Gesundheitsberufe: Mitglieder in den Prüfungskommissionen

Zum Abschluss deren Ausbildung haben unter anderen „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen“ sowie „Pflegehelfer/-innen“ sowie Angehörige der „Medizinischen Assistenzberufe“ vor einer Prüfungskommission eine Diplomprüfung abzulegen.

Laut Gesetz entsendet auch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer/-innen, also die Arbeiterkammer, eine fachkundige Vertreterin oder einen fachkundigen Vertreter.

Diese Personen sollten beachten:

Ladung zur Prüfungskommission

  • Der Direktor/Die Direktorin hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens 4 Wochen vor der Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. 

  • Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:
    • Vorsitzender/Vorsitzende 
      (leitender Sanitätsbeamter/leitende Sanitätsbeamte des Landes oder deren Stellvertretung oder beauftragte fachlich geeignete Person)
    • Direktor/-in des jeweiligen Lehrganges beziehungsweise der Ausbildungsstätte
    • medizinisch-wissenschaftlicher Leiter/medizinisch-wissenschaftliche Leiterin des Lehrganges
    • Vertreter/-in des Rechtsträgers der Ausbildungsstätte
    • fachkundiger Vertreter/fachkundige Vertreterin der Arbeitnehmer/-innen
    • Lehrkraft des Prüfungsfaches
  • Für die Erfüllung der Funktion als „Mitglied in der Prüfungskommission“ hat die betroffene Person einen Anspruch auf Dienstfreistellung samt Entgeltfortzahlung nach dem Angestelltengesetz (§ 8 Abs 2 AngG).

Prüfungsvorbereitung

  • Den Kommissionsmitgliedern ist vor der Prüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.

  • In weiterer Folge ist die Beschlussfähigkeit der Kommission festzustellen – falls neben dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, liegt die Beschlussfähigkeit vor.

  • Anschließend hat eine Vorbesprechung mit sämtlichen Prüfer/-innen und Kommissionsmitgliedern stattzufinden.

Beurteilung der Prüfungen

  • Nach der Prüfung erfolgt die Gesamtbeurteilung in einer nicht-öffentlichen Sitzung, wobei die einfache Stimmenmehrheit für die jeweilige Beurteilung jeder der 3 Teilprüfungen maßgeblich ist.

  • Bei Stimmengleichheit liegt das Entscheidungs- beziehungsweise Dirimierungsrecht bei dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden. 

Protokoll

  • Das Abschlussprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mindestens 50 Jahre aufzubewahren. 

Sie sind von der AK nominiert?

Vor der Nominierung als Mitglied in die Prüfungskommission benötigen wir Ihre persönlichen Daten und eine Unterschrift auf einer dementsprechenden Zustimmungserklärung. Zur Info finden Sie dazu ein Merkblatt.

Zustimmungserklärung

Merkblatt

Nach erfolgter Teilnahme in der Funktion als  Mitglied der Prüfungskommission bitten wir Sie, uns darüber mittels Formular zu informieren. Falls Fahrtkosten angefallen sind, werden Ihnen diese mit der Fahrtkostenabrechnung ersetzt.

Bestätigung über den Prüfungsbeisitz
inklusive Antrag auf Fahrtkostenabrechnung

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