Grundbuchsanträge

Der einfache und kostengünstige Zugang der Bürger zum Grundbuch wurde im Jahr 2009 abgeschafft. Seither mussten Grundbuchsanträge schriftlich eingebracht werden. Auf Drängen der Arbeiterkammer wurde diese Regelung im Jahr 2012 wieder „entschärft“. Seither sieht das Gesetz vor, dass Grundbuchsgesuche „in der Regel“ schriftlich einzubringen sind, „in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.“

Welches diese „einfachen Fälle“ (z.B. Löschung von einfachen Pfandrechten) sind, in denen nun wieder auch mündliche Anträge zulässig sind, das erfragt man im konkreten Fall am besten gleich bei der Grundbuchabteilung des zuständigen Bezirksgerichts.

Für komplexe Grundbuchsanträge von Grundbuchsangelegenheiten müssen Sie sich aber weiterhin an einen Notar oder Rechtsanwalt wenden.

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