Daten­schutz ist der Dreh- und Angel­punkt bei Künstlicher Intelligenz

Das europäische Parlament definiert Künstliche Intelligenz als „die Fähigkeit einer Maschine, menschliche Fähigkeiten wie logisches Denken, Lernen, Planen und Kreativität zu imitieren“.  Unmittelbares Ziel künstlicher Intelligenz ist es, Maschinen menschliches Verhalten beizubringen, um verschiedene Aufgaben von der Technik erledigen zu lassen.

Unter den KI-Produkten am bekanntesten und am weitesten fortgeschritten sind die Anwendungen wie ChatGPT oder Microsoft Copilot, die Texte in wenigen Sekunden generieren und eine Unterscheidung zu menschlich erstellten Texten oft nur mehr schwer möglich machen. 

Aus­wirkungen auf Arbeit­nehmer

Der fortschreitende Einsatz von KI betrifft die Arbeitswelt im vollem Umfang, sodass dies unmittelbare Auswirkungen für die einzelnen Arbeitnehmer:innen ­hat. Arbeitsplätze werden sich verändern, viele Tätigkeiten, die früher noch ein Mensch erledigt hat, werden nun von einer Maschine oder einem Programm in kürzester Zeit und automatisiert ausgeführt. 

Die Folge? Viele Berufsbilder werden sich ändern und der Mensch wird eher eine „überwachende“ Rolle einnehmen. Inwieweit der Einsatz künstlicher Intelligenz im Zusammenhang mit möglicher Arbeitsplatzreduktion stehen wird, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht seriös beantwortet werden. Fakt ist, dass Sensibilisierung in diesem Bereich und Schulungen von Mitarbeiter:innen im Umgang mit KI-Systemen nötig sein werden.

Rechts­rahmen auf euro­päischer Ebene?

Auf europäischer Ebene wird seit einigen Jahren der sogenannte „AI-Act“ (KI-Verordnung) verhandelt. Dieser soll einheitliche Rahmenbedingungen auf EU-Ebene für den Einsatz von künstlicher Intelligenz schaffen. 2021 wurde erstmalig der Entwurf eines konkreten Verordnungstextes veröffentlicht, wonach sich die Zulässigkeit und Anforderungen beim Einsatz künstlicher Intelligenz an einem abgestuften System orientieren. 

Es gibt beispielsweise KI-Systeme, die generell verboten sind oder Hoch-Risiko-Systeme, für die ein erhöhter Aufwand in Bezug auf Dokumentationspflichten und Schutzmaßnahmen betrieben werden muss, um einen rechtskonformen Einsatz zu ermöglichen. Ende 2023 einigten sich die europäischen Gesetzgeber auf politischer Ebene, wobei der genaue Verordnungstext noch nicht veröffentlicht wurde.

Künstliche Intelligenz und Arbeits­verfassungs­recht

Beim Einsatz von Systemen mit künstlicher Intelligenz im Arbeitsalltag stellt sich die Frage, inwieweit die Belegschaftsorgane einzubinden sind, weil das Thema Datenschutz und Datenverarbeitung von Mitarbeiter:innen ein großes ist.

Einerseits trifft den Arbeitgeber bei personenbezogenen Datenverarbeitungen von Arbeitnehmer:innen eine Informationspflicht und andererseits sind technische Systeme, die diese Daten verarbeiten größtenteils betriebsvereinbarungspflichtig. Somit ist beim Einsatz von künstlicher Intelligenz im betrieblichen Alltag der Betriebsrat jedenfalls einzubinden und vielfach sogar die Zustimmung in Form einer Betriebsvereinbarung einzuholen.

Viele Berufs­bilder werden sich ändern und der Mensch wird eher eine „über­wachende“ Rolle ein­nehmen. 

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