Dienst­fahr­zeug für Betriebs­räte

In Unternehmen mit vielen Standorten müssen Betriebsrät:innen oft weite Wege zurücklegen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Unternehmen ihnen ein Dienstauto zur Verfügung stellen müssen. 

Das Arbeitsverfassungsgesetz (§ 72) sagt dazu

Betriebsinhaber:innen müssen dem Betriebsrat zur Ausübung seines Amtes die notwendigen Räume, Einrichtungsgegenstände, Schreibmaterialien, Computer, Laptops, Kopierer, Telefon und Fachliteratur kostenfrei zur Verfügung stellen. In welchem Ausmaß Unternehmen ihre Betriebsrät:innen in dieser Hinsicht unterstützen müssen, hängt von der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates ab. 

Während zu den Kanzlei- und Geschäftserfordernissen Einrichtungsgegenstände, Schreibmaterialien, Computer, Laptop, Kopierer, Telefon und Fachliteratur zählen, fällt das Bereitstellen eines Firmenautos unter die Kategorie der Sacherfordernisse. Laut Gesetz kann es sich dabei aber auch um einen Leihwagen handeln.

Die Pflicht der Unternehmen, ihren Betriebsrät:innen einen PKW bereitzustellen, hängt von der Größe und der Struktur des Betriebes ab. Weist er beispielsweise eine dezentrale Struktur mit weit auseinanderliegenden Betriebsstätten, mehreren Standorten, Filialen oder Baustellen auf, so muss das Betriebsratsmitglied in der Lage sein, in einer angemessenen kurzen Zeit alle Standorte erreichen zu können. 

Wann Unternehmen verpflichtet sind, ein Firmenauto bereitzustellen

  • Müssen Betriebsrät:innen ständig auswärtige Firmenstandorte besuchen , bekommen sie vom Unternehmen ein Dienstfahrzeug. 

  • Sind die auswärtigen Firmenstandorte nur schwierig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, so haben die Betriebsrät:innen Anspruch auf ein Firmenauto. 

  • Darüber hinaus hängt die Beistellung eines Pkw auch von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes ab.

Tipp

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie Anspruch auf ein Dienstfahrzeug haben? Die Rechtsberatung der Arbeiterkammer Oberösterreich hilft Ihnen gerne weiter.

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