Kollektivvertrags-Wechsel: So sieht die Rechtslage aus

Der Kollektivvertrag ist für die meisten Arbeitnehmer eine wichtige Rechtsgrundlage in ihrem Arbeitsverhältnis. Nur in wenigen Branchen gilt kein Kollektivvertrag (KV).

Grundsätzlich richtet sich der KV nach der Gewerbeberechtigung des Betriebes. Der Betriebsinhaber meldet eine bestimmte Gewerbeberechtigung an und fällt damit in die vorgesehene Fachgruppe der Wirtschaftskammer. Damit verbunden ist die Anwendung des entsprechenden KV. 

Für die Beschäftigten gilt dann dieser KV automatisch von Gesetzes wegen. Wird dieser KV im Arbeitsvertrag zusätzlich festgeschrieben  und damit quasi „vereinbart“, gilt er trotzdem „nur“ von Gesetzes wegen.

Besserer Kollektivvertrag von Gesetz erlaubt

Anders verhält es sich, wenn in manchen Betrieben ein anderer KV,  als der vom Gesetz vorgesehene,  im Arbeitsvertrag vereinbart wird. Das ist zulässig,  soweit dieser andere KV insgesamt günstigere Regelungen enthält.  Dieser KV gilt dann als vertraglich vereinbart und stärkt die Position der Beschäftigten bei einem allfälligen Wechsel des Kollektivvertrages.

Warum wechseln Unternehmen den Kollektivvertrag?

Immer häufiger werden Arbeitnehmer/-innen mit der Frage eines KV-Wechsels konfrontiert und zwar in 2  Fallkonstellationen:

  • Es gibt einen neuen Betriebsinhaber, etwa nach Verkauf an einen Erwerber mit anderer Gewerbeberechtigung.
  • Der Betriebsinhaber meldet ein anderes Gewerbe an ( ein sogenannter „freiwilliger Verbandwechsel“),  mit dem ein anderer KV verbunden ist.

Was sagt das Gesetz:

Die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung dieser Rechtsfrage sind hauptsächlich im Arbeits-verfassungsgesetz und im Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz zu finden und in den dazu ergangenen Entscheidungen der Gerichte.

Wechsel der Fachgruppe führt automatisch zum Wechsel des KV

Aus den gesetzlichen Regelungen und den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) ergibt sich, dass grundsätzlich nach einer Änderung der Fachgruppenzugehörigkeit automatisch der Wechsel des Kollektivvertrages eintritt. Dies gilt  sowohl beim Inhaberwechsel als auch beim „freiwilligen Verbandwechsel“. 

Gleichzeitig wurde auch für letzteren Fall vom OGH festgehalten, dass wie beim Betriebsübergang bei Inhaberwechsel die bestehenden Rechte zum „Ist-Stand“ (wie zum Beispiel Entgelt) weiterhin Bestand haben.

Zur Vermeidung von Verschlechterungen im Zuge des KV-Wechsels ist es auch zulässig, die Weitergeltung des bisherigen KV zu vereinbaren, soweit dieser günstiger ist. Dies stellt natürlich einen Ausnahmefall dar, da die Arbeitgeberseite meistens kein Interesse hat.

Die Weitergeltung des „alten“ KV kann sich aber auch daraus ergeben, dass dieser vertraglich vereinbart wurde (siehe oben). Dieser vertragliche Anspruch auf die Anwendung eines "besseren" KV  wird vom KV-Wechsel nicht berührt. 

Achtung

Behalten in diesem Fall die Arbeitnehmer/-innen den vereinbarten KV, so wird dieser neu Eintretenden in der Regel nicht angeboten. Es gelangt der KV zur Anwendung, welcher der neuen Gewerbeberechtigung entspricht. Meist wird sogar auf die Beschäftigten mit den Altverträgen Druck ausgeübt, ihre Arbeitsverträge abzuändern, um Zweigleisigkeiten abzuschaffen.


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