Betriebsrats­fonds: dafür darf das Geld ver­wendet werden

Der Betriebsrat hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Belegschaft wahrzunehmen und zu fördern. Daraus leitet sich eine ausschließliche Mittelverwendung ab. 

Verantwortungs­bewusst und spar­sam

Der Betriebsrat hat das anvertraute Vermögen des Betriebsratsfonds verantwortungsbewusst und sparsam einzusetzen:

  • Grundsätzlich dürfen Mittel aus dem BR-Fonds nur für Leistungen an Arbeitnehmer:innen oder ehemalige Arbeitnehmer:innen des Betriebs verwendet werden.

  • Die Zuerkennung von Leistungen soll nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit erfolgen.

  • Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass Leistungen allen Arbeitnehmer:innen in gleicher Weise zur Verfügung gestellt werden.

  • Das Leistungsangebot sollte so ausgewogen sein, dass es nicht einer Minderheit zugutekommt.

Welche Zuwendungen sind zweckwidrig?

Zweckwidrig sind beispielsweise Zuwendungen an:

  • Personen, die weder Arbeitnehmer:innen noch ehemalige Arbeitnehmer:innen des Betriebs sind. (Ausnahme sind Zuwendungen an sehr enge Familienmitglieder von Arbeitnehmer:innen oder ehemaliger Arbeitnehmer:innen des Betriebs.)

  • außerbetriebliche Einrichtungen
    (karitative Organisationen, betriebsfremde Vereine, mediale Spendenaufrufe, etc.)

Ein Muss: Beschlüsse über alle Aus­gaben!

Über alle Ausgaben aus dem Betriebsratsfonds sind gültige Betriebsrats-Beschlüsse zu fassen:

  • Regulativ
    Für Ausgaben, die immer wieder kehren, empfiehlt es sich, ein Regulativ zu beschließen. Im Regulativ wird die Art der Leistung, die Voraussetzung des Anspruches, die Einreichfrist sowie die Höhe der Zuwendung festgelegt.
    Beispiele: Zuwendungen zu Geburten, Hochzeiten, zum Pensionsantritt

  • Einzelbeschlüsse
    Einzelbeschlüsse sind bei Ausgaben, die nicht wiederkehrend sind oder bei denen sich die Art der Leistung oder die Höhe der Zuwendung verändert, herzustellen.
    Beispiele: soziale Härtefälle, Betriebsausflüge, Weihnachtsgeschenke, Impfaktionen

Aus­gaben aus dem BR-Fonds

Diese Kosten werden aus dem BR-Fonds bezahlt:

Kosten für Geschäftsführung des Betriebsrates

Darunter sind jene Sach- und Personalausgaben zu verstehen, die abseits des Sachaufwandes notwendig sind, um die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu gewährleisten. 

Beispiele:
Fahrtkostenersatz, Diäten, Übernachtungskosten, Bewirtung der Mitarbeiter:innen bei Betriebsversammlungen oder Betriebsveranstaltungen, Bewirtung der Betriebsrät:innen bei Betriebsrats-Sitzungen, Kurskosten von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der Betriebsrät:innen, Zentralbetriebsratsumlage, Kosten der Konzernvertretung (wenn kein Zentralbetriebsratsfonds besteht), Kosten für die Erstellung eines Gutachtens, Prozesskosten

Wohlfahrtseinrichtungen

Kosten zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen zu Gunsten der Arbeitnehmer:innen und der ehemaligen Arbeitnehmer:innen des Betriebes.

Beispiele:
Sportanlagen, Ferienwohnungen, Werksküchen, Werksbibliotheken, Werkswohnungen, Kulturvereine, Sozialfonds

Wohlfahrtsmaßnahmen

Wohlfahrtsmaßnahmen stellen Leistungen an einzelne Arbeitnehmer:innen dar.

Beispiele:
Zuwendungen bei Gesundheitsausgaben wie Sehbehelfe, Zahnbehandlungen, Krankenhausaufenthalt, Reha- und Kuraufenthalt, orthopädische Behelfe, Gesundheitsförderung wie Obstkorb,

Kultur- und Sportförderungen (wie Zuschüsse zu Konzert-oder Theaterkarten, Zuschüsse zu einem Fitnessstudio-Abo) 

Leistungen zur Geburt eines Kindes, zur Hochzeit, zu Geburtstagen, zu Dienstjubiläen, zu Betriebsausflügen, zu Betriebsfeiern, zum Pensionsantritt, zu Todesfällen und dergleichen 

Weitere Leistungen

Die oben angeführten Zuwendungen aus dem Betriebsratsfonds sind beispielhaft. Ergänzend dazu können vom Betriebsrat auch weitere Leistungen aus dem Betriebsratsfonds beschlossen werden. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass es sich ausschließlich um Zuwendungen handelt, die den folgenden Interessen der Belegschaft dienen: 

  • wirtschaftliches Interesse
  • soziales Interesse
  • gesundheitliches Interesse
  • kulturelles Interesse

Alle aus einem anderen Zweck zugewendeten Mittel sind unzulässig. 

Strenge Haftungen bei Miss­brauch!

Bei missbräuchlicher Verwendung haften die Verursacher:innen für den eingetretenen Schaden:

  • Beschließen etwa Betriebsratsmitglieder eine zweckwidrige Verwendung, haften alle, die für diesen Beschluss gestimmt haben, mit ihrem Privatvermögen.

  • Das Gleiche gilt, wenn Betriebsratsmitglieder ihrer gesetzlichen Aufgabe im Zusammenhang mit der Verwendung von Betriebsratsfondsmitteln nicht nachkommen. Unter bestimmten Umständen liegt auch ein gerichtliches strafbares Verhalten vor, das von jedermann zur Anzeige gebracht werden kann.

Nicht vom BR-Fonds zu zahlen: Sach­erfordernisse

Das Unternehmen muss dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten und Geschäftserfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates (Wahlvorstand) angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung stellen. 

Unter Sacherfordernis versteht man daher unter anderem Räumlichkeiten, Büroausstattung, versperrbare Kästen, PC, Telefon, Nutzung der betrieblichen Fax- und Kopiergeräte, Schreibpapier, Kuverts, Ordner, Gesetzesausgaben, Kommentare, juristische Fachzeitschriften.

Der Umfang des Sachaufwandes hängt ab:

  • von der Anzahl der vom Betriebsrat zu vertretenden Arbeitnehmer:innen
  • von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes 
  • von der Betriebsüblichkeit

HINWEIS

  • Die Kosten der Sacherfordernisse trägt das Unternehmen.
  • Der Betriebsratsfonds darf nicht mit Kosten, die durch Sacherfordernisse entstehen, belastet werden.
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