Psychische Belastung am Arbeitsplatz
Arbeitgeber sind per Gesetz verpflichtet, neben körperlichen auch die seelischen Belastungen zu erheben.
In Betrieben mit vielen Standorten müssen Betriebsrät:innen oft weite Wege zurücklegen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Betriebsinhaber:innen ihnen ein Dienstauto zur Verfügung stellen müssen.
Das Arbeitsverfassungsgesetz (§ 72) sagt dazu auszugsweise Folgendes:
Dem Betriebsrat sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Während zu den Kanzlei- und Geschäftserfordernissen Einrichtungsgegenstände, Schreibmaterialien, Computer, Laptop, Kopierer, Telefon und Fachliteratur zählen, fällt das Bereitstellen eines Firmenautos unter die Kategorie der Sacherfordernisse. Laut Gesetz kann es sich dabei aber auch um einen Leihwagen handeln.
Die Pflicht der Betriebsinhaber:innen, ihren Betriebsrät:innen einen PKW bereitzustellen, hängt von der Größe und der Struktur des Betriebes ab. Weist er beispielsweise eine dezentrale Struktur mit weit auseinanderliegenden Betriebsstätten, mehreren Standorten, Filialen oder Baustellen auf, so muss das Betriebsratsmitglied in der Lage sein, in einer angemessenen kurzen Zeit alle Standorte erreichen zu können.
Wann Betriebsinhaber:innen verpflichtet sind, ein Firmenauto bereitzustellen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie Anspruch auf ein Dienstfahrzeug haben? Die Rechtsberatung der Arbeiterkammer Oberösterreich hilft Ihnen gerne weiter.
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