Wahlverfahren für Kleinbetriebe
Vereinfachtes Wahlverfahren
Für Betriebe oder Arbeitnehmergruppen (Arbeiter:innen oder Angestellte), in denen nur 1 oder 2 Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist ein vereinfachtes Wahlverfahren vorgesehen.
Abgesehen von drei Besonderheiten:
1. Mehrheitswahlrecht (im Gegensatz zum Verhältniswahlrecht)
2. Wahlvorstand besteht nur aus einer Person (und einem Ersatzmitglied)
3. Keine zwingende Vorschrift zur Einbringung von Wahlvorschlägen
läuft das Wahlverfahren nach jenen Grundsätzen ab, die bisher beschrieben wurden. Von der Verwendung eines einheitlichen Stimmzettels kann ohne weiteres abgesehen werden.
Wahlvorstand
Der Wahlvorstand besteht nur aus 1 Mitglied und 1 Ersatzmitglied aus dem Bereich der aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen.
Wahlvorschläge
Wenn Wahlvorschläge eingebracht wurden
Wurden Wahlvorschläge eingebracht, gelten für sie dieselben Bestimmungen wie für Wahlvorschläge in größeren Betrieben.
Wenn KEINE Wahlvorschläge eingebracht wurden
Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen, gültig für jede wählbare Arbeitnehmerin (Wahlwerberin)/jeden wählbaren Arbeitnehmer (Wahlwerber), abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen.
Die fristgerechte Einbringung eines Wahlvorschlags schließt jedoch nicht aus, dass zur Wahl einzelne Wahlwerber:innen kandidieren beziehungsweise gewählt werden können. Voraussetzung ist auch hier, dass sie das passive Wahlrecht besitzen.
Ermittlung des Wahlergebnisses
Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt im vereinfachten Wahlverfahren nicht nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes, sondern nach dem Mehrheitswahlsystem. Als gewählt gilt immer nur der gesamte Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnte.
Stimmengleichheit
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.Wurde nur 1 Wahlvorschlag eingebracht, sind bei der Feststellung der absoluten Mehrheit auch die ungültigen Stimmen zu berücksichtigen.
Es wurde nur 1 Wahlvorschlag eingebracht.
15 Stimmen wurden abgegeben, davon:
7 gültige Stimmen
8 ungültige Stimmen
Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen wurde nicht erreicht. Der Wahlvorstand hat daher das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich neu einzuleiten.
Sind mehrere Wahlvorschläge eingebracht worden, so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, wobei auch die ungültig abgegebenen Stimmen zu berücksichtigen sind.
Beispiel:
Es wurden 2 Wahlvorschläge eingebracht.
17 Stimmen wurden abgegeben, davon entfielen auf:
Vorschlag A: 8 Stimmen
Vorschlag B: 7 Stimmen
ungültig: 2 Stimmen
Um die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erlangen, hätte der Wahlvorschlag 9 Stimmen erreichen müssen. In diesem Beispiel muss unmittelbar darauf ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden.
Zweiter Wahlgang
Erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahlwerber:innen) die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
Gültige Stimmen können nur für die beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber:innen) abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Es werden ungültig abgegebene Stimmen nicht mehr als abgegeben gewertet.
TIPP
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