Wahl­vorschläge

Wahlvorschläge sind bis spätestens 2 Wochen vor dem ersten Wahltag bei einem Mitglied des Wahlvorstandes schriftlich einzubringen.

Bei der Erstellung des Wahlvorschlages ist darauf zu achten, wie viele aktive Be­triebs­rats­mit­glied­er maximal gewählt werden können (Mandatszahl siehe unten­steh­ende Tabelle) und ob die vorgesehenen Kandidaten das passive Wahl­recht besitzen.

Der Wahlvorschlag darf laut Gesetz höchstens doppelt so viele Wahlwerber:innen ent­halten, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Damit ist gesichert, dass auch genügend Ersatzmitglieder für den Betriebsrat zur Verfügung stehen.

Der Wahlvorschlag kann – muss aber nicht – als Liste einer bestimmten Gruppe oder Partei gekennzeichnet sein. Ist keine Bezeichnung angegeben, so be­nennt der Wahlvorstand die Liste nach dem erstgereihten Kandidaten.

Mandats­zahl - so viele Betriebsrats­mitglieder werden ge­wählt

Im Betrieb beschäftigte Arbeit­nehmerzu wählende Betriebsrats­mitgliedererforderliche Unterstützungs­unterschriftenAnrechen­bare Unterstützungs­unterschriften von Wahl­werbern
5 -       9121
10 -     19242
20 -     50363
51 -   100484
101 -   200594
201 -   3006105
301 -   4007115
401 -   5008126
501 -   6009136
601 -   70010147
701 -   80011157
801 -   90012168
901 - 100013178
1001 - 140014189
1401 - 180015199
1801 - 2200162010
2201 - 2600172110
2601 - 3000182211
3001 - 3400192311
3401 - 3800202412
3801 - 4200212512
4201 - 4600222613
4601 - 5000232713

Inhalt des Wahl­vorschlages

Neben der Liste der Kandidat:innen  und dem Namen einer/eines Unterzeichnenden, die/der als Vertreter:in des Wahlvorschlages gilt, müssen auf dem Wahlvorschlag die er­ford­er­lichen Unterstützungsunterschriften von Arbeitnehmer:innen stehen. Es ist auch durchaus möglich, dass eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer auf mehreren Wahl­vor­schläg­en kandidiert.

Sie/Er muss sich nur dann entscheiden, für welche Liste sie/er ein Mandat annimmt, wenn sie/er auf mehreren Wahlvorschlägen gewählt wurde. Die Wahlwerber:innen sind auf dem Wahlvorschlag unter Angabe des Familien- und Vornamen sowie des Geburtsdatums in der beantragten Reihenfolge anzugeben.

Schutz der Wahl­werber

Jede Wahlwerberin/Jeder Wahlwerber die/der seine Absicht zu kandidieren äußert, genießt den be­sond­er­en Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dazu genügt es schon, wenn sie/er seine Absicht mit einer Arbeitskollegin/einem Arbeitskollegen bespricht. Kommt sie/er allerdings trotz ihres/seines Bemühens schlussendlich auf keine wahlwerbende Liste, so endet der Schutz mit dem Zeitpunkt, in dem die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zu Ende geht.

TIPP

Da die Betriebsratswahl ein relativ kompliziertes Verfahren mit der Berücksichtigung einiger knapper Fristen darstellt, ist es ratsam die zu­ständige und Ihre Kollektivverträge verhandelnde Fach­ge­werk­schaft beizuziehen. Auf der Website des ÖGB und seiner Fach­ge­werk­schaften finden sich auch Broschüren, Formulare und Fristen-Rech­ner. Webtipp: www.betriebsraete.at

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