Finanzielle Pflichten der Haus­ver­waltung

Die Verwalterin/der Verwalter ist verpflichtet, eine angemessene Rücklage für Erhaltungsarbeiten am Gebäude festzulegen. Es soll dadurch verhindert werden, dass für notwendige Reparaturarbeiten hohe Zahlungen geleistet, beziehungsweise Kredite aufgenommen werden müssen. Der gesetzliche monatliche Mindestbetrag beträgt seit 1. Jänner 2024 1,06 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche.

Ein kleinerer Betrag ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa dann, wenn die bereits vorhandene Rücklage groß genug ist, wenn ein Gebäude erst vor kurzem neu errichtet oder durchgreifend saniert wurde oder wenn bei einer Reihen- oder Einzelhausanlage die einzelnen Wohnungseigentümer:innen (anstelle der Eigentümergemeinschaft) die Erhaltungspflichten vertraglich übernommen haben.

Ver­mögen und Konto­ver­waltung

Die Hausverwaltung ist verpflichtet:

  1. Das Geld der Eigentümergemeinschaft zu verwalten und monatliche Vorauszahlungen einzuheben.

  2. Eigentümer:innen zu mahnen, wenn sie mit der Zahlung säumig sind, und gegebenenfalls den Betrag einzuklagen, um das Vermögen der Eigentümergemeinschaft vor Ausfällen zu schützen. 

  3. Alle laufenden Zahlungen an beauftragte Firmen und die Behörden zu erledigen.

Das Geld der Eigentümergemeinschaft muss auf einem einsehbaren Anderkonto der Hausverwaltung oder auf einem Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft angelegt werden. Zu empfehlen ist jedenfalls ein Eigenkonto lautend auf die Eigentümergemeinschaft.

Ab­rechnung

Die Hausverwaltung ist verpflichtet, eine ordentliche und richtige Abrechnung über die Betriebskosten und die Instandhaltungsrücklage zu erstellen. Sämtliche Ausgaben und Einnahmen des Abrechnungsjahres müssen darin aufgelistet sein. 

Die Abrechnung muss den Eigentümer:innen bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zugesendet werden. Auf Verlangen dürfen Interessierte Einsicht in die Belegsammlung nehmen. Jeder Wohnungseigentümer/jede Wohnungseigentümerin kann, falls Zweifel an der Abrechnung bestehen, eine inhaltliche Überprüfung durch das Bezirksgericht beantragen. 

Ergibt sich aus der Betriebskosten-Abrechnung ein Guthaben, muss dieser Betrag auf der nächsten Vorauszahlung gutgeschrieben werden. Ein etwaiger Fehlbetrag muss binnen 2 Monaten ab Rechnungslegung nachgezahlt werden. 

Bei einem Eigentümerwechsel ist die Person verpflichtet, die Nachzahlung zu leisten beziehungsweise berechtigt, das Guthaben zu erhalten, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer:in der Wohnung ist. Aufgrund der Jahresabrechnung sind die neuen Beträge für die monatliche Vorauszahlung der Betriebskosten festzulegen.

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