Whistleblowing: Wer schützt vor Vergel-tungs­maßnahmen?

Whistleblowing-Systeme sollen unter anderem Beschäftigten ermöglichen, Missstände in Unternehmen aufzeigen und melden zu können, ohne der Gefahr von Sanktionen ausgesetzt zu sein.

Die Europäische Union hat 2019 dazu eine Whistleblowing-Richtlinie veröffentlicht. Sie ist auch unter „Hinweisgeber-Richtlinie“ bekannt. Mit ihr sollen Hinweisgeber:innen geschützt werden, die Missstände oder Verletzungen im Zusammenhang mit europarechtlichen oder auch nationalen Vorschriften melden. 

Nationaler Schutz für Hinweis­geber:innen

Die Richtlinie führt explizit auf, wer melden kann und in welchem Bereich Verstöße gemeldet werden können. Seit Februar 2023 wird die EU-Richtlinie in Österreich durch das nationale HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) umgesetzt. 

Welche Meldungen können ab­ge­geben werden?

Das neue Gesetz legt fest, welche Rechtsverletzungen gemeldet werden können.

Beispiele für mögliche Meldebereiche sind Verstöße gegen Rechtsvorschriften:

  • des öffentlichen Auftragswesens,
  • der Verkehrssicherheit,
  • des Umweltschutzes,
  • des Verbraucherschutzes oder
  • des Datenschutzes.

Wer kann melden und ist ge­schützt?

Sämtliche Personen (Arbeitnehmer:innen, Praktikant:innen, Stellenwerber:innen, etc.) können Informationen über Gesetzesverstößte in den gesetzliche definierten Bereichen melden. Voraussetzung ist eine laufende oder frühere berufliche Verbindung zu einem öffentlichen oder privaten Rechtsträger. Der Schutz besteht aber nur, wenn

  • der/die Meldende annehmen konnte, dass die Information richtig ist,
  • er/sie zum Kreis der meldeberechtigten Personen gehört und
  • die Rechtsverletzung einem der im Gesetz definierten Rechtsbereiche zuzuordnen ist.

Wo können Hinweise ge­meldet werden?

Hinweise können gemeldet werden über:

  • interne Meldekanäle
  • externe Meldekanäle und
  • Veröffentlichungen

Der oder die Melder:in kann den Meldekanal frei wählen.

Interne Meldekanäle

Auf einer ersten Stufe müssen auf betrieblicher Ebene interne Meldekanäle  eingerichtet werden, über die eine Meldung abgegeben werden kann. 

Externe Meldekanäle

Es gibt externe Meldekanäle, an die sich Hinweisgeber:innen mit ihrer Meldung wenden können. Diese sind vom österreichischen Gesetzgeber eingerichtet worden. Auch wenn gesetzlich festgeschrieben ist, dass primär interne Meldekanäle den externen Meldekanälen vorgezogen werden sollen, so besteht diesbezüglich dennoch  keine Verpflichtung. 

Veröffentlichungen

Als dritte Variante wird noch die Veröffentlichung behandelt. Hinweisgeber:innen sind hier nur geschützt, wenn die internen, beziehungsweise externen Meldekanäle erfolglos genutzt wurden oder es sich um eine Information von großem öffentlichem Interesse handelt, die umgehend verbreitet werden muss.

Tipp: Wir empfehlen vor einer geplanten Veröffentlichung, jedenfalls mit der Arbeiterkammer Kontakt aufzunehmen!

Vertraulich­keit muss ge­währleistet werden

Unabhängig davon, welcher Meldekanal genutzt wird, muss die Vertraulichkeit gewahrt werden. Die Identität der meldenden Person darf nur in absoluten Ausnahmefällen weitergegeben, beziehungsweise offengelegt werden.

Wie passt Whistle­blowing ins Arbeits­recht?

Die erste Anlaufstelle zur Abgabe einer Meldung über betriebliche Missstände ist in den meisten Fällen die Meldung einer/eines Beschäftigten über einen internen Meldekanal. Dadurch stellen sich 2 zentrale Arbeitsrechts-Fragen:

Ist der/die Hinweisgeber:in vor Vergeltungsmaßnahmen aufgrund einer Meldung geschützt – sofern er/sie sich an die Vorschriften im Zusammenhang mit Meldungen hält?
 
Ja. Sowohl die EU-Richtlinie, als auch das österreichische Gesetz sehen Schutz vor. Die verbotenen Vergeltungsmaßnahmen sind sehr weit gefasst. So ist beispielsweise

  • eine mit der Meldung verbundene Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, 
  • eine damit im Zusammenhang stehende Kündigung oder
  • die Versagung einer Beförderung verboten.

Der Arbeitgeber muss beweisen, dass eine solche Maßnahme nicht aufgrund einer Meldung veranlasst wurde.

Muss die Belegschaftsvertretung (Betriebsrat) bei der Einrichtung eines Whistleblowing-Systems eingebunden werden?

Ja. Unserer Meinung nach ist die Einbindung der Belegschaftsvertretungen unerlässlich. Immerhin werden mit einem Whistleblowing-Systems eine Vielzahl an personenbezogenen sowie teilweise sensiblen Daten verarbeitet. Zusätzlich besteht eine hohes Potential zur Kontrolle.

Whistleblowing-Systeme ermöglichen es Beschäftigten, Missstände in Unternehmen aufzuzeigen, ohne Sanktionen ausgesetzt zu sein. Diese Systeme erfordern Vertraulichkeit und müssen von Belegeschaftsvertreter/-innen mitgestaltet werden. 

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