Rechtsstellung d. Betriebsratsmitglieder
Betriebsratsmitglieder sind nicht weisungsgebunden.
Damit der BRF auch ordentlich funktionieren kann, müssen verschiedene Verwaltungsorgane bestimmt werden. Diese sind im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) sowie in der BRF-VO geregelt.
Nach der BR-Wahl muss die Wahl
der Organe des Betriebsrates
(Konstituierung) binnen 2 Wochen erfolgen. Der Betriebsrat wählt aus seiner
Mitte die Kassaverwalterin oder den Kassaverwalter für die gesamte
Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. Die Aufgabe des Kassaverwalters/der
Kassaverwalterin gehört zu den verantwortungsvollsten Funktionen.
Die Person des/der Kassaverwalter/-in muss ein aktives Mitglied der
Betriebsratskörperschaft sein. Sie oder er darf weder
Betriebsrats-Vorsitzende/r noch deren Stellvertreter (das gilt ab 20
Arbeitnehmer/-innen) sein.
Die Kassaverwalterin/der
Kassaverwalter ist für die Richtigkeit der Aufzeichnungen sowie für die sichere
Verwahrung (Safe) des Betriebsratsfondsvermögens verantwortlich. Sie/er haftet
mit ihrem/seinem Privatvermögen, wenn aus der leichtfertigen Verwahrung der
anvertrauten Geldbeträge Schaden für den BR-Fonds entsteht.
Die AK empfiehlt, eine Versicherung abzuschließen.
Dazu gehören Belege, Kassabuch und - sofern Sachwerte vorhanden sind - ein Bestandverzeichnis (etwa der Gutscheine, Schikarten). Für ein vorhandenes Inventar ist eine Inventarliste zu führen.
Die Kassaverwalterin/der
Kassaverwalter (nicht die/der Betriebsratsvorsitzende!) hat den
Zahlungsverkehr abzuwickeln. Ohne Anweisung der/des Betriebsratsvorsitzenden
darf er keine Auszahlung vornehmen. Er muss sich jedoch vergewissern, ob die
Anweisung durch einen Beschluss (Haftung der Kassaverwalterin/des
Kassaverwalters) gedeckt ist.
Bewegungen auf Konten, Sparbüchern sind immer von 2 Berechtigten gemeinsam zu
unterfertigen. Einzelzeichnungsberechtigungen sind nicht gestattet (einzige Ausnahme
natürlich, wenn die Betriebsratskörperschaft nur aus einer Person besteht).
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs gehört nicht nur, dass die
Kassaverwalterin/der Kassaverwalter die von Betriebsrat beschlossenen
Leistungen aus Mittel des Fonds erbringt. Sie oder er hat auch dafür zu sorgen,
dass die Zahlungen (etwa die Betriebsratsumlage) und sonstige Leistungen, auf
die der Betriebsratsfonds Anspruch hat, termingerecht und ziffernmäßig richtig
eingehen.
Die
Grundlage für die Buchung der Einnahmen und Ausgaben bilden Belege. Jede
Einnahme und jede Ausgabe muss durch einen Originalbeleg gedeckt sein.
Im Kassabuch sind alle Gebarungsvorgänge anhand der Belege - möglichst täglich - fortlaufend zu erfassen. Um die Überprüfbarkeit der Gebarung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsrat oder durch die Rechnungsprüfer/-innen zu gewähren, ist es ratsam, das Kassabuch monatlich "abzuschließen".
Die Aufbewahrungsfrist aller Aufzeichnungen und Unterlagen sind jederzeit verfügbar im Betrieb 7 Jahre aufzubewahren.
Die Geldmittel, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind von der Kassaverwaltung im Einvernehmen mit der/dem Betriebsratsvorsitzenden entsprechend den Beschlüssen des Betriebsrates bei einer geeigneten Bank einzulegen. Die Konto- beziehungsweise Sparbuchbezeichnung hat zum Beispiel zu lauten: „Betriebsratsfonds des Arbeiterbetriebsrates der XY AG“.
Eine wichtige Rolle kommt den innerbetrieblichen Rechnungsprüfer/-innen zu. Diese haben die Aufgabe die Gebarung des Betriebsratsfonds regelmäßig (tunlichst einmal im Monat) zu kontrollieren. Dazu sind sie berechtigt, jederzeit in die Unterlagen Einsicht zu nehmen. Weiteres haben sie die Aufgabe, der Betriebsversammlung über die Kassagebarung zu berichten.
Die Rechnungsprüfer/-innen sind
von der Betriebs- (oder Gruppen-)Versammlung zu wählen. Wählbar sind
ausschließlich Personen, die nicht dem aktiven Betriebsrat angehören (auch keine Ersatzmitglieder!). Die Tätigkeitsdauer
der Rechnungsprüfer/-innen (Stellvertreter/-innen) ist mit 4 Jahren an die
Arbeitsperiode einer Betriebsratskörperschaft angepasst. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
In Betrieben bis 20 Arbeitnehmer/-innen ist 1 Rechnungsprüfer/-in (1 Ersatzprüfer/-in), in Betrieben ab 20 Arbeitnehmer/-innen sind 2 Rechnungsprüfer/-innen (2 Ersatzprüfer/-innen) zu wählen. Die Rechnungsprüfer/-innen sind über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds des Betriebes und der Arbeitnehmer/-innen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Betriebsrat hat das anvertraute Vermögen verantwortungsbewusst und sparsam
einzusetzen. Die Zuerkennung von Leistungen soll nach dem Grundsatz der
Gleichbehandlung und unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit erfolgen. Es sollte
unbedingt darauf geachtet werden, dass Leistungen allen Arbeitnehmern in
gleicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Das Leistungsangebot sollte so
ausgewogen sein, dass es nicht einer Minderheit zugutekommt. Zweckwidrig wären
Zuwendungen an außerbetriebliche Einrichtungen, die mit der Belegschaft nichts
zu tun haben oder nicht konkret den Arbeitnehmer/-innen des Betriebes nützen (etwa
Spenden an karitative Organisationen, Vereinen).
Bei missbräuchlicher Verwendung haften die Verursacher/-innen für den eingetretenen Schaden. Beschließen etwa Betriebsratsmitglieder eine zweckwidrige Verwendung, haften alle, die für diesen Beschluss gestimmt haben, mit ihrem Privatvermögen. Das Gleiche gilt, wenn Betriebsratsmitglieder ihrer gesetzlichen Aufgabe im Zusammenhang mit der Verwendung von Betriebsratsfondsmitteln nicht nachkommen. Unter bestimmten Umständen liegt auch ein gerichtliches strafbares Verhalten vor, das von jedermann zur Anzeige gebracht werden kann.
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