oder im Firmenbuch offengelegt wurde.  

Zudem verfügen die Arbeiterkammern über eine umfangreiche Bilanzdatenbank, in der die offengelegten Jahresabschlussdaten vieler österreichischer Groß- und Mittelbetriebe erfasst sind und mit deren Hilfe gute Unternehmens- und Branchenvergleiche möglich sind.

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