Betriebsrats­fonds: so wird er auf­gelöst

Die Auflösung des Betriebsratsfonds ist laut Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) nur in 2 Fällen vorgesehen:

  1. wenn ein Betrieb dauernd eingestellt wird oder
  2. wenn die Frist für die vertretungsweise Verwaltung des Betriebsratsfonds abgelaufen ist.

Ein weiterer Auflösungsgrund gilt aber als gegeben, wenn die Anzahl der Beschäftigten dauernd unter 5 sinkt.

Dauernde und voll­ständige Betriebs­einstellung

Dieser Auflösungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Betrieb zur Gänze und dauernd eingestellt wird.

Keine gänzliche Betriebseinstellung liegt dann vor, wenn es einen Nachfolgebetrieb (etwa eine Auffanggesellschaft) gibt und die Betriebsidentität gleich bleibt.

Auch bei einer Abspaltung, Fusionierung oder einer vorübergehenden Betriebseinstellung ist genau zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine dauernde Betriebseinstellung und damit um eine Auflösungspflicht des Betriebsratsfonds handelt. 

Fahrplan zur Auflösung

  • Der zuletzt amtierende Betriebsrat hat bis zum Ende seiner Tätigkeit den Betriebsratsfonds aufzulösen.
  • Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber, die Rechnungsprüfer:innen und die zuständige Arbeiterkammer sind von der bevorstehenden Auflösung schriftlich, die Belegschaft durch Anschlag im Betrieb zu informieren.
  • Weiters ist ein Rechenschaftsbericht und ein Gebarungsausweis zu erstellen.
  • Die Arbeiterkammer hat die Auflösung durch mehrmalige Kontrollen zu überwachen.

Ablauf der Frist für die vertretungs­weise Verwaltung des Fonds

Nach Ablauf der durch die Betriebs(Gruppen)versammlung festgesetzten oder durch die gesetzlich bestimmte Vertretungsfrist, ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.

Fahrplan zur Auflösung

  • Die Auflösung des Betriebsratsfonds ist von der zuständigen Arbeiterkammer durchzuführen.
  • Bei einer dauernden Betriebseinstellung hat die Arbeiterkammer die Auflösung des Betriebsratsfonds nur dann durchzuführen, wenn entweder kein Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung über die Art und Weise der Auflösung und der Verwendung der Betriebsratsfonds-Mittel vorliegt oder dieser Beschluss keine gesetzeskonforme Verwendung beinhaltet oder dieser Beschluss undurchführbar geworden ist.  

Anzahl der Beschäftigten sinkt unter 5

Außer diesen beiden im Gesetz ausdrücklich erwähnten Fällen, gibt es noch einen weiteren Auflösungsgrund, der als gegeben anzusehen ist. Nämlich dann, wenn die Zahl der Beschäftigten dauernd unter 5 sinkt. Die Auflösung ist aber erst dann durchzuführen, wenn die Funktionsperiode des Betriebsrates entweder vorzeitig oder wegen Ablaufs der Funktionsperiode endet.

So wird der BR-Fonds auf­gelöst

Grundsätzlich sollte die Betriebs(Gruppen)versammlung bereits bei der Beschlussfassung zur Einhebung einer Betriebsratsumlage darüber beschließen, was mit den Mitteln des Betriebsratsfonds im Falle einer Auflösung zu geschehen hat. 

Auflösungsregeln MIT Beschluss

Liegt ein gültiger Beschluss vor, ist sowohl der Betriebsrat als auch die Arbeiterkammer an die festgelegte Art und Weise der Auflösung sowie an die beschlossene Verwendung der Mittel gebunden.

Auflösungsregeln OHNE Beschluss bzw. mit nachträglichem Beschluss

Wenn kein derartiger Beschluss vorliegt, kann dieser von der Betriebs(Gruppen)versammlung nachgeholt oder auch ein bereits bestehender Beschluss abgeändert werden.

ACHTUNG

Nachträgliche Beschlüsse sind aber nur dann gültig, wenn sie mindestens 1 Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefasst wurden oder auch jene Arbeitnehmer:innen berücksichtigen, die innerhalb eines Jahres vor der Betriebseinstellung ausgeschieden sind.

Das hat sich in der Praxis bewährt
In der Praxis hat es sich bewährt, das verbleibende Betriebsratsfonds-Vermögen aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Köpfen aufzuteilen. Zur Berechnung des jeweiligen Anteils eines Arbeiternehmers/einer Arbeitnehmerin sollten jene Monate herangezogen werden, in denen tatsächlich Betriebsratsumlage eingezahlt wurde.

Ein dahingehender Beschluss könnte unter den genannten Bedingungen von der Betriebs(Gruppen)versammlung gefasst werden.

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