Umbau der Mietwohnung - darauf müssen Sie achten!

Sie wollen Ihre Mietwohnung umbauen? Bei unwesentlichen Veränderungen wie Ausmalen oder Tapezieren müssen Sie die Vermieterin / den Vermieter nicht verständigen. Anders ist es bei wesentlichen Änderungen oder gar einem Umbau der Wohnung. Davon müssen Sie die Vermieterin / den Vermieter informieren. Sie riskieren ansonsten eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage. Am besten machen Sie das schriftlich: Bitten Sie die Vermieterin / den Vermieter um eine ausdrückliche Zustimmung.

Stimmt der/ die Vermieter/-in einer Veränderung zu, empfehlen wir Ihnen, unbedingt eine Vereinbarung über einen Investitionsersatz für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses zu treffen.

Die Formulierung könnte wie folgt lauten:

„Der Vermieter verpflichtet sich, die getätigte Investition in der Höhe von … Euro bei einem Auszug des Mieters innerhalb der nächsten .. Jahre wie folgt zu ersetzen: Pro vollendetem Jahr - gerechnet ab der Fertigstellung der Arbeiten - verringert sich der vom Vermieter an den Mieter zu leistende Betrag um .. Prozent.“

Beispiel:

Herr M. baut zusätzlich zur Badewanne eine Duschkabine ein. Für diesen Einbau zahlt er 3.000 Euro. Mit seinem Vermieter vereinbart er, dass er bei Auszug innerhalb von 10 Jahren einen Ersatz für den Einbau der Dusche erhält. Als Abzug werden 10 Prozent pro vollendetem Jahr vereinbart. Nach 6 Jahren kündigt Herr M. das Mietverhältnis auf. Für seine Investitionen hat er daher einen Anspruch gegen den Vermieter auf Ersatz von 1.200 Euro (3.000 minus 6 x 300). 

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4020 Linz

TEL: +43 50 6906 1602
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